Praxisabgabe: Was passiert mit angestellten Ärzten?
In unserer Rubrik „Sie fragen – Experten antworten” gehen Experten aus den Bereichen Praxismanagement, Abrechnung und Medizinrecht auf unterschiedliche Fragestellungen der coliquio-Mitglieder ein.
Lesedauer: ca. 2 Minuten
Fragestellung

Ich möchte demnächst meine Praxis an den Nachfolger abgeben, habe jedoch zwei angestellte Kollegen. Weiß jemand, was dabei vertraglich, rechtlich, preislich etc. zu beachten ist?
Expertenantwort
Vertragsärztliche Zulassung vs. Jobsharing: Für die Gestaltung im Arbeitsvertrag kommt es wesentlich darauf an, ob der angestellte Arzt auf einer vertragsärztlichen Zulassung arbeitet, oder ob er „nur“ im Jobsharing angestellt ist. Die Form der vertragsärztlich durch den Zulassungsausschuss bei der Kassenärztlichen Vereinigung genehmigten Einbindung hat Folgen für die Ausstattung des Arbeitsvertrages.
Wenn die Kündigung eines Arztes auf einer Jobsharing-Zulassung keine Auswirkungen hat, muss der Arbeitgeber – bei Ausscheiden eines angestellten Arztes – innerhalb von 6 Monaten den Sitz nachbesetzten. Gelingt dies nicht, hat dies den Verlust der Zulassung zur Folge. Auch aus diesem Grund sollte genau auf die Kündigungsfristen bei der Vertragsgestaltung geachtet werden, um nicht selbst auf der Suche nach einem anderen Angestellten unter Zeitzwang zu geraten.
Kaufpreis: Bei der Praxisveräußerung kommt es wesentlich darauf an, ob die angestellten Ärzte bleiben oder ob sie von ihrer Kündigungsmöglichkeit Gebrauch machen. Letzteres beeinflusst den verhandelten Kaufpreis nicht unbedeutend. Aus diesem Grund hat es sich als gut erwiesen, rechtzeitig vor der Unterzeichnung eines Praxisübergabevertrages die angestellten Ärzte zu informieren, um abschätzen zu können, was sie unternhemen würden.
In der Praxis hat es sich auch als praktikabel erwiesen, ggf. vorhandene Gehaltsforderungen mit dem Nachfolger zu besprechen und eine entsprechende Vertragsergänzung mit dem Angestellten und dem Übernehmer abzuschließen.
Zulassungsrechtlichen Besonderheiten: Nicht zu spät sollten auch die zulassungsrechtlichen Besonderheiten bei dem Übergang der angestellten Ärzte auf die neue Praxis geregelt sein. Wenn in einigen Kassenärztlichen Vereinigungen eine problemlose Übertragung stattfindet, kann es durchaus sein, dass eine Umwandlung in eine freiberufliche Zulassung – wenngleich auch nur für eine juristische Sekunde – diskutiert werden muss. Je später diese Formalien erkannt werden, desto eher besteht die Gefahr der Verlegung des eigentlich beabsichtigten Termins.
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Über die Autorin

Stefanie Pranschke-Schade ist Fachanwältin für Medizinrecht und Wirtschaftsmediatorin von der Rechtsanwaltskanzlei “Broglie, Schade & Partner GbR”.
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