Kolumne
Abrechnung und Digitalisierung: 5 Stolperfallen und Risiken
Die Leistungsabrechnung in der vertragsärztlichen Praxis wird zunehmend auch von der Digitalisierung beeinflusst. Stolperfallen und Risiken, die damit zwangsläufig verbunden sind, sollte man kennen und rechtzeitig gegensteuern.

In seiner Kolumne „Ziffern. Zahlen. Zimmermann.“ ordnet Abrechnungsexperte Dr. med. Gerd W. Zimmermann regelmäßig aktuelle Entwicklungen ein, erklärt Abrechnungsfragen und gibt in Online-Fortbildungen konkrete Tipps für die Praxis.
Inhaltsverzeichnis
1. Ohne Kartentausch keine Abrechnung möglich
Beim Heilberufsausweis (eHBA) der neuen Generation 2.1 ist nach dem Tausch ein erneuter Tausch erforderlich, selbst wenn man noch einen ausschließlich RSA-fähigen Heilberufs- und Praxisausweis hat. Nach einer Fristverlängerung muss das bis zum 30. Juni 2026 umgesetzt werden. Das gleiche gilt für Praxisausweise (SMC-B-Karte), ohne die ein Zugang zur TI und ihren Anwendungen nicht möglich ist. Schlimmer noch: Das Verfahren ist „anbieterspezifisch“. Bei den eHBA, die bereits ECC-fähig sind und trotzdem getauscht werden müssen, handelt es sich um Karten der Anbieter D-Trust und SHC+Care. Laut Hersteller gibt es in bestimmten Infineon-Chips eine Schwachstelle. Karten mit diesem Chip dürfen deshalb längstens bis 30. Juni für die qualifizierte elektronische Signatur genutzt werden, wie sie zum Beispiel für eRezepte vorgeschrieben ist. Man erkennt die betroffenen Ausweise an dem Schriftzug „Idemia“ auf der Rückseite. Immerhin: D-Trust und SHC+Care haben mitgeteilt, dass sie ihre Kunden direkt per E-Mail informieren, man deshalb nicht selbst aktiv werden muss und auch keine Kosten entstehen.
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