25. September 2020
Ab 1. Oktober
Psychotherapeutische Praxis: Alles Wichtige fürs neue Quartal
Für ärztliche und psychologische Psychotherapeuten bringt das vierte Quartal 2020 einige Änderungen. Lesen Sie hier das Wichtigste in Kürze.
Videosprechstunde weiter möglich
Gilt bis 31.12.2020
Auch ärztliche und psychologische Psychotherapeuten dürfen währen der Corona-Krise bestimmte Leistungen per Videosprechstunde durchführen und abrechnen. KBV und Krankenkassen haben die geltenden Beschränkungen für den Einsatz der Videosprechstunde für einen befristeten Zeitraum aufgehoben.
Psychotherapeuten dürfen danach neben Einzeltherapiesitzungen auch psychotherapeutische Sprechstunden und probatorischen Sitzungen (auch neuropsychologische Therapie) per Video durchführen. Eine Psychotherapie kann somit auch ohne persönlichen Kontakt zwischen Patient und Therapeut beginnen. Dies sollte besonderen Einzelfällen vorbehalten bleiben, erklärt die KBV.
Hinweise zur Abrechnung: Für diese Sonderregelungwurde der EBM so angepasst, dass die entsprechenden Gebührenordnungspositionen auch abgerechnet werden dürfen, wenn die Leistungen in einer Videosprechstunde durchgeführt wurden.
Lesen Sie dazu auch: Wie werden Videosprechstunden vergütet?
Umwandlung von Gruppentherapie
Gilt bis 31. Dezember 2020
Genehmigte Leistungen einer Gruppenpsychotherapie können übergangsweise in Einzelpsychotherapie umgewandelt werden, ohne dass hierfür eine gesonderte Antragstellung bei der Krankenkasse oder Begutachtung erfolgen muss. Die Umwandlung erfolgt über die „Therapieeinheit“ und muss lediglich formlos der Krankenkasse mitgeteilt werden. Für je eine Therapieeinheit genehmigte Gruppentherapie (entspricht einer Sitzung mit 100 Minuten) kann bei Bedarf maximal je Patient der Gruppe eine Einzeltherapie (entspricht einer Sitzung mit 50 Minuten) durchgeführt und abgerechnet werden.
Kinder: Neue Leistung für die funktionelle Entwicklungstherapie per Video
Gilt bis 31.12.2020
Zur Erleichterung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen während der Corona-Krise kann die funktionelle Entwicklungstherapie vorerst auch per Video erfolgen. Die neue Leistung (Gebührenordnungsposition 14223) beinhaltet videogestützte Maßnahmen einer funktionellen Entwicklungstherapie durch qualifizierte nichtärztliche Mitarbeiter gemäß der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung (SPV-Mitarbeiter).
Sie findet als Einzelbehandlung statt und ist je vollendete 15 Minuten berechnungsfähig. Für die Behandlung per Video müssen die SPV-Mitarbeiterden Patienten kennen. Das heißt: Der Patient war in den letzten vier Quartalen (einschließlich des aktuellen Quartals) mindestens einmal in der Praxis.
Außerdem: Psychotherapeuten dürfen künftig psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen
Eine psychiatrische häusliche Krankenpflege darf künftig auch von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten verordnet werden. Die Verordnung erfolgt auf dem vertragsärztlichen Formular 12 „Verordnung häuslicher Krankenpflege“. Der Beschluss des G-BA vom 17. September tritt erst in Kraft, nachdem er vom Bundesministerium für Gesundheit geprüft wurde (Dauer etwa 2 Monate) und der EBM angepasst wurde. Mehr Informationen dazu bietet die KBV.
In einem weiteren Beitrag erfahren Sie, welche Neuerungen für alle Praxisärzte ab Oktober gelten.
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
Bildquelle: © Getty Images/izusek
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