Kolumne

Mit strategischem Impfmanagement die Vorhaltepauschale sichern

Die neue Vorhaltepauschale hat zwar die alte Gebührenordnungsposition (GOP) 03040, aber keine Ähnlichkeit mehr mit ihrer Vorgängerin. Während die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) die alte GOP 03040 nach dem St. Florians-Prinzip bei jedem kurativen Fall zugesetzt hat, wenn keine definierten Ausschlussleistungen berechnet wurden, muss man sich das bei der neuen GOP 03040 resultierende Honorar erst verdienen.

07.09.2026Lesedauer: ca. 3 MinutenAutor: Dr. med. Gerd W. Zimmermann
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In seiner Kolumne „Ziffern. Zahlen. Zimmermann.“ ordnet Abrechnungsexperte Dr. med. Gerd W. Zimmermann regelmäßig aktuelle Entwicklungen ein, erklärt Abrechnungsfragen und gibt in Online-Fortbildungen konkrete Tipps für die Praxis.

Die höchste Hürde, die gleich zu Beginn übersprungen werden muss, ist die Auflage in der Fußnote der GOP 03040: „Bei Praxen mit weniger als 10 Leistungen gemäß der Anlage 1 der Schutzimpfungsrichtlinie (SI RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses in Behandlungsfällen gemäß Nr. 10 der Präambel 3.1 ist ein Abschlag in Höhe von 40 Prozent auf die Gebührenordnungsposition 03040 vorzunehmen.“ Das klingt auf den ersten Blick nicht dramatisch und man ist vielleicht geneigt, das auf die leichte Schulter zu nehmen. Man darf aber nicht vergessen, dass diese 10 Impfungen jedes Quartal und Jahr für Jahr immer wieder geschafft werden müssen.
Schaut man sich die Impfungen lt. Anlage 1 der SI RL aber einmal an (siehe Tabelle 1), müsste man zumindest nachdenklich werden, zumal ein Großteil der dort aufgelisteten Impfungen nur als Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen und damit nur einmal zählen. Als Lieferanten für die 10 Impfungen im Quartal kommen im Grunde genommen deshalb auch nur solche in Betracht, die jährlich fällig werden – und damit nur die Influenza-Impfung und vielleicht noch die Covid-Impfung. Bei allen anderen Impfungen mit den längeren Laufzeiten ist man irgendwann bei seinem Patientenkollektiv durch – und was dann?
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Dr. med. Gerd W. Zimmermann
Autor
Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und ehemaliges langjähriges Mitglied in Gremien der KV Hessen, der Landesärztekammer Hessen, der KBV, der BÄK, des G-BA und des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes gewesen.

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