Longevity, Leistungssteigerung und Selbstoptimierung sind Trendthemen, die nicht zuletzt auf Social Media florieren. Angebote und Werbung für sogenannte Wellness-Anwendungen gibt es dort in Hülle und Fülle. Oft beachten die Anbieter dabei nicht, dass in Deutschland gegenüber dem Verbraucher nicht mit Heilversprechen oder der Behandlung von Krankheiten geworben werden darf. Dies verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz.
Daneben gibt es Angebote, die - neben einer aggressiven und oft unzulässigen Werbestrategie - Menschen mit Erkrankungen eine Verbesserung ihrer Situation versprechen. Der Kunde, respektive Patient wird - oft in Ermangelung an Alternativen - die meist kostenintensiven Angebote wahrnehmen.
Um die Probleme für die Gesundheit des Patienten, aber auch die - schlecht beratenen oder ignoranten - Betreiber näher zu beleuchten, hilft ein konkretes Beispiel, das veranschaulicht, warum Äpfel keine Birnen sind:
Äpfel
Deutschlandweit gibt es eine Vielzahl von Anbietern sogenannter „milder hyperbarer Sauerstofftherapie“ - kurz mHBO - die neben der Steigerung der Leistungsfähigkeit auch die Verbesserung der Beschwerden bei einer Vielzahl an Krankheitsbildern anbieten.
Bei einer solchen mHBO werden die Kunden in einer Kammer unter „milden“ Druck - meist bis zu 1,5 bar - gesetzt. Zudem wird die die Kammer umgebende Luft „verdichtet“ und ein höherer Sauerstoffgehalt als der in der Raumluft vorhandene in die Kammer geleitet. Dies soll den Körper und die Zellen mit mehr Sauerstoff versorgen. Die Kammern sind für ein bis maximal vier Personen ausgelegt.
Die Kammern werden in der Regel von Personen betrieben und betreut, die weder Arzt bzw. Ärztin sind, noch einen anderen Gesundheitsberuf erlernt haben. Eine Anamnese oder Eingangsuntersuchungen finden ebenso wenig statt, wie eine ärztliche Begleitung der Anwendung.
Solange die Hersteller der mHBO-Kammern diese als reine Wellness-Produkte anbieten, bedürfen diese keiner Zulassung als Medizinprodukt.
In den USA kam es bereits zu mehreren Todesfällen in derartigen mHBO- Kammern. Grund hierfür ist der hohe Sauerstoffgehalt innerhalb der Kammer. Die mit – teilweise bis zu 40% – Sauerstoff angereicherte Luft innerhalb der Kammer kann sich durch elektrostatische Ladung entzünden. Ursache dafür können elektronische Geräte oder auch elektrostatisch aufgeladene Kleidung sein. Diese Brandgefahr der mHBO-Kammern ist bauartbedingt und folglich ein Konstruktionsfehler.
Birnen
Diese mHBO-Anwendung ist angelehnt an die Hyperbare Sauerstofftherapie, die in ärztlich geleiteten Druckkammerzentren als Heilbehandlung nach international vorgegebenen Standards betrieben wird. Hier werden Mehrpersonenkammern verwendet, die mit bis zu 3,0 bar unter Druck gesetzt werden. Die Patienten atmen während der Therapie 100%-igen Sauerstoff durch spezielle Maskensysteme ein. Dabei wird die ausgeatmete Luft durch ein Schlauchsystem abtransportiert, so dass sich die Raumluft innerhalb der Druckkammer nicht mit Sauerstoff anreichern kann. Die Behandlung erfolgt vorrangig bei Diabetischem Fußsyndrom, Strahlenschäden, Hörsturz, Wundheilungsstörungen bis hin zu Long Covid.
Die Patienten werden nach umfassender Anamnese und Diagnostik auf ihre „Tauchtauglichkeit“ untersucht, um die Fähigkeit zur Druckkammerbehandlung festzustellen. Für jeden Patienten und dessen Erkrankung wird dann - nach internationalen Empfehlungen - ein Behandlungskonzept erstellt und durchgeführt.
Zahlreiche Vorgaben für HBO-Druckkammern
Die HBO-Druckkammern unterliegen einer Vielzahl an Vorgaben zur technischen und personellen Ausstattung und hohen Sicherheitsvorkehrungen. Hier wird der Sauerstoffgehalt in der Druckkammer durch Sensoren überwacht und bei einem Anstieg gewarnt, die Patienten sind von außen mittels Video und Ton überwacht, Personen können durch eine Schleuse bei Notfällen aus der Kammer geholt werden und es gibt Notfall- und Brandschutzkonzepte. Trotzdem dürfen keine elektronischen Geräte innerhalb der Kammer verwendet werden; Kleidung, die sich elektrostatisch aufladen kann, ist nicht erlaubt.
Selbstverständlich sind diese HBO-Druckkammern Medizinprodukte, als solche zugelassen und müssen in engen zeitlichen Abständen gewartet und überprüft werden. Zudem gibt es für die Errichtung solcher Druckkammern zahlreiche Vorgaben zur baulichen Umsetzung sowie den Brandschutz.
Für die Wirksamkeit der „echten“ HBO existieren eine Vielzahl an wissenschaftlichen Studien bei zahlreichen Krankheitsbildern.
Was spricht gegen Wellness?
Nichts, wenn es sich tatsächlich nur um Wellness handelt und sicher ist.
Die Anbieter von milder HBO werben aber mit der Therapie bei bestimmten ausgewählten Krankheitsbildern, oft unter Verweis auf die Studien, die für die „echte“ HBO existieren. Dies ist nicht nur unseriös, sondern irreführend. Den meisten Verbrauchern ist nicht einmal klar, dass mHBO und HBO unterschiedlich sind, also dass es hier tatsächlich unterschiedliche Obstsorten gibt, um bei der Metapher zu bleiben.
Ebenfalls unbekannt dürfte sein, dass die mHBO-Kammern keine Zulassung als Medizinprodukt haben und von medizinischen und technischen Laien bedient und angeboten werden.
Indes ist die mHBO in der Wirkung nicht mit der HBO gleichzusetzen, dennoch besteht - auch bei geringeren Druckverhältnissen in der Kammer - ein gesundheitliches Risiko für Kunden, vor allem mit Vorerkrankungen.
Nicht zu verachten ist das Risiko von Bränden und Explosionen solcher Wellness-Kammern, weil sich der innerhalb der Kammer angereicherte Sauerstoff entzündet hat. Hier starb in den USA ein 4-jähriger Junge.
Fazit
Es ist nicht alles Gold, was glänzt und nicht alles, was „nur“ als Wellness bezeichnet wird, ist ungefährlich. Für Patienten ist also Vorsicht geboten. Es macht bei gesundheitsbezogenen Fragen stets Sinn, sich fachlich beraten zu lassen und unabhängig zu informieren.
Wichtig wäre, dass sich die Aufsichtsbehörden auch auf Social Media nach rechtlichen Verstößen und unseriösen Angeboten - von denen es zahlreiche gibt - umsehen und anfangen die Verstöße zu ahnden.
Alexa Frey
Alexa Frey ist selbständige Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht und Fachanwältin für IT-Recht. Sie berät Leistungserbringer im Gesundheitswesen in Fragen des Arzthaftungsrechts, IT-Rechts, Datenschutzes, Vertrags- und Gesellschaftsrechts, Vergütungsrechts und Medizinstrafrechts.