In einem aktuellen Urteil hat sich das Arbeitsgericht Hannover zu einer Dienstanweisung einer kommunalen Klinik hinsichtlich der Rufbereitschaft von Ärztinnen und Ärzten positioniert (Arbeitsgericht Hannover Urteil vom 24.04.2025 - Az 2 Ca 436/24). Die Dienstanweisung verpflichtet die Mediziner während der Rufbereitschaft binnen 30 Minuten am Patienten verfügbar zu sein.
Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig, da die kommunale Klinik Berufung eingelegt hat.
Eine kommunale Klinik hatte die entsprechende Regelung gegenüber den Ärzten in Rufbereitschaft getroffen. Der Marburger Bund klagte dagegen im Namen eines Oberarztes. Argumentiert wurde damit, dass die Dienstanweisung der Rufbereitschaft mit einer Eintreffzeit von 30 Minuten einen „de facto Bereitschaftsdienst durch die Hintertür“ einführe. Eine Eintreffzeit von 30 Minuten kann zwar arbeitsvertraglich vereinbart werden, hierfür sei dann aber eben das Arbeitsmodell des Bereitschaftsdienstes zu wählen und nicht die Rufbereitschaft.
Das Gericht sah die Regelung als unzulässig an. Die Rufbereitschaft nach dem Tarifvertrag TV-Ärzte/VKA sieht eine „freie Wahl des Aufenthaltsorts“ als Grundprinzip vor. Die Festlegung von starren Zeitvorgaben würde diesem Grundprinzip zuwiderlaufen. Die 30-Minuten-Vorgabe führt zu einer faktischen örtlichen Bindung in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes. Hierdurch werde die Erholungswirkung der Ruhezeit massiv eingeschränkt.
Zudem müsse man stets Umkleide- und Wegzeiten in die Eintreffzeiten mit einkalkulieren, weshalb das Gericht die 30 Minuten als unzumutbar ansah. Ferner gebe es bereits bestehende Rechtsprechung, wonach Anfahrtszeiten von unter 20 Minuten unzulässig seien1. Anfahrtszeiten von über 45 Minuten wurden von den Gerichten hingegen als zu lang und nicht mehr mit Rufbereitschaft vereinbar angesehen2.
Die 30-Minuten-Regel entstammt strukturrechtlichen Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) für Notfallstufen (StrOPS, LOPS etc.)3. Diese Vorgabe wirkt sich unmittelbar auf die wirtschaftliche Struktur der Kliniken aus, da deren Einhaltung die Abrechnungsfähigkeit einzelner Notfallleistungen beeinflusst.
Für den Fall, dass die Berufungsinstanz das Urteil bestätigt und die Eintreffzeit von 30 Minuten bei Rufbereitschaft ebenfalls für unzulässig erklärt, müssten die Kliniken hier auf andere Dienstmodelle, wie den Bereitschaftsdienst umstellen, um die strukturellen Vorgaben erfüllen zu können. Dies führt vor allem zu finanziellen und personellen Herausforderungen bei den Kliniken. Hier müsste die Personaleinsatzplanung neu ausgerichtet werden.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover konkretisiert eine klare arbeitsrechtliche Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Es stärkt den gesundheitlichen Anspruch auf Erholung der beschäftigten Ärzte in der Rufbereitschaft, könnte – bei Rechtskraft des Urteils in der 2. Instanz – aber erhebliche Auswirkungen auf die Kliniklandschaft haben.