Urteil
Kosten für „Hirnschrittmacher“ können von der Steuer abgesetzt werden
Die privat getragenen Kosten einer Tiefen Hirnstimulation für die Behandlung einer therapieresistenten Depression können als außergewöhnliche Belastung von der Steuerlast abgesetzt werden. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.
02.09.2026Von: Benjamin Burgard

Privat getragene Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen die Steuerlast senken.
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Geklagt hatte ein Patient, nachdem das zuständige Finanzamt seine Krankheitskosten für den Eingriff nicht als außergewöhnliche Belastung eingestuft hatte. Die Behörde argumentierte, die Tiefe Hirnstimulation (THS), umgangssprachlich auch „Hirnschrittmacher“ genannt, sei wissenschaftlich nicht anerkannt.