Dieser Beitrag erscheint in Zusammenarbeit mit der Kanzlei Lyck+Pätzold. healthcare.recht. Die Verwendung von Vorher-Nachher-Bildern in der ärztlichen Werbung und insbesondere bei plastisch-chirurgischen Eingriffen ist seit Jahren ein kontrovers diskutiertes Thema im deutschen Medizinrecht. Diese Art von Bildern wird häufig eingesetzt, um die Effekte von Schönheitsoperationen zu veranschaulichen.
Rechtlich ist die Situation klar: das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verbietet die Werbung mit solchen Bildern aufgrund der Gefahr der Irreführung und der Verharmlosung von Risiken. Bestätigt hat dies der Bundesgerichtshof (BGH) zuletzt mit Urteil vom 31. Juli 2025 (I ZR 170/24). Wann die Bilder trotzdem erlaubt sind, erklären wir hier.
Rechtliche Grundlage: § 11 HWG
Der § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG beschreibt das grundsätzliche Verbot der Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern im Kontext von operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen. Dieses Verbot zielt darauf ab, die Verbraucher vor irreführenden Darstellungen zu schützen, die die Risiken solcher Eingriffe verharmlosen könnten. Der Gesetzgeber hebt damit hervor, dass die Werbung mit solchen Bildern nicht nur untersagt ist, sondern auch die Gesundheit der Verbraucher gefährden kann, indem sie einen unrealistischen Erwartungshorizont schafft.
Das HWG als allgemeines Gesetz dient dem Gesundheitsschutz und stellt damit eine Begrenzung der Meinungs- und Berufsausübungsfreiheit dar. Es beschränkt sich auf das Verbot eines spezifischen, besonders suggestiven Werbemittels. Es bleiben den betroffenen Ärzten also genügend andere Möglichkeiten, ihre Dienste zu bewerben.
Entscheidung des BGH vom 31. Juli 2025
In seinem aktuellsten Urteil zum Thema hat der BGH wenig überraschend die rechtlichen Vorgaben bestätigt und klargestellt, dass auch für minimalinvasive Behandlungen wie die Unterspritzung von Hyaluronsäure das Werbeverbot mit Vorher-Nachher-Bildern gilt. Diese Behandlungen fallen unter den Begriff der operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe, da sie trotz ihrer geringen Invasivität eine Form- und Gestaltveränderung des Körpers bewirken.
Erlaubte Anwendung von Vorher-Nachher-Bildern
Das Verbot der Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern ist umfassend. Außerhalb einer werblichen Nutzung ist der Einsatz grundsätzlich zulässig. Beispiele für eine erlaubte Nutzung sind:
- Im direkten Patientenkontakt: Innerhalb eines persönlichen Aufklärungsgesprächs dürfen Ärzte ihren Patienten Vorher-Nachher-Bilder zeigen, um die geplanten Veränderungen zu verdeutlichen.
- Medizinisch notwendige Eingriffe: Bei medizinisch notwendigen Behandlungen, bei denen ein klares medizinisches Ziel verfolgt wird, sind Vorher-Nachher-Bilder zu reinen Informationszwecken erlaubt.
- Fitness und andere Bereiche: Im Bereich der Fitness und ähnlichen Anwendungen, wo keine medizinischen Eingriffe stattfinden, können Vorher-Nachher-Bilder zur Veranschaulichung von Fortschritten genutzt werden.
Fazit
Die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern ist im deutschen Medizin- und Werberecht im Rahmen der Regelungen des HWG verboten, da diese Art der Werbung Verbrauchern unrealistische Erwartungen verspricht und die Risiken verharmlost. Entscheidend ist, dass der Schutz der Gesundheit und die Aufklärung im Vordergrund stehen. Ärzte sollten daher auf alternative Informationswege setzen, die den Bedingungen des HWG genügen und es ihnen ermöglichen, weiterhin in rechtlich zulässiger Form über ihre Leistungen zu informieren. Insbesondere zu Aufklärungszwecken und Veranschaulichung von Risiken im direkten Patientenkontakt ist die Verwendung von Vorher-Nachher-Bildern hingegen zulässig.