Titelbild von Praxismanagement
Logo von Praxismanagement

Praxismanagement

24. Juni 2021

Tipps zur schrittweisen Praxisübergabe

Für einen schrittweisen Ausstieg aus der Praxis bietet sich eine Übergangsgemeinschaft an. Auch bei Zulassungsbeschränkungen ist eine solche Kooperation hilfreich, um eine nachfolgende Person zu finden. Mit diesen Tipps gelingt die Praxisübergabe bestmöglich.1

Lesedauer: ca. 3 Minuten

In-Artikel Bild

Dieser Beitrag wird vertreten vom Virchowbund.

Wenn eine Praxis in einem überversorgten Planungsbereich liegt, kann das die Praxisabgabe erschweren. Doch auch bei Zulassungsbeschränkungen gibt es Optionen, Nachfolgende zu finden: durch eine Übergangskooperation.

Wer die Praxis übernehmen möchte, kann zunächst in einem Angestellenverhältnis oder im Rahmen einer Partnerschaft in die Praxis einsteigen. In beiden Varianten funktioniert dies im Rahmen von Jobsharing, bei dem beide Beteiligte auf einer Zulassung arbeiten. Auf diese Weise können Sie trotz Zulassungsbeschränkungen eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger in Ihre Praxis holen.

Wenn die Jobsharing-Partnerschaft zehn Jahre besteht oder in diesem Zeitraum die Zulassungsbeschränkungen aufgehoben werden, erhält die Junior-Partnerin oder der Junior-Partner automatisch eine eigene Vollzulassung, auch wenn der Planungsbereich gesperrt ist.

Vorteile und Nachteile einer Übergangskooperation

Eine solche Kooperation bietet noch mehr Vorteile:

  • Praxisinhabende müssen sich nicht plötzlich von ihrer Praxis trennen, sondern können sich schrittweise zurückziehen („sanfter Übergang“ in den Ruhestand).
  • Im Krankheitsfall übernimmt das andere Teammitglied die Vertretung.
  • Die Übergabe der Patientendaten lässt sich einfacher organisieren.
  • Patientinnen und Patienten gewöhnen sich an die neue ärztliche Fachkraft, bevor abgebende Ärztin oder abgebender Arzt ganz ausscheidet. Das ist gerade bei Privatversicherten besonders wichtig.

Kooperationen können allerdings auch Probleme mit sich bringen, zum Beispiel durch Uneinigkeit über die Zuordnung der Honorare der Praxis und die interne Gewinnverteilung oder durch Meinungsverschiedenheiten bei der Personalführung. Um späteren Streit zu vermeiden, sollten Sie die Spielregeln für die Kooperation im Vorfeld so genau wie möglich besprechen und alles schriftlich festhalten.

Mehr erfahren Sie im Praxisärzte-Blog des Virchowbundes unter „Die 10 größten Fehler bei der Praxisabgabe“.

So funktioniert Jobsharing

Beim Jobsharing müssen die Beteiligten der gleichen Fachrichtung angehören und sich gegenüber dem Zulassungsausschuss zu einer Leistungsmengenbegrenzung verpflichten. Dabei darf der bisherige Praxisumfang „nicht wesentlich“ überschritten werden (maximal drei Prozent). Der Zulassungsausschuss legt das quartalsbezogene abrechenbare Budget fest.

Grundlage sind die letzten vier abgerechneten Quartale der Praxis vor dem Zeitpunkt, an dem das Jobsharing zugelassen wurde. Daraus werden insgesamt vier quartalsbezogene Obergrenzen für die gesamte Dauer der Leistungsbeschränkung gebildet. Unter diesen Bedingungen wird die neue Ärztin oder der neue Arzt zugelassen, ohne in die Bedarfsplanung mitgerechnet zu werden.

Bei außergewöhnlichen Entwicklungen im Vorjahr, wie z. B. Krankheit von Ärztin oder Arzt werden statt der betroffenen Quartale die vorherigen zur Berechnung herangezogen.

Es ist auch möglich, nachfolgende Personen als Angestellte im Jobsharing statt im Rahmen einer Partnerschaft zu beschäftigten. Mehr dazu erfahren Sie beim Virchowbund in den Praxisinfos „Jobsharing und Sitzteilung“ und „Ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft“.

MVZ als Nachfolger

Auch ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) kann als Praxisnachfolge die Zulassung eines Vertragsarztes übernehmen. In einem gesperrten KV-Planungsbereich muss dafür entweder eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt auf die Zulassung verzichten und sich im MVZ anstellen lassen, oder das MVZ bewirbt sich um eine ausgeschriebene Zulassung.

In diesen Fällen erwirbt das MVZ die Praxis und führt die vertragsärztliche Tätigkeit durch den Abgebenden selbst oder eine neue angestellte Ärztin oder einen neuen angestellten Arzt im MVZ weiter.

Wenn Sie zugunsten einer Anstellung in einem MVZ auf Ihre Zulassung verzichten und Ihre Praxis an das MVZ verkaufen, müssen Sie dort mindestens drei Jahre angestellt tätig sein.

Erlangt das MVZ eine Zulassung hingegen über ein übliches Nachbesetzungsverfahren, müssen ursprüngliche Praxisinhabende anschließend nicht im MVZ angestellt werden.

Praxiskaufvertrag: Das sollte geregelt sein
Lesen Sie weiter und erfahren Sie im zweiten Teil des Beitrags zur Praxisabgabe des Virchowbundes was Sie in Kaufverträgen regeln müssen und wie Sie häufige Streitpunkte vermeiden.

Jetzt zu Teil 2 >>

Wappnen Sie sich für Ihre eigene Praxisabgabe mit der gleichnamigen Praxisinfo des Virchowbundes. Sie enthält Tipps zu den Themen Praxisabgabe planen, Nachfolger finden, Praxiswert ermitteln, Verträge schließen und mehr. Die Praxisinfo erhalten Sie im Mitgliederservice des Virchowbundes unter [email protected] bzw. 030 / 28 87 74 – 120.

Ergänzend erhalten Sie als Mitglied im Virchowbund umfangreiche Rechtsberatung vor, während und nach der Praxisabgabe. Dazu kommen juristisch geprüfte Vorlagen für Kooperationsverträge, Praxiskaufverträge, Mietverträge u. v. m. Einen Überblick finden Sie hier.

Quellen anzeigen
Impressum anzeigen