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21. Mai 2021

Notfälle im Flugzeug: Wer haftet bei Fehlern?

Wie verhält sich ein Arzt richtig, wenn er im Flugzeug zu einem Notfall gerufen wird? Neben der Frage ob er helfen muss, beleuchtet dieser Artikel auch die Haftung bei Fehlbehandlungen durch den Arzt.

Lesedauer: ca. 3 Minuten

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Dieser Beitrag wird vertreten von Alexa Frey, Fachanwältin für Medizinrecht. Redaktion: Dr. med. Laura Cabrera.

Grundsätzlich ist jedermann verpflichtet bei Notfällen im Rahmen seiner individuellen Fähigkeiten Hilfe zu leisten, demnach auch der Arzt. Aufgrund seiner Ausbildung kann ein Arzt bei einem medizinischen Notfall zudem „besser“ helfen als andere.

Dabei werden an den helfenden Arzt bei der Erstversorgung eines Verletzten oder Kranken höhere Anforderungen gestellt als an Helfer, die medizinische Laien sind. Es wird dabei aber stets berücksichtigt, welche Facharztausbildung ein Arzt hat und in welchem Bereich er ärztlich tätig ist. An Ärzte, die sich bereits im Ruhestand befinden, werden geringere Anforderungen gestellt als an praktizierende Ärzte.

An einen in der Notaufnahme tätigen Kardiologen werden – bspw. beim Auftreten eines Herzinfarkts – höhere Anforderungen an die Notfallversorgung gestellt, als an einen Facharzt für Dermatologie.

Haftung des Arztes

Im Rahmen der notfallmäßigen Erstversorgung können dem Arzt – insbesondere wenn keine hochwertige medizinische Ausstattung zur Diagnostik oder Behandlung verfügbar ist – Fehler passieren. Dies kann eine Haftung des Arztes nach sich ziehen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der behandelte „Patient“ solche Ansprüche geltend macht.

Bei Flugreisen ergibt sich dabei zunächst die schwierige Frage, welches Recht auf diese Haftung überhaupt anwendbar ist. Das Flugzeug stellt keinen rechtsfreien Raum dar. Während des Fluges gilt das sog. „flag right“. Das bedeutet, dass das Recht des Staates gilt, in dem das Flugzeug eingetragen ist, unabhängig davon, wo sich das Flugzeug befindet. Fliegt man beispielsweise mit Lufthansa gilt – während des Fluges – deutsches Recht.

Haftung nach deutschem Recht

Nach deutschem Recht haftet ein Arzt für einen Behandlungsfehler nur dann, wenn ein Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und dem Patienten – ausdrücklich oder stillschweigend – zustande gekommen ist. Ein Behandlungsvertrag muss bei einer zufälligen Notfallbehandlung im Flugzeug verneint werden. Ein Vertragsschluss kommt nicht zustande. Auch hat der „Patient“ keine Wahlfreiheit in Bezug auf den ihn behandelnden Arzt und eine Vergütung des Arztes entsteht für die Notfallbehandlung ebenfalls nicht. Die zum Arzthaftungsrecht entwickelten Grundsätze und Beweislastregeln finden daher auf die Notfallbehandlung keine direkte Anwendung.

Die vom – praktizierenden – Arzt vorzuhaltende Berufshaftpflichtversicherung greift auch bei Notfallbehandlungen des Arztes (sog. außerdienstliche ärztliche Behandlungen). Die Haftpflichtversicherung ist aber auf Behandlungen beschränkt, die auf dem Bundesgebiet stattfinden. Bei Inlandsflügen wäre ein deutscher Arzt demnach über seine Berufshaftpflichtversicherung abgesichert.

Enthaftungserklärung der Airline

Da das Problem der Haftung von helfenden Ärzten aber ein bekanntes Problem ist, halten Airlines für medizinische Notfälle eine sog. Enthaftungserklärung vor. Diese Erklärung wird dem Arzt vom Flugpersonal ausgehändigt, durch diesen ausgefüllt und unterzeichnet. Die Enthaftungserklärung stellt klar, dass der Arzt grundsätzlich keiner persönlichen Haftung unterliegt. Vielmehr müssen mögliche Haftungsansprüche gegenüber der Airline geltend gemacht werden und werden durch deren Versicherung mitabgedeckt. Eine Haftung des Arztes besteht aber für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz fort.

Sinnvoll ist es neben der Unterzeichnung einer Enthaftungserklärung auch die Einwilligung der betroffenen Person zu einer Notfallbehandlung einzuholen, sofern der Zustand des „Patienten“ dies zulässt. Zudem sollte ein enger Austausch mit der Flugzeugcrew erfolgen, so dass diese den aktuellen Zustand des Patienten kennt und ggfs. weitere Schritte (Notlandung, Rücksprache mit dem Kapitän etc.) veranlassen kann. Zudem weiß die Crew, welche medizinische Ausstattung im Flugzeug vorhanden und wo diese zu finden ist und kann diese dem helfenden Arzt zur Verfügung stellen.

Selbst wenn ein Patient Ansprüche gegen den Arzt geltend macht, sind diese regelmäßig von der Haftpflichtversicherung der Airline und gegebenenfalls auch von der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes abgedeckt. In jedem Fall sollte aber ein beratender Fachanwalt für Medizinrecht hinzugezogen und die Berufshaftpflichtversicherung über den Schadensfall informiert werden.

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Alexa Frey ist selbständige Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht und Fachanwältin für IT-Recht. Sie berät Leistungserbringer im Gesundheitswesen in Fragen des Arzthaftungsrechts, IT-Rechts, Datenschutzes, Vertrags- und Gesellschaftsrechts, Vergütungsrechts und Medizinstrafrechts.
Kontakt: [email protected]

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