Kolumne

Urlaubsvertretung als Praxisarzt: Fallstricke und Sonderregelungen

Bei Praxis-Urlaub muss für die Patientinnen und Patienten ab dem ersten Tag eine Vertretung organisiert sein. Was Vertretungen bezüglich der Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie Überweisungen beachten müssen.

24.08.2026Autor: Dr. med. Gerd W. Zimmermann
abrechnung_zzz_ebm.jpg

In seiner Kolumne „Ziffern. Zahlen. Zimmermann.“ ordnet Abrechnungsexperte Dr. med. Gerd W. Zimmermann regelmäßig aktuelle Entwicklungen ein, erklärt Abrechnungsfragen und gibt in Online-Fortbildungen konkrete Tipps für die Praxis.

Nach §32 der Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) und §17 Absatz 3 des Bundesmantelvertrages/Ärzte (BMV-Ä) muss ab einer Abwesenheitsdauer von mehr als einer Woche (ab dem 8. Tag) der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) eine Vertretung angezeigt werden, unter einer Woche ist das nicht nötig. Die Vertretung muss aber auch dann ab dem ersten Tag organisiert und der Patientenstamm (z.B. durch Aushang oder Anrufbeantworter) rechtzeitig informiert werden.
Innerhalb von zwölf Monaten dürfen sich Vertragsärztinnen/Vertragsärzte insgesamt bis zu drei Monate vertreten lassen. Dauert die Abwesenheit länger als drei Monate (z.B. bei Sonderfällen wie Mutterschutz/Elternzeit), ist eine vorherige Genehmigung der KV erforderlich. 
Zurück zum Seitenanfang