5 Punkte, die Sie bei Überweisungen beachten sollten
Nach dem Wegfall der Praxisgebühr suchen Patientinnen und Patienten vielmals die sie behandelnden Ärztinnen und Ärzte des fachärztlichen Versorgungsbereichs ohne Überweisung der Hausarztpraxis auf. Aber: Überweisungen sind nicht abgeschafft.
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Dieser Beitrag wird vertreten von der Redaktion des Ärzteportals www.der-niedergelassene-arzt.de | redaktionelle Bearbeitung: Nathalie Haidlauf
Gemäß § 24, Abs. 1 Bundesmantelvertrag (BMV) hat die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Erbringung erforderlicher Leistungen durch eine andere Vertragsärztin oder einen anderen Vertragsarzt mittels Überweisung zu veranlassen. Doch was ist dabei zu beachten?
Diese 5 Dinge sollten Sie bei Überweisungen beachten
1. Wann sind Überweisungen berechnungsfähig?
Das Ausstellen von Überweisungen ohne Arzt-Patienten-Kontakt ist mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 01430 (12 Punkte) berechnungsfähig, die aber in der Regel nicht zur Abrechnung gelangen kann, weil diese GOP bei derselben Patientin oder demselben Patienten im Quartal neben der Berechnung einer Versichertenpauschale ausgeschlossen ist.
- Ausnahme: In Gemeinschaftspraxen, in denen Arzt A eine Versichertenpauschale berechnen kann und Ärztin B unter ihrer Arztnummer für das Ausstellen einer Überweisung die GOP 01430.
2. Überweisung an wen?
In der Regel ist nur eine Überweisung an eine Ärztin oder einen Arzt einer anderen Facharztgruppe zulässig (§ 24 BMV).
- Ausnahmen: Veranlassung besonderer Leistungen, die in der eigenen Praxis nicht erbracht werden, zum Beispiel ein Langzeit-EKG oder die Übernahme der Behandlung durch eine andere Vertragsärztin oder einen anderen Vertragsarzt bei Wohnortwechsel.
Überweisungen an Ärztinnen und Ärzte derselben Facharztgruppe, weil das eigene Praxisbudget ausgeschöpft ist, sind nicht statthaft.
3. Welche Arten von Überweisungen gibt es?
Überweisungen können zur Durchführung von Auftragsleistungen, für Konsiliaruntersuchungen oder zur Mit- oder Weiterbehandlung ausgestellt werden.
- Bei Überweisungen zur Durchführung von Auftragsleistungen kann die Ärztin oder der Arzt, die oder der den Auftrag annimmt, nur die beauftragten Leistungen und zusätzlich die GOP 01436 (18 Punkte) abrechnen.
- Bei Überweisung zu einer Konsiliaruntersuchung können alle erforderlichen diagnostischen Leistungen abgerechnet werden, bei Mit- oder Weiterbehandlung alle notwendigen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen
- Bei Konsiliaruntersuchungen sowie bei Mit- oder Weiterbehandlung kann die Versichertenpauschale 03000 abgerechnet werden.
4. Welche Formate sind erlaubt?
Überweisungen per Fax oder E-Mail sind nicht zulässig.
- Die Überweisung muss der Ärztin oder dem Arzt, die bzw. der diese annimmt, im Original vorliegen.
5. Wie lange sind Überweisungen gültig?
- Überweisungen sind auch im Quartal nach der Ausstellung gültig.
Die Ärztin oder der Arzt, die bzw. der die Überweisung annimmt, muss sich aber überzeugen, dass weiterhin ein gültiges Versicherungsverhältnis besteht.
Weitere Punkte, die es zu beachten gilt
Welche Angaben eine Überweisung beinhalten muss und worauf es bei den unterschiedlichen Arten einer Überweisung ankommt, lesen Sie in der vollen Beitragsversion unter www.der-niedergelassene-arzt.de/praxis/abrechnung
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