
Ab Oktober: Neuerungen für Praxisärzte
Das vierte Quartal bringt wieder einige Änderungen für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte. Hier finden Sie eine kurze Übersicht wichtiger Neuerungen.
Lesedauer: ca. 3 Minuten

Redaktion: Dr. Nina Mörsch
Start der elektronischen AU
Am 1. Oktober beginnt die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Für Praxen, die bis dahin noch nicht über die nötigen technischen Voraussetzungen verfügen, gibt es eine Übergangsregelung. Was das für die Ärztinnen und Ärzte bedeutet, erfahren Sie hier.
Nach Einführung der elektronischen AU wird es weiterhin Situationen geben, in denen der digitale Versand nicht möglich ist. Hierfür werden zum 1. Oktober neue Kostenpauschalen in den EBM aufgenommen, die den postalischen Versand in folgenden Fällen abdecken:
- Ausfall der TI: Wird nachträglich festgestellt, dass die digitale Erstellung oder die Datenübermittlung an die Krankenkasse nicht möglich ist und kann diese nicht bis zum darauffolgenden Werktag nachgeholt werden. Für den postalischen Versand einer papiergebundenen AU ist die Kostenpauschale 40130 (0,81 Euro) abrechenbar.
- Hausbesuche: Sendet der Arzt oder die Ärztin seinen Patienten nach einem Hausbesuch eine papiergebundene AU zu, ist die Kostenpauschale 40131 (0,81 Euro) abrechenbar.
Telefon-AU und weitere Corona-Sonderregelungen verlängert
Zahlreiche Corona-Sonderregelungen, die zunächst bis Ende September befristet sind, werden bis 31. Dezember verlängert. Darauf hat der Gemeinsame Bundesausschuss in einer Pressemitteilung hingewiesen.
Hierzu zählen:
- Vergütung von Covid-19-Leistungen: Alle Leistungen im Zusammenhang mit (Verdacht) auf eine Infektion mit dem Coronavirus werden in voller Höhe vergütet (Kennzeichnung mit 88240).
- Telefonische AU: Bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege dürfen AU-Bescheinigungen weiterhin telefonisch für bis zu 7 Kalendertage ausgestellt werden. Eine einmalige Verlängerung für weitere 7 Kalendertage ist telefonisch möglich.
- Erleichterte Vorgaben für Verordnungen: Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Darüber hinaus bleiben Ausnahmen für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege bestehen: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Außerdem können Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden.
- Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen: Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse bleibt weiterhin für häusliche Krankenpflege, Soziotherapie sowie spezialisierte ambulante Palliativversorgung von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert.
- Verordnungen nach telefonischer Anamnese: Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden – sofern bereits aufgrund derselben Erkrankung eine persönliche ärztliche Untersuchung erfolgt ist.
- Videobehandlung: Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden.
- Portokosten: Sie werden für den Versand von Folgeverordnungen weiter erstattet.
Mindestvorgaben an Pflegepersonal nicht länger ausgesetzt
Wieder ihre Gültigkeit erlangen ab 1. Oktober 2021 die Mindestvorgaben für die Ausstattung und den Einsatz von Pflegefachkräften bei der Versorgung von Frühgeborenen, bei der Kinderherzchirurgie, der Kinderonkologie sowie der Versorgung von Patientinnen und Patienten bei minimalinvasiven Herzklappeninterventionen und bei der Behandlung eines Bauchaortenaneurysmas. Diese waren vorübergehend ausgesetzt worden, damit bei coronabedingt starker Überlastung in Krankenhäusern das Pflegepersonal anderweitig eingesetzt werden konnte.
Vertragsabschlüsse für DMP rheumatoide Arthritis möglich
Mit dem Ziel, das medizinische Versorgungsangebot zu verbessern, hatte der G-BA die Anforderungen an ein strukturiertes Behandlungsprogramm (Disease Management Programm, DMP) beschlossen. Diese Anforderungen treten am 1. Oktober 2021 in Kraft. Die gesetzlichen Krankenkassen können ab diesem Zeitpunkt regionale Verträge mit Vertragsärztinnen und Vertragsärzten und/oder Krankenhäusern schließen und ihren Versicherten das neue Versorgungsangebot zur Verfügung stellen. Mehr dazu lesen Sie in einer Pressemitteilung des G-BA.
Neu im EBM ab Oktober
Lesen Sie im zweiten Teil des Beitrags, welche Änderungen im EBM ab 01.10. in Kraft treten.