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Neurochirurg scheitert vor BSG: Rufbereitschaftsdienst unterliegt Versicherungspflicht
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Ein Belegarzt eines Krankenhauses gilt im Rufbereitschaftsdienst als abhängig beschäftigt und unterliegt damit der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Das Bundessozialgericht verwarf die Revision eines niedergelassenen Neurologen gegen das vorinstanzliche Urteil. Medizinrechtsanwalt Florian Hölzel ordnet das Urteil ein.

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