Warum getrennte Kapitalkonten sinnvoll sind
In einer der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) müssen pro Arzt bzw. Ärztin zwei Kapitalkonten geführt werden: ein Kapitalkonto I (Festkapitalkonto) und ein Kapitalkonto II (variables Kapitalkonto). Spätestens beim Ausstieg aus einer Berufsausübungsgemeinschaft sind andernfalls Probleme vorprogrammiert. Weshalb, das erklären der Virchowbund und die Kanzlei Prof. Dr. Bischoff & Partner.1
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Der folgende Beitrag erscheint in Zusammenarbeit mit dem Virchowbund. Redaktion: Dr. Nina Mörsch
Das Festkapitalkonto zeigt den Anteil, mit dem ein Arzt bzw. eine Ärztin am BAG-Vermögen beteiligt sind. Das Festkapitalkonto ist deshalb nötig, um später den Veräußerungsgewinn zu ermitteln.
Das Variable Kapitalkonto ist das „Girokonto“ der Berufsausübungsgemeinschaft. Auf diesem Konto wird jährlich der Teil des Gewinns gutgeschrieben, der nach dem Gesellschaftsvertrag und den getroffenen Absprachen jeweils auf die beteiligten Ärztinnen und Ärzte entfällt.
Grundsätzlich gilt: Guthaben werden am Ende ausgezahlt. Ist das Kapitalkonto zum Zeitpunkt des Ausstiegs aus der Gemeinschaft im Minus, muss derjenige, der die BAG verlässt, noch Geld einzahlen.
Der Virchowbund rät: Berufsausübungsgemeinschaften sollten von Anfang an Kapitalkonten führen und im Gesellschafterkreis zumindest jährlich abstimmen und bestätigen. Werden keine Kapitalkonten geführt, entstehen spätestens beim Ausscheiden eines Gesellschafters meist große Probleme. Oft sind Buchführungsunterlagen und Kontoauszüge der ersten Jahre längst vernichtet.
Die wertmäßigen Anteile am Vermögen der Praxis lassen sich für das Kapitalkonto I oft noch nachvollziehen. Aber beim Kapitalkonto II stoßen die Gesellschaft dann auf deutlich größere Schwierigkeiten: Wer weiß schon, welcher Arzt oder welche Ärztin wann wie viel Geld aus der Praxis entnommen hat? Selbst falls es eine Einnahmenüberschussrechnung gibt, hilft diese meist nicht, um das Dilemma zu lösen.
Besonders problematisch wird es, wenn einer der Beteiligten mehr Geld entnommen hat, als seinem oder ihrem Anteil am Vermögen entspricht. Denn wenn Entnahmen und Einlagen im Nachhinein nur noch geschätzt werden können, hängt schnell der Haussegen schief.
Nicht zuletzt weist der Virchowbund darauf hin, dass Gesellschafter einer BAG auch steuerlich verpflichtet sind, Kapitalkonten zu führen.
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