In einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen (v. 19.11.2025 – 8 SLa 372/25) ging es um die Beurteilung einer AU-Bescheinigung bei psychischen Beschwerden.
Worum ging es in dem Verfahren?
Eine Arbeitnehmerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis und ließ sich noch am selben Tag krankschreiben. Grund für die Arbeitsunfähigkeit waren psychische Beschwerden. Es folgten mehrere AU-Folgebescheinigungen, die exakt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist reichten.
Aufgrund von Zweifeln am Vorliegen einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit verweigerte der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Arbeitnehmerin erhob Klage auf Entgeltfortzahlung beim zuständigen Arbeitsgericht. Die Ärztin, die die AU ausgestellt hatte, wurde durch das Arbeitsgericht als Zeugin geladen und zu der Ausstellung der AU-Bescheinigung befragt.
Die Ärztin gab im Rahmen ihrer Zeugenaussage an, dass nur einzelne AU-Bescheinigungen von ihr persönlich unterschrieben wurden, die Symptome nur eingeschränkt erhoben wurden und die Krankschreibung maßgeblich auf den Angaben der Patientin beruhte.
Beweiswert der AU-Bescheinigung vor dem Arbeitsgericht
Nach ständiger Rechtsprechung kommt einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im arbeitsrechtlichen Verfahren grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu. Eine ärztlich ausgestellte AU-Bescheinigung begründet regelmäßig die Vermutung, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorgelegen hat.
Dieser Beweiswert ist jedoch nicht unerschütterlich. Er kann insbesondere dann entfallen, wenn objektive Umstände ernsthafte Zweifel an der Erkrankung begründen.
Zweifel an AU-Bescheinigung
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat im vorliegenden Fall derartige Zweifel an der AU-Bescheinigung bejaht.
Maßgebliche objektive Umstände, die zu Zweifeln an der AU-Bescheinigung geführt hatten, waren vor allem die zeitliche Übereinstimmung von Kündigungsentschluss und Krankschreibung, die passgenaue Dauer der Krankschreibungen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses sowie Defizite bei der ärztlichen Feststellung der gesundheitlichen Beschwerden.
Bezüglich der Zeugenaussage der Ärztin merkte das Gericht an, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert sei. Grund hierfür war vor allem die Tatsache, dass die Diagnosestellung der Ärztin vorrangig auf Angaben der Patientin beruhte.
Die Arbeitnehmerin hätte im Verfahren konkret darlegen und beweisen müssen, dass tatsächlich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag. Da ihr dies nicht gelang, bestand kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Was bedeutet das Urteil für Sie als Ärztin oder Arzt?
Insbesondere – aber nicht nur – bei psychischen Symptomen und Erkrankungen ist eine strukturierte Erhebung der Beschwerden zwingend erforderlich. Eine bloße Übernahme der Patientenschilderung genügt nicht. Es ist vor allem auf eine ausführliche Anamnese und sorgfältige Diagnosestellung zu achten. Die medizinischen Feststellungen müssen nachvollziehbar und ausführlich dokumentiert werden. Im Streitfall kann der behandelnde Arzt als Zeuge vor Gericht gehört werden und sollte auf die Behandlungsdokumentation – als Gedankenstütze und Nachweis – zurückgreifen können.
Bei Krankschreibungen im zeitlichen Zusammenhang mit Kündigungen und/oder Konflikten mit dem Arbeitgeber sollten Ärztinnen und Ärzte – sofern sie Kenntnis von der angespannten Situation am Arbeitsplatz des Patienten haben – besondere Sorgfalt walten lassen. Die Entscheidung über eine Arbeitsunfähigkeit muss stets auf der eigenständigen medizinischen Bewertung – nach Anamnese, Untersuchung und Diagnostik – des Behandlers beruhen.