Immer wieder erreichen deutsche Medizinrechtskanzleien Anfragen von Ärzten zu Verträgen mit Anbietern von Telemedizin. Es handelt sich um Internetseiten, die es Patienten ermöglichen sich online krankschreiben zu lassen oder ein (Folge-)Rezept zu erhalten.
Ärzte können die – oft technisch gut umgesetzten und in den Medien stark beworbenen – Internetseiten durch Kooperationsverträge nutzen und dort Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Rezepte kostenpflichtig ausstellen.
Die Kooperation mit einem bestehenden Plattformbetreiber ist attraktiv, da die technische Umsetzung und Pflege der Plattform nicht durch Behandler erfolgen muss. Auch muss der Arzt nicht für die Plattform werben.
Aus Sicht der Behandler stellt sich aber die Frage, inwieweit derartige Angebote aus rechtlicher Sicht „sicher“ sind.
Betreiber als reiner Plattformanbieter
Die Betreiber stellen in der Regel „nur“ die Internetseite als Plattform zur Verfügung. Die Verträge der Betreiber sind ähnlich konzipiert. Die Betreiber sind i.d.R. keine Ärzte, auch wenn die Namensgebung mancher Angebote dies suggeriert.
Um hier einen Überblick zu geben, werden hier beispielhaft die Vertragsinhalte eines der größeren Plattformbetreiber geschildert.
Der Vertrag ist meist als Softwarenutzungsvertrag überschrieben und gewährt dem Arzt eine Lizenz zur Nutzung der Plattform. Der Arzt muss seine Identität und Qualifikation gegenüber dem Betreiber durch Vorlage von Personal- und Arztausweis, Approbationsurkunde, Facharztzeugnis sowie weiterer Qualifikationsnachweise nachweisen. Zudem muss der Arzt eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung vorhalten.
Die Abrechnung gegenüber dem Patienten erfolgt durch den Plattformbetreiber. Der Arzt erhält für jede „Behandlung“ einen unteren einstelligen Eurobetrag als Verdienst. Gerade bei derart niedrigen Vergütungen „lohnt“ sich dies für den Arzt nur, wenn die vom Plattformbetreiber vorgefertigten Rezepte und AUs nur noch vom Arzt unterzeichnet werden (müssen).
Rechtliche Fallstricke
Die Plattform gibt dem Patienten vor, welche Angaben er machen muss. Der Arzt hat grundsätzlich keine Möglichkeit dies zu beeinflussen und bspw. weitergehende Informationen vom Patienten zu erhalten.
Dennoch liegt die Verantwortung für die AU oder die Rezeptverordnung ausschließlich beim Arzt. Der Plattformbetreiber haftet hierfür nicht. Dies birgt ein erhebliches Risiko für den Arzt, sowohl in haftungsrechtlicher als auch in berufsrechtlicher Sicht.
Berufsrechtliche Problemstellungen
Einer der Hauptpunkte, der berufsrechtlich relevant ist, stellt die Abrechnung der ärztlichen Leistung durch den Plattformbetreiber dar. Die telemedizinischen Leistungen stellen i.d.R. keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen dar, sondern werden privat durch den Patienten gezahlt.
Ärzte sind aber bei jeder privatärztlichen Behandlung gem. § 12 MBO-Ä zur Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verpflichtet. Darüber hinaus ist die Abrechnung ureigene Aufgabe des Arztes, die grundsätzlich nicht an externe Dritte – zumindest nicht in Bezug auf die Auswahl der abzurechnenden Gebühren – delegiert werden kann. Ausnahmen existieren nur für professionelle Abrechnungsunternehmen oder einer Delegation innerhalb der Praxis, wobei auch hier der Arzt die GOÄ-Ziffern vorgibt und die Richtigkeit der Rechnung zu vertreten hat. Vielmehr obliegt dem Arzt die Abrechnung als höchstpersönliche Aufgabe.
Hinzukommt, dass die Verträge der Plattformbetreiber keine Angaben dazu beinhalten, was gegenüber dem Patienten abgerechnet wird und ob hier die GOÄ überhaupt angewendet wird. Geht man davon aus, dass die Plattformbetreiber keine GOÄ-konforme Rechnung stellen, liegt ein Verstoß gegen das – vom Bundesgerichtshof bestätigte – zwingende Preisrecht der GOÄ und somit ein Verstoß gegen das Berufsrecht vor.
Bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) wählt der Patient auf der Internetseite aus, welche Erkrankung vorliegt. Die Stellung der Diagnose ist aber die ureigene Aufgabe des Arztes. Zudem ist die Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt – aufgrund von Untersuchungen und Diagnosestellung – festzustellen. Ein Ausfüllen von vorgefertigten Fragebögen oder Beantwortung von Fragen mit vorgegebenen Antworten ist nicht zulässig.
Auch für Patienten bestehen Risiken
Zudem muss nach den Vorgaben der AU-Richtlinie ein Kontakt mit dem Patienten – via Telefon oder Videocall – erfolgen. Ferner ist auch die Länge der AU durch die AU-Richtlinie vorgegeben. Eine erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei einem Patienten, der dem Arzt nicht persönlich bekannt ist, darf mittels Videosprechstunde nur bis zu drei Kalendertagen erfolgen. Für die Patienten birgt eine online erworbene Arbeitsunfähigkeit ebenfalls Risiken. Hier kann sich der Arbeitgeber darauf berufen, dass die AU unrichtig ist und die Entgeltfortzahlung verweigern. Das Landesarbeitsgericht Hamm gab einem Arbeitgeber Recht, der seinen Mitarbeiter fristlos gekündigt hatte (14 SLa 145/25, Urteil vom 05.09.2025). Der Angestellte hatte eine AU einer Telemedizin-Plattform vorgelegt, die ohne Arztkontakt und gegen eine Gebühr ausgestellt wurde. Hierin sah der Arbeitgeber eine Täuschung und damit einen für eine fristlose Kündigung erforderlichen wichtigen Grund.
Eine Ausstellung von Rezepten ohne Arzt-Patienten-Kontakt und vorherige Untersuchung ist nur bei der Ausstellung von sogenannten Folgerezepten und auch hier nur in engen Grenzen möglich. die Erstverordnung bedarf stets einer ausführlichen Anamnese, Untersuchung, Diagnostik und Aufklärung des Patienten. Diese Vorgaben werden durch die großen Plattformbetreiber nicht eingehalten.
Haftungsrisiko des Arztes bei Rezeptausstellung
Plattformbetreiber bieten eine Vielzahl an verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, wie Potenzmittel, Cannabis und Abnehmspritzen an. Da das Haftungsrisiko für eine Verordnung über die Plattform ausschließlich beim Arzt liegt, haftet dieser, wenn ein Patient durch das verordnete Präparat einen Gesundheitsschaden erleidet. Klickt man sich durch den „Bestellvorgang“ eines Arzneimittels auf den Plattformen, wird schnell klar, dass hier kein Arzt-Patienten-Gespräch vorgesehen ist.
Vielmehr beantwortet der Patient für das gewünschte Medikament vorgegebene Fragen mit nur zwei vorgegebenen Antwortmöglichkeiten. Bei einer Falschantwort – die zu einer fehlenden Verordnungsfähigkeit führt – kann der Patient einfach die richtige Antwort wählen. Bei der Bestellung der Abnehmspritze gibt der Patient Körpergröße und Gewicht an. Der dann errechnete BMI „qualifiziert“ den Patienten dann für die Bestellung. Nach Bestätigung, dass keine – als Fließtext angegebenen – Vorerkrankungen bestehen. Verifiziert wird die Richtigkeit der Angaben nicht.
Zum Schluss muss der Patient selbst auswählen welches Präparat er „bestellen“ möchte. Hier sind die Hersteller mit unterschiedlichen Preisen angegeben. Auch die Auswahl von Dosierung und Verpackungsgröße sind dem Patienten vorbehalten. Eine Altersverifizierung findet nicht statt. Zwar kann eine Bezahlung oft nur mit Kreditkarte erfolgen, dies schließt aber – bei Missbrauch – eine Minderjährigkeit des Patienten nicht aus.
Über Risiken des Medikaments wird der Patient aufgeklärt, indem er per Klick bestätigt, dass er die entsprechenden Hinweise hierzu gelesen hat.
Eine Ausstellung eines Privatrezeptes auf dieser Grundlage verstößt eklatant gegen die Vorgaben für eine Erstverordnung von verschreibungspflichtigen Medikamenten und würde einen Schadensersatzanspruch des Patienten für – durch das Medikament verursachte – Gesundheitsschäden gegenüber dem Arzt begründen.
Gerade Patienten, denen bei ihrem Arzt ein gewünschtes Medikament wegen vorliegender Kontraindikationen verweigert wurde, gehen den Weg über die Online-Verordnung und setzen sich erheblichen Gesundheitsrisiken aus. Auch bei der Verordnung vom Abnehmspritzen und Cannabis besteht die Gefahr, dass diese in missbräuchlicher Form verwendet werden. Umso höher ist dabei das Haftungsrisiko des Arztes der die Rezepte über die Plattform ausgestellt hat.
Fazit
Abschließend sei gesagt, dass eine rechtssichere Umsetzung von telemedizinischen Angeboten nach deutschem Recht möglich ist. Eine Vielzahl von Plattformbetreibern – insbesondere mit Sitz im Ausland – legen hierauf aber wenig bis keinen Wert.
Da Ärzte die Ausstellung von Rezepten und Krankschreibungen über Internetplattformen i.d.R. nur als einen Zuverdienst sehen, ist bei der Auswahl des Anbieters Vorsicht geboten. Bei einem reinen Nebenverdienst muss das Risiko für den Arzt in Bezug auf berufsrechtliche Verstöße und Haftungsrisiken sehr gering sein. Daher ist eine umfassende Prüfung des Internetangebots und des entsprechenden Vertrags – unter medizinrechtlichen Gesichtspunkten – stets notwendig, damit der Arzt nur rechtssichere Angebote annimmt.
Alexa Frey
Alexa Frey ist selbständige Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht und Fachanwältin für IT-Recht. Sie berät Leistungserbringer im Gesundheitswesen in Fragen des Arzthaftungsrechts, IT-Rechts, Datenschutzes, Vertrags- und Gesellschaftsrechts, Vergütungsrechts und Medizinstrafrechts.