Kolumne

Spargesetz: Wird der medizinische Check-up abgeschafft?

Das schrittweise in Kraft tretende GKV-Spargesetz tangiert gleich an mehreren Stellen EBM-Leistungen zur Herz-Kreislauf-Prävention, auch die allgemeine Gesundheitsuntersuchung bei Erwachsenen, der sogenannte Check-up, ist betroffen. Was das für Hausarztpraxen bedeutet und wann welche Änderungen zu erwarten sind, erklärt unser Abrechnungsexperte.

15.09.2026Lesedauer: ca. 5 MinutenAutor: Dr. med. Gerd W. Zimmermann
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In seiner Kolumne „Ziffern. Zahlen. Zimmermann.“ ordnet Abrechnungsexperte Dr. med. Gerd W. Zimmermann regelmäßig aktuelle Entwicklungen ein, erklärt Abrechnungsfragen und gibt in Online-Fortbildungen konkrete Tipps für die Praxis.

Die auf den ersten Blick größte Bedrohung der Herz-Kreislauf-Präventionsleistungen in der GKV geht vom neu gestalteten § 25 Absatz 4 Satz 6 SGBV aus. Dort steht: „Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Erkenntnisse die von ihm in Richtlinien nach § 92 getroffenen Regelungen über die Gesundheitsuntersuchungen nach Absatz 1 im Hinblick auf Altersgrenzen, Zielgruppen, Häufigkeit der Untersuchungen, Untersuchungsinhalte, geschlechtsspezifische Besonderheiten und Zielerkrankungen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Eingrenzung auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie deren Risiken und Begleit- und Folgeerkrankungen als Schwerpunkt der Gesundheitsuntersuchung. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschließt bis zum 31. Dezember 2027 über eine Anpassung dieser Richtlinien.“
Dazu muss man sich zunächst ansehen, was im (bisherigen und weiterhin gültigen) § 25 SGB V Absatz 1 steht: „Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf alters-, geschlechter- und zielgruppengerechte ärztliche Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen, zur Früherkennung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten und eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung, einschließlich einer Überprüfung des Impfstatus im Hinblick auf die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission nach § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes. Die Untersuchungen umfassen, sofern medizinisch angezeigt, eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5. Die Präventionsempfehlung wird in Form einer ärztlichen Bescheinigung erteilt. Sie informiert über Möglichkeiten und Hilfen zur Veränderung gesundheitsbezogener Verhaltensweisen und kann auch auf andere Angebote zur verhaltensbezogenen Prävention hinweisen wie beispielsweise auf die vom Deutschen Olympischen Sportbund e. V. und der Bundesärztekammer empfohlenen Bewegungsangebote in Sportvereinen oder auf sonstige qualitätsgesicherte Bewegungsangebote in Sport- oder Fitnessstudios sowie auf Angebote zur Förderung einer ausgewogenen Ernährung.“
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Dr. med. Gerd W. Zimmermann
Autor
Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und ehemaliges langjähriges Mitglied in Gremien der KV Hessen, der Landesärztekammer Hessen, der KBV, der BÄK, des G-BA und des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes gewesen.

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