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23. Jan. 2023

Zeitbezogene Abrechnungsausschlüsse in der GOÄ erklärt

Zu vielen Ziffern gibt es in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Bestimmungen, dass diese in einem bestimmten Zeitraum nicht neben anderen Ziffern oder nur einmal berechenbar sind.

Lesedauer: ca. 3 Minuten

Zeitbezogene Abrechnungsausschlüsse in der GOÄ
(Foto: Getty Images / Doucefleur)

Dieser Beitrag wird vertreten von der Redaktion des Ärzteportals www.der-niedergelassene-arzt.de | redaktionelle Bearbeitung: Marie Fahrenhold

„Neben“ bzw. „je Sitzung“

Die häufigste Bestimmung bezieht sich auf „nicht neben“ oder „einmal je Sitzung“. Beide Formulierungen sind in der Auswirkung gleich. Das ist rein zeitlich zu verstehen. Wie, das zeigt zum Beispiel ein Blick auf:

Die Bestimmung zum Ausschluss von Beratungen und Untersuchungen des Abschnitts B neben Visiten. Nrn. 45, 46: „Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag … .“

Die allgemeine Bestimmung Nr. 2 vor Abschnitt B bei Mehrfachberechnung der Nrn. 1, 3, 5 bis 8 an einem Tag: „Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben.“

Jedoch reichen verschiedene Uhrzeiten allein nicht aus.

Beispiel: Sonografien

Sonst würde es ausreichen, etwa bei Sonografien darauf zu achten, wann man welches Organ untersucht und die verschiedenen Uhrzeiten anzugeben. Zum Beispiel: 15.50 Uhr: Nr. 410, Sonografie der Leber; 15.54 Uhr: Nr. 417, Sonografie der Schilddrüse. Der honorarbegrenzende Sinn der Bestimmung, dass Nr. 410 nicht „neben“ Nr. 417 berechenbar ist, wäre aufgehoben. Die Bestimmungen „neben“/„je Sitzung“ sind deshalb auf die erbrachten Leistungen in einer Inanspruchnahme der Ärztin oder des Arztes anzuwenden.

Beispiel: MFA-Gebühr Nr. 2 GOÄ

Das zeigt auch die verwendete Formulierung „Inanspruchnahme“ bei der Nr. 2: „darf anlässlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht mit anderen Gebühren berechnet werden.“ Eine „Inanspruchnahme“ der Ärztin oder des Arztes beginnt, wenn die Patientin oder der Patient die Praxis betritt, sie endet, wenn sie bzw. er die Praxis verlässt. Auf alle Leistungen, die in diesem Zeitraum erbracht werden, treffen „neben“/„je Sitzung“ zu.

Daraus ergibt sich, dass Leistungen, die „nebeneinander“ ausgeschlossen oder auf „einmal je Sitzung“ begrenzt sind, auch an demselben Tag berechnet werden dürfen, wenn sie in verschiedenen Arzt-Patienten-Kontakten erfolgten. Beispiel: Morgens Behandlung unter anderem mit Berechnung der Nrn. 1, 7, 417, 3x 420, 250 etc. Nachmittags ruft der Patient an, weil inzwischen seine Laborwerte eingetroffen sind. Ihm werden diese und das weitere Vorgehen ausführlich erläutert.

Die dafür berechenbare Nr. 3 GOÄ wäre neben den morgens erbrachten Leistungen nicht berechnungsfähig, ist es hier aber, weil eben nicht „neben“ erbracht. Obwohl nicht verlangt, empfiehlt es sich hier die verschiedenen Uhrzeiten anzugeben. Meist werden dadurch Einwände vermieden. Dies empfiehlt sich auch in allen Fällen, in denen Leistungen nicht „nebeneinander“ berechnungsfähig sind, aber in verschiedenen Sitzungen an demselben Tag erbracht wurden.

„Einmal täglich“

Wenn tatsächlich gemeint ist, dass Leistungen an demselben Tag nicht mehrfach (oder auch nicht nebeneinander) berechnungsfähig sind, wird das in der GOÄ klar gesagt.

Wie die zeitbezogenen Abrechnungsausschlüsse in der GOÄ „einmal täglich“, „nicht zusammen mit anderen Gebühren“ und „innerhalb von“ gedeutet werden inklusive Praxisbeispiele, lesen Sie in der vollen Beitragsversion unter www.der-niedergelassene-arzt.de/praxis/abrechnung.

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