25. April 2018
Zahnärztliche Privatabrechnung
10 Tipps für mehr Honorar
Bei der zahnärztlichen Privatabrechnung können Fallstricke lauern, doch gibt es auch Möglichkeiten das Einkommen zu verbessern. Was Praxisinhaber tun können, um ihre Honorare zu steigern, erfahren Sie hier.
Lesedauer: 2 Minuten
Der folgende Beitrag von Judith Müller erscheint hier mit freundlicher Genehmigung der Ärztlichen Verrechnungsstelle Büdingen GmbH.
Tipp 1: Vollständige Dokumentation und regelmäßige Überprüfung
Regelmäßig verschenken Zahnärzte Geld, weil erbrachte Leistungen nicht korrekt berechnet oder schlichtweg vergessen werden. Die regelmäßige Kontrolle der Eintragungen in der Patientenakte oder in der Software ist sinnvoll, damit bei Erstellung der Honorarliquidation keine erbrachte Leistung vergessen wird.
Dies betrifft nicht nur GOZ-Leistungen bei Privatpatienten, sondern auch Zusatzleistungen bei gesetzlich versicherten Patienten.
Tipp 2: Beratungen häufiger abrechnen
Die Beratung des Patienten gehört zum Alltag in der Zahnarztpraxis. Nahezu bei jedem Besuch des Patienten erfolgt auch eine Beratung. Bei der Abrechnung von Beratungen sollte darauf geachtet werden, dass die Leistung nach der GOÄ-Nr. 1 nicht immer erst nach 30 Tagen erneut berechnungsfähig ist.
Handelt es sich um eine alleinige Leistung oder einen neuen Behandlungsfall kann die GOÄ 1 auch früher angesetzt werden. Eine entsprechende Angabe auf der Rechnung erspart Rückfragen der Erstattungsstellen. Die eingehende Untersuchung nach der GOZ-Nr. 0010 enthält keine Beratung des Patienten, diese kann zusätzlich berechnet werden.
Wird aufgrund besonderer Umstände des Krankheitsfalls an einem Tag mehrfach beraten, hierzu gehören auch telefonische Beratungen, so ist auf der Rechnung die jeweilige Uhrzeit anzugeben.
Tipp 3: Anästhesien, mehr als einmal abrechenbar
Häufig werden Anästhesien nach der GOZ 0090 nur einmal je Zahn berechnet. Anästhesien nach den GOZ-Nrn. 0090 und 0100 sind nebeneinander ansatzfähig. Mit Begründung können sie in einer Sitzung auch mehr als einmal je Zahn berechnet werden. Das verwendete Anästhetikum ist gesondert berechnungsfähig.
Tipp 4: Chairside-Leistungen beachten
Eine oftmals ungenutzte Möglichkeit zur Honorarsteigerung sind Chairside Leistungen.
Alle Praxen erbringen Technik-Leistungen, auch wenn sie kein Eigenlabor haben. Die Berechnung erfolgt nicht nur bei Privatpatienten, sondern auch bei gleich- und andersartigen Versorgungen von GKV-Patienten.
Einige Beispiele für die Erbringung von Leistungen gem. § 9 GOZ sind:
- Extraorale Vorbereitung von Werkstücken für die adhäsive Befestigung
- Zahnfarbenbestimmung
- Individualisieren Konfektionslöffel
- Desinfektion von zahnärztlichen Werkstücken
- Krone vor Wiedereingliederung aufarbeiten und säubern
- Sekundärteleskop mit Kunststoff verschließen
- Individuelles Charakterisieren einer provisorischen Krone/Brücke
- Oberflächenvergütung und Hochglanzpolitur eines direkt hergestellten Provisoriums
Tipp 5: OP-Zuschläge aus GOZ oder GOÄ
Die sogenannten Operationszuschläge nach GOZ 0500-0530 vergüten die Wiederaufbereitung von Medizinprodukten und/oder die Kosten von Materialien, die mit einmaliger Anwendung verbraucht sind, im Zusammenhang mit zuschlagsberechtigten Leistungen aus den Bereichen Chirurgie, Parodontalchirurgie oder Implantologie.
Werden an demselben Behandlungstag Leistungen aus der GOZ und der GOÄ erbracht, die jeweils zuschlagsberechtigt sind, kann jedoch nur ein OP-Zuschlag angesetzt werden. Die Nebeneinanderberechnung der OP-Zuschläge aus GOZ und GOÄ ist am selben Tag nicht möglich. Daher sollte der jeweils höhere Zuschlag ausgewählt werden.
5 weitere Tipps erhalten Sie im zweiten Teil des Beitrags.
Bildquelle: © iStock.com/Tuned_in
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