Die Sicherheitslücken beim Einsatz der elektronischen Patientenakte (ePA) sind bisher immer noch nicht vollständig geschlossen. Das wird sich auch nicht so schnell ändern, denn nach Auffassung des in dieser Hinsicht renommierten Chaos Computer Clubs (CCC) sind die aufgedeckten Sicherheitslücken systematisch, so dass der Prozess, in dem diese Akte entstehen soll, zwangsläufig nicht zu einer sicheren, vertrauenswürdigen digitalen Gesundheitsakte führen kann.
Kritisch und nur mit einer grundlegenden Änderung des Konzepts zu beseitigen ist die Vielzahl an Beteiligten im System, von Krankenkassen und Gesundheitsinstitutionen bis hin zu technischen Dienstleistern, die alle Zugriffsmöglichkeiten auf unterschiedliche Ebenen der ePA haben. Dieses Problem tangiert aber die Praxis nur am Rande, denn wenn ein Patient – trotz Aufklärung über das Datenschutzrisiko – sein Widerspruchsrecht nicht nutzt und trotzdem einen Eintrag wünscht, liegt die Verantwortung über die Datensicherheit bei der zuständigen Krankenkasse. Trotzdem ist es ratsam, bis zu einer endgültigen und ausreichenden Lösung dieses Problems, sich vom Patienten bestätigen zu lassen, dass er Einträge unter diesen Rahmenbedingungen ausdrücklich wünscht.
Die Umsetzung in der Praxis ist erfreulich gut
Positiv kann man hingegen die mittlerweile relativ unproblematische Umsetzung der ePA-Nutzung in der Praxis bewerten. Man installiert das Update im jeweiligen PVS und konfiguriert die Firewall. Ratsam ist dann zunächst die Überprüfung der Lizenzen im PVS, die aktuelle Konnektor-Version und die Einstellung der Taskzuweisung der C-Box. Danach kann man die „Elektronische Patientenakte (ePA4all) Stufe 3“ mit einem Häkchen aktivieren. Dabei sollte man nicht vergessen zu kontrollieren, ob alle Voreinstellungen korrekt und die übrigen Häkchen richtig gesetzt sind.
Vor dem Start empfiehlt es sich noch, bei einer Testperson zu prüfen, ob das 90-tägige Zugriffsrecht auf die ePA korrekt erteilt, beim Aufrufen der „Medizinischen Daten“ sich im PVS erstmals die neue Dokumentenliste öffnet, die eMedikationsliste, die auf den Daten zuvor verordneter und eingelöster eRezepte basiert, vorhanden ist und das Einstellen eigener eDokumente funktioniert.
Finanzielle Anreize durch ePA-Befüllung
Damit wären wir beim letzten und zumindest finanziell relevanten Aspekt der ePA angelangt. Hier stehen die drei Gebührenordnungspositionen (GOP) lt. Tabelle 1 zur Verfügung:
Bewusst sind die GOP 01647 und 01431 zusammen aufgeführt, da es sich im Grunde genommen um die gleiche Leistung handelt, was man am identischen Leistungsinhalt leicht erkennen kann. Den Unterschied macht die Kombination mit der Versichertenpauschale bei der GOP 01647 und insbesondere der GOP 01430/01435 bei der GOP 01431.
Die GOP 01647 ist nur einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig und muss einen persönlichen Arzt-Patientenkontakt zum Gegenstand haben. Die GOP 01431 hingegen kann bei einem nicht persönlichen (z.B. telefonischen) Arzt-Patientenkontakt oder einem Patienten-MFA-Kontakt bis zu viermal im Arztfall berechnet werden. Aus diesen unterschiedlichen Abrechnungsregeln resultieren schließlich auch die durchaus umfangreichen Abrechnungsmöglichkeiten.
Da ist zunächst aber die GOP 01648 für die Erstbefüllung der ePA. Die wird wahrscheinlich eher in einer hausärztlichen Praxis erstmals berechnet. Der Rest sollte aber auch in anderen Praxen Routine und selbstverständlicher Inhalt des Praxisablaufs werden: Wenn ein Patient in die Praxis kommt, überprüft man die ePA auf ggf. notwendige Ergänzungen und Änderungen und kann dafür jedes Quartal die GOP 01647 berechnen. Bei einem Wert von 1,86 Euro ist das bei z.B. 1000 Behandlungsfällen ein sicherer extrabudgetärer „Nebenverdienst“ von 1.860 Euro.
Schult man sein Personal in Richtung dieser Routine und ist man in einer BAG tätig, wird es zwar komplizierter, aber auch finanziell noch interessanter. Dann kann die GOP 01431 bis zu viermal und sogar im Arztfall berechnet werden. Diese Leistung kann zwar nicht berechnet werden, wenn die Versicherten-, Grund oder Konsiliarpauschale zum Ansatz kommt, eine Kombination im Quartal mit der GOP 01647 ist aber nicht ausgeschlossen, wenn bei einem anderen Arzt(fall) die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet wird.
Es ergibt sich so – je nach Fachgruppe - die in Tabelle 2 dargestellte Abrechnungskonstellation:
Dr. med. Gerd W. Zimmermann
Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und ehemaliges langjähriges Mitglied in Gremien der KV Hessen, der Landesärztekammer Hessen, der KBV, der BÄK, des G-BA und des Deutschen Hausärzteverbandes gewesen. Seit 1987 ist er regelmäßig als Referent und Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.