Die typischen hausärztlichen Leistungen werden seit dem 1. Oktober 2025 entbudgetiert und damit ohne Abstriche in Euro gezahlt. Zusammen mit einer größeren Anzahl an extrabudgetär vergüteten Leistungen stehen damit die notwendigen Utensilien zur Verfügung, um sich der Herausforderung zu stellen. Man darf dabei aber auch nicht die Hände in den Schoß legen. Eine finanziell sichere Umsetzung des Primärarztmodells erfordert, dass Praxen auch das Kleinvieh unter den uneingeschränkt in Euro vergüteten Leistungen erkennen, denn deren Anwendung summiert sich zu einem bedeutungsvollen Resultat.
Digitale Leistungen, die eine Primärversorgung absichern
Die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) gehört zu den wichtigsten Garanten einer strukturell verbesserten Gesundheitsversorgung der Bevölkerung. Sie gewährleistet eine Weitergabe primärärztlich durchgeführter bzw. veranlasster Leistungen und verhindert damit teure Doppeluntersuchungen.
Die zur Verfügung stehenden Utensilien zur Leistungsabrechnung sind die GOP 01647 und 01648. Die sektorenübergreifende Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte nach der GOP 01648 ist zwar nur einmalig berechnungsfähig, dürfte aber schwerpunktmäßig in der Hausarztpraxis anfallen und würde dort zu einem einmaligen Honorar von 11.340 Euro bei 1000 Behandlungsfällen führen. Darauf aufbauend sollte die regelmäßige Pflege der Einträge nach der GOP 01647 in der Hausarztpraxis eine Selbstverständlichkeit sein und beim möglichen jeweils einmaligen Ansatz im Behandlungsfall zu einem Honorar von 1.910 Euro/1000 Fälle führen. Das summiert sich.
Aufbauend auf eine derart gestufte hausärztliche Diagnostik und ggf. auch Therapie kann die GOP 01670 zum Einsatz kommen. Vor einer Überweisung an den voraussichtlich zuständigen Facharzt wird so die Möglichkeit eröffnet, dass im Vorfeld telemedizinisch und ohne längere Wartezeiten für den Patienten die weitere Vorgehensweise abgeklärt wird.
Es ist so eine zeitgleiche bzw. zeitversetzte Kommunikation zwischen dem Hausarzt/der Hausärztin und einem Konsiliararzt mittels elektronischen Austausches der patientenbezogenen, medizinischen Fragestellung sowie der sonstigen, für die telekonsiliarische Beurteilung dieser medizinischen Fragestellung relevanten Patienteninformationen, auch durch Ärzte einer konsiliarischen Fachrichtung eines Krankenhauses, möglich.
Voraussetzung ist die Anwendung eines von der gematik bestätigten Dienstes wie z.B. KIM. Aus der denkbaren Verbindung der GOP 01647 (als Datenlieferung), 01670 (2x als Datenübermittlung bzw. Besprechung) und 03008 (Facharztvermittlung) resultiert ein Einzelhonorar von 46,62 Euro (1,91+2x14,01+16,69 Euro). Würde diese Maßnahme auch zu einer Anpassung des Notfalldatensatzes nach der GOP 01643 führen, kämen im Einzelfall 4,97 Euro bezogen auf den Krankheitsfall dazu oder bei regelmäßiger Pflege des Datensatzes 4.970 Euro im Zeitraum von 4 Quartalen. Da kommt Einiges zusammen.
Auch die Behandlung von Palliativpatienten gehört primär in die Hausarztpraxis
Die Behandlung von Palliativpatienten ist zwar selten in der hausärztlichen Versorgung, unter koordinativen Gesichtspunkten nehmen Hausärztinnen und Hausärzte hier aber eine Schlüsselposition ein. Zur Leistungsabrechnung stehen die GOP 03070 bis 03073 zur Verfügung. Nach den GOP 01425 und 01426 kann zur Unterstützung ein Palliativteam herangezogen werden. Bei einer Beauftragung als Teilversorgung bleiben dabei alle hausärztlichen Leistungen berechnungsfähig. Das führt im Einzelfall zu einem hohen Vergütungsanteil.
Noch etwas in den Kinderschuhen steckt die hausärztliche Versorgung von Herzinsuffizienzpatienten auf telemedizinischem Weg nach den GOP 03325 und 03326. Ziel ist hier, die rechtzeitige Indikationsstellung zur Überwachung eines Patienten im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz und dessen Zuführung zu einem geeigneten telemedizinischen Zentrum (TMZ), das bestimmte Parameter wie Gewicht, Blutdruck oder bei Trägern von Herzschrittmachern/Defibrillatoren die Daten auf telemedizinischem Weg überwacht.
Da es noch zu wenige derartige TMZ gibt, wird auch die Indikationsstellung in der Regel nicht zur Abrechnung gebracht. Dies wäre aber möglich, wenn es sich um Patienten mit einer Herzinsuffizienz ab NYHA II handelt, die im zurückliegenden Jahr wegen einer Dekompensation stationär behandelt wurden oder um Träger von kardialen Implantaten. Eine Erfüllung der Leistungsauflagen wäre dabei z.B. auch gegeben, wenn dem Patienten die DiGA „ProHerz“ verordnet und auf diesem Weg eine Überwachung erfolgen würde. Das Honorarergebnis bei Herzpatienten wird damit angehoben.
Fazit
Alle gezeigten Leistungen werden ohne Abschläge in Euro vergütet und stellen noch nicht einmal eine vollständige Sammlung dar. Die Darstellung soll aber signalisieren, dass spätestens mit der Einführung eines Primärarztsystems eine Abkehr von der zuletzt zunehmenden Pauschalvergütung hausärztlicher Leistungen hin zu einer differenzierten Abrechnung möglich ist. Der zweifelsohne zunehmenden Inanspruchnahme hausärztlicher Leistungen steht deshalb ein Vergütungsfundament zur Verfügung, das nur genutzt werden muss.
Über den Autor
Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und ehemaliges langjähriges Mitglied in Gremien der KV Hessen, der Landesärztekammer Hessen, der KBV, der BÄK, des G-BA und des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes gewesen. Seit 1987 ist er regelmäßig als Referent und Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.