Was ist passiert?
Ein niedergelassener Nephrologe betrieb in einer deutschen Großstadt eine fachärztliche Praxis. Mitte 2016 gab er sie vollständig auf – nicht freiwillig. Der Zulassungsausschuss hatte ihm zuvor die vertragsärztliche Zulassung entzogen, weil er seine Tätigkeit nicht am genehmigten Praxissitz, sondern an einem anderen Standort ausübte. Damit konnte er die Praxis nicht mehr fortführen.
Noch im selben Jahr beantragte er das Nachbesetzungsverfahren. Im November 2016 schloss er mit einem Nephrologie-Kollegen einen Praxiskaufvertrag über 300.000 Euro. Den größten Anteil – 275.000 Euro – bildete der ideelle Wert der Praxis: der Patientenstamm, der gute Ruf, die gewachsene Organisation. Lediglich 25.000 Euro entfielen auf das Inventar. Der Vertrag stand unter einer aufschiebenden Bedingung: Er sollte erst wirksam werden, wenn der Käufer die vertragsärztliche Nachfolgezulassung rechtskräftig erhalten hatte.
Der verkaufende Arzt war ab Mitte 2016 nicht mehr am Ort der verkauften Praxis tätig. Er übte auch sonst keine ärztliche Tätigkeit mehr aus. Die Praxis stand leer. Dialysebehandlungen wurden zur Überbrückung von anderen Ärzten an einem anderen Standort fortgeführt – ohne Bezug zur verkauften Praxis. Das Nachbesetzungsverfahren zog sich dennoch über sechs Jahre hin. Der Berufungsausschuss lehnte die Nachfolgezulassung des Wunschkandidaten zunächst vollständig ab. Ein Konkurrent legte Widerspruch ein.
Erst im Januar 2023 stand die Entscheidung fest. Doch die Praxis, die einmal verkauft worden war, existierte längst nicht mehr: Der Patientenstamm hatte sich aufgelöst, viele frühere Patienten waren verstorben oder hatten andere Ärzte aufgesucht. Das Inventar war nicht mehr vorhanden oder nicht mehr der früheren Tätigkeit des Verkäufers zuzuordnen. Die Insolvenzverwalterin des Verkäufers klagte auf Zahlung des vollen Kaufpreises. Der Käufer verweigerte die Zahlung: Die Praxis, die er gekauft hatte, gebe es nicht mehr.
Wie hat das OLG Hamm entschieden?
Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage ab (Urteil vom 8. Januar 2026 – Az. 2 U 54/24). Die Praxis konnte nicht mehr übergeben werden, weil das sogenannte Praxissubstrat weggefallen war. Unter Praxissubstrat versteht man den funktionalen Gesamtwert, der eine Praxis erst fortführbar macht: Patientenstamm, guter Ruf, bestehende Organisation und Standort. Ohne Patienten keine fortführbare Praxis. Wer nichts liefern kann, hat auch keinen Anspruch auf den Kaufpreis.
Das Gericht wandte eine klare zivilrechtliche Regel an: Wird eine vertraglich geschuldete Leistung objektiv unmöglich, entfällt auch der Anspruch auf die Gegenleistung. Maßgeblich war dabei der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Im Kaufrecht geht die Gefahr grundsätzlich mit der Übergabe des Kaufgegenstands auf den Käufer über. Die Übergabe war hier nie erfolgt. Deshalb lag das Risiko des Praxiswertverlusts beim Verkäufer – unabhängig davon, dass weder er noch der Käufer die lange Verfahrensdauer zu verantworten hatten.
An dieser Stelle weicht das Zivilrecht vom Sozialrecht ab – und das hat praktische Konsequenzen. Im Sozialrecht gilt für das Nachbesetzungsverfahren ein anderer Stichtag: Ob eine Praxis noch fortführbar ist, beurteilt sich dort nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Nachbesetzung gestellt wurde. War das Praxissubstrat bei Antragstellung vorhanden, bleibt ein späterer Wegfall sozialrechtlich ohne Folgen. Der Grund: Sozialgerichte wollen verhindern, dass älteren oder erkrankten Ärzten die Möglichkeit genommen wird, ihre Praxis zu verkaufen, nur weil das Verfahren zu lange dauert. Dieser Schutzgedanke greift im Zivilrecht nicht. Das OLG Hamm stellte klar: Für den Kaufpreisanspruch zählt nicht der Antragszeitpunkt, sondern der tatsächliche Gefahrübergang. Liegt dieser – wie hier – Jahre nach Antragstellung, können Praxissubstrat und Kaufpreisanspruch längst weggefallen sein, auch wenn das Nachbesetzungsverfahren selbst formal fortgesetzt wird.
Das Gericht betonte außerdem: Ein günstiger Standort und ein allgemeiner Bedarf an Dialyseplätzen ersetzen keinen Patientenstamm. Die Aussicht, künftig neue Patienten zu gewinnen, ist etwas anderes als eine bestehende Praxis. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt ein Patientenstamm ab einem Zeitraum von mehr als vier Jahren ohne aktiven Praxisbetrieb als vollständig aufgelöst. Dieser Grundsatz ist nach Ansicht des OLG Hamm auch auf das Zivilrecht übertragbar.
Konsequenz für die Praxis
Zunächst zur Einordnung: Nachbesetzungsverfahren von mehr als sechs Jahren sind keine Regel. Sie sind eine Ausnahme. Im Regelfall läuft das Verfahren innerhalb von maximal ein bis zwei Jahren ab. Außerdem wird die ausgeschriebene Praxis im Falle eines Widerspruchs üblicherweise vom Praxisabgeber weitergeführt.
Das vorliegende Urteil betrifft deshalb eine außergewöhnliche Konstellation. Auslöser war eine fehlerhafte Entscheidung des zuständigen Berufungsausschusses, verbunden mit einem länger andauernden Widerspruchsverfahren und einer unterbliebenen Fortführung durch den Praxisabgeber während des laufenden Rechtsstreits.
Dennoch sollten Praxisabgeber dieses Risiko ernst nehmen. Denn Widersprüche von Mitbewerbern sind nicht selten. Und je nach Einzelfall kann ein Nachbesetzungsverfahren auch dann kritisch lang werden, wenn der Praxisabgeber nicht mehr handlungsfähig ist – etwa bei schwerer Erkrankung oder im Todesfall. Dann führen Erben oder Insolvenzverwalterin das Verfahren fort, ohne den Praxisbetrieb aufrechterhalten zu können. Das Praxissubstrat erodiert. Der Kaufpreisanspruch kann wegfallen.
Das Gericht hat klar gemacht: Dieses Risiko lässt sich vertraglich regeln. Käufer und Verkäufer können vereinbaren, dass der Käufer die Gefahr des Praxiswertverlusts bereits ab Vertragsschluss trägt – also unabhängig davon, ob das Praxissubstrat bis zum Abschluss des Nachbesetzungsverfahrens noch vorhanden ist, der Gefahrenübergang würde so vorverlegt. Solche Klauseln sind zivilrechtlich zulässig. Sie fehlen aber häufig in Praxiskaufverträgen, nicht zuletzt, weil sich Käufer nicht auf dieses Risiko einlassen.
Für Praxisabgeber gilt daher: frühzeitig anwaltliche Beratung einholen. Der Vertrag muss das Risiko einer langen Verfahrensdauer ausdrücklich adressieren. Fehlt eine solche Regelung, trägt der Verkäufer im Zweifel das gesamte wirtschaftliche Risiko – ohne eigenes Verschulden.
Auch für Praxiskäufer lohnt ein genauer Blick in den Vertrag. Wer die Preisgefahr übernimmt, ohne sich abzusichern, zahlt möglicherweise für eine Praxis, die bei Übergabe nur noch eine leere Hülle ist. Der Praxiskaufvertrag ist kein Formular. Er ist das zentrale Sicherungsinstrument für beide Seiten.