Im verhandelten Fall bezeichnete ein Patient einen Kardiologen als „gefährlich“ und warf ihm vor, Vorbefunde ignoriert sowie ein EKG fehlerhaft beurteilt zu haben. Das Gericht stellte klar: Werturteile sind grundsätzlich geschützt. Beruhen sie jedoch auf nachweislich falschen Tatsachen, entfällt dieser Schutz. Da die Dokumentation belegte, dass Vorbefunde berücksichtigt und das EKG leitliniengerecht interpretiert wurden, wurde die Bewertung als rechtswidrig eingestuft.
Der Patient hatte den akademischen Grad wiederholt als „Dr.“ in Anführungszeichen gesetzt. Das Gericht wertete dies im Kontext als gezielte Herabsetzung. Solche Formulierungen können den Eindruck erwecken, die Qualifikation sei unberechtigt oder fachlich nicht gerechtfertigt, und überschreiten die Grenze zur Schmähkritik.
Wer ehrenrührige Tatsachen behauptet, trägt die Beweislast für deren Richtigkeit. Eine vollständige und zeitnahe Dokumentation ermöglicht es dem Arzt dann, unzutreffende Vorwürfe zu widerlegen. Im konkreten Fall führten widersprüchliche Angaben des Patienten zur Erschütterung seiner Glaubwürdigkeit.
Bei negativen Bewertungen sollte zunächst geprüft werden, ob die angeführte Kritik nachweislich unwahr und / oder ehrverletzend ist. Öffentliche Stellungnahmen müssen zudem die Schweigepflicht wahren. Bei nachweislich falschen oder ehrverletzenden Aussagen können rechtliche Schritte zur Löschung eingeleitet werden. Eine sorgfältige Archivierung diagnostischer Befunde ist im Streitfall von zentraler Bedeutung.
Das Urteil verdeutlicht, dass Bewertungsportale kein rechtsfreier Raum sind. Meinungsfreiheit endet dort, wo falsche Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik vorliegen. Für Ärzte ergibt sich daraus eine gestärkte Position bei der Abwehr unzutreffender Vorwürfe.