
Was ist der Senior als Angestellter wert?
Ist die Praxis erstmal verkauft, steht eine neue Aufgabe an: die Verhandlungen für das Arbeitsverhältnis mit den Praxiskäufern und -käuferinnen. Was Praxisabgebende unbedingt wissen sollten.
Lesedauer: ca. 3 Minuten

Dieser Beitrag wird vertreten von Stefanie Pranschke-Schade, Fachanwältin für Medizinrecht. Redaktion: Sebastian Schmidt
Weitere Mitarbeit ist oft Bedingung für Praxisübernahme
Bei der Praxisabgabe macht die übernehmende Partei oft zur Bedingung für einen Kauf, dass der Praxisabgebende noch weiter angestellt mitarbeitet. Das garantiert den Praxisübernehmenden, Investoren oder Krankenhausbetreibern Kontinuität in der Fortführung der Praxis und die Möglichkeit in Ruhe weiteres Personal zu suchen und sich einarbeiten zu lassen.
Wird ein MVZ gegründet, bietet es sich an, den bisherigen Inhaber oder die Inhaberin zur Ärztlichen Leitung zu machen. Denn sie haben mit der Praxisführung und der Anleitung des Personals viel Erfahrung. Für Praxisübernehmende ist die Anstellung also das oberste Handlungsgebot. Wie steht es jedoch mit den Interessen der abgebenden Verhandlungspartei?
Janusköpfige Rolle als Ärztliche Leitung mit Führungsverantwortung
Für Praxisabgebende steht ein Rollenwechsel an, eine Rolle, die durchaus als janusköpfig bezeichnet werden muss, wenn auch die Position der ärztlichen Leitung des MVZ besetzt werden soll.
Häufig kommt das böse Erwachen erst nach den Verkaufsverhandlungen. Eigentlich war Einigkeit erzielt, doch sobald der Dienstvertrag durch den künftigen Arbeitgeber vorgelegt wird, der vertragliche Vereinbarungen vorsieht, die bislang noch gar nicht Gegenstand der Verhandlungen waren, stellen sich viele neue Fragen!
Über die Autorin

Stefanie Pranschke-Schade ist Fachanwältin für Medizinrecht und Wirtschaftsmediatorin von der Rechtsanwaltskanzlei “Broglie, Schade & Partner GbR”.
Zulassungsrechtliche Entscheidung
Zwei wichtige Faktoren:
- das zulassungsrechtliche Procedere
- Ausschreibung oder Verzicht auf die Zulassung zu Gunsten der Anstellung
Im Falle der Ausschreibung kann das Arbeitsverhältnis mit kurzer Kündigungsfrist beendet werden. Im Falle des Verzichtes auf die Zulassung zu Gunsten der Anstellung, muss jedoch eine Laufzeit von mindestens 3 Jahren eingehalten werden.
Gehalt und Abfindung bei vorzeitiger Vertragskündigung
Besondere Aufmerksamkeit sollten alle Beteiligten bei der Vereinbarung auf das Thema Gehalt legen. Denn hier gibt es zahlreiche Möglichkeiten zum Ziel zu kommen.
Die Vereinbarung eines Festgehaltes, ist ebenso möglich wie die Vereinbarung eines Grundgehaltes mit einer Umsatzbeteiligung. Gewinnbezogene Tantiemen können angeboten werden. Die Vor- und Nachteile sollten genau vorher anhand der eigenen Interessen abgewogen werden.
Auch wenn es so zu sein scheint, dass die wechselseitige Positionierung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Klärung unmöglich macht, so ist es doch in vielen Fällen möglich eine gemeinsame Lösung zu verhandeln. Dazu gehört die Abfindung. Die verhandelnden Parteien sollten dabei auch klären, ob es eine Abfindung gibt, wenn der Anstellungsvertrag vorzeitig beendet wird.
Wahrnehmung ärztlicher Interessen gegenüber Eigentümern
Besonders Augenmerk sollte der Vereinbarung über die Tätigkeit des Ärztlichen Leiters geschenkt werden. Die Aufgabe, die eine Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden zur Voraussetzung hat, ist eine „chefarztähnliche“ Funktion. So ist – was selten geschieht – in den Verträgen klarzustellen, dass die ärztliche Leitung in medizinischen Fragen von den Gesellschaftern und der Geschäftsführung des MVZ weisungsunabhängig ist.
Die Ärztliche Leitung übernimmt die Verantwortung für alle ordnungsgemäßen Behandlungsabläufe, er beschützt die weiter angestellten Ärzte und Ärztinnen vor Einflussnahme nichtmedizinischer Entscheidungsträger.
Die Rechtsanwaltskanzlei “Broglie, Schade & Partner GbR” veranstaltet am 12. Juli 2021 von 18 bis 19.30 Uhr ein Online-Seminar für niedergelassene Ärzte.
Das Seminar vermittelt die wichtigsten Vertragspunkte eines Anstellungsvertrages und stellt die Verhandlungschancen aller Beteiligten an Hand eines Fallbeispiels dar. Weitere Informationen und Anmeldung>>
Für ärztliche Leitung gesondertes Honorar ausweisen
Es ist wichtig im Vorgriff vertraglich die wechselseitigen Interessen zu klären, damit nicht später Ärger auftritt. In diesem Zusammenhang kann es sinnvoll sein, die Position der Ärztlichen Leitung gesondert kündbar zu gestalten. D.h. Abgebende sollten entscheiden können, aus der Tätigkeit als ärztliche Leitung auszuscheiden, gleichwohl aber in der Tätigkeit als Arzt oder Ärztin in Anstellung des MVZ weiterzuarbeiten. Die getrennt ausgeworfene Vergütung gewinnt in einem solchen Fall an erheblicher Bedeutung.
Fazit: Die Erfahrung bei diesem Thema zeigt, dass – ähnlich wie die Laufzeit des Mietvertrag bei der Niederlassung – eine gute gemeinsame Abstimmung der Vertragsinhalte auch ein Vertrauensverhältnis aufbaut, was sich positiv auf die Vereinbarungen auswirkt. Damit einher geht in der Regel dann, dass dieses je nach Situation und Interessenveränderung auch gemeinsam Anpassungen vorgenommen werden können.