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19. März 2021

Verspätete Krebs-Diagnose: 50.000 € für einen Monat Verzögerung

Eine 70-jährige Patientin verstirbt 2012 an einem metastasierten Sarkom. Ihr Ehemann geht nun gerichtlich gegen den Orthopäden vor, der den Tumor erst einen Monat nach Erstkontakt diagnostiziert hatte. Das zugesprochene Schmerzensgeld hätte, laut Gericht, jedoch noch höher ausfallen können.

Lesedauer: ca. 3 Minuten

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Dieser Beitrag wird vertreten von Alexa Frey, Fachanwältin für Medizinrecht. Redaktion: Dr. med. Laura Cabrera.

Diagnose um einen Monat verzögert

Zunächst landete der Fall vor dem Landgericht Gießen. Der hinterbliebene Ehemann hatte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den behandelnden Arzt geklagt.1

Die damals 68-jährige Patientin hatte sich im Oktober 2010 in eine orthopädische Fachpraxis überweisen lassen, da sie Schmerzen im rechten – bereits geschwollenen – Oberschenkel hatte. Der behandelnde Arzt diagnostizierte damals ein Hämatom und verordnete der Patientin Schmerzmittel.
Ende November 2010 veranlasste der Arzt dann ein MRT, das den Befund eines Tumors ergab. Bei dem Tumor handelte es sich um ein pleomorphes Sarkom, das im Dezember 2010 operativ entfernt wurde.2
Im Februar 2011 wurde eine Metastase entdeckt. Ab Anfang 2012 sei die Patientin besonders leidgeprägt gewesen und habe in den letzten acht Monaten ihres Lebens starke Schmerzen gehabt. Sie verstarb im August 2012 im Alter von 70 Jahren.

Prognose sei einen Monat zuvor 10-20 % besser gewesen

Das Landgericht Gießen ging von einem Behandlungsfehler in der Form einer unterlassenen Befunderhebung des Arztes aus, da er beim Erstkontakt im Oktober 2010 gebotene medizinische Untersuchungen unterlassen hatte. Laut des gerichtlich bestellten Sachverständigen wäre die statistische Prognose der Patientin bei einer Diagnosestellung zu diesem Zeitpunkt um 10 – 20 % besser ausgefallen. Das Landgericht sprach erstinstanzlich daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 € zu.

Nach Berufung Erhöhung auf 50.000 €

Der Ehemann der Verstorbenen legte Berufung gegen dieses Urteil ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigte den Befunderhebungsfehler des Arztes und setzte das Schmerzensgeld mit 50.000 € höher an als das Landgericht. 3

Begründet wurde die Erhöhung damit, dass bei der Bemessung des Schmerzensgeldes „einerseits der Leidensweg der Patientin bis zu ihrem Tod, aus dem sich insbesondere die Heftigkeit und Dauer ihrer Schmerzen ablesen lasse, und andererseits ihr Alter und ihre familiäre Situation,“ zu berücksichtigen seien. Das OLG berücksichtigte hier, dass sich eine 70 Jahre alte, verheiratete Frau mit zwei Kindern und zwei Enkelkindern wegen Metastasen zunehmend Sorgen um ihr Leben machte.

Für die Höhe des Schmerzensgelds sei laut OLG der Zeitpunkt relevant, zu dem die erste Metastase entdeckt wurde. Die Grunderkrankung, also das Sarkom, sei dem Orthopäden nicht zuzurechnen. Ab der Metastasierung sei dieses jedoch in den Hintergrund getreten. Stattdessen seien nun die schwindenen Genesungschancen sowie die körperliche und psychische Belastung durch medizinische Eingriffe in den Vordergrund gerückt, ebenso wie die starken Schmerzen. Das OLG sprach daher – für diesen Leidensweg – ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € zu.

Deshalb war es nicht noch höher

Die Leidensdauer von etwa eineinhalb Jahren, fügt das OLG hinzu, sei im Vergleich zu anderen Fällen eher gering. Das Leben sei bei einer 70 Jahre alten Person typischerweise unterdurchschnittlich beeinträchtigt, da man in diesem Alter „die zentralen erfüllenden Momente des Lebens“ bereits erlebt habe.
Auch wenn der Orthopäde das Sarkom gleich erkannt hätte, hätte die Patientin im Verlauf starke Beeinträchtigungen erlebt. Der Arzt habe daher zwar eine Verschlechertung zu vertreten, die jedoch nicht näher bestimmbar sei. Die Schmerzen der Patientin seien ihm daher nur sehr begrenzt zuzurechnen. Daher wurde das Schmerzensgeld nicht (noch) höher angesetzt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da gegen das Urteil des OLG Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt wurde. Es bleibt abzuwarten, ob die Revision zum BGH zugelassen wird.

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Alexa Frey ist selbständige Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht und Fachanwältin für IT-Recht. Sie berät Leistungserbringer im Gesundheitswesen in Fragen des Arzthaftungsrechts, IT-Rechts, Datenschutzes, Vertrags- und Gesellschaftsrechts, Vergütungsrechts und Medizinstrafrechts.
Kontakt: [email protected]

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