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Praxismanagement

13. Jan. 2023
Neu ab 2023

Neues für Kliniken, Zweitmeinung und weitere Änderungen

Erfahren Sie hier, welche Änderungen 2023 für Kliniken relevant werden, bei welchem Eingriff Versicherte nun auch Anspruch auf eine Zweitmeinung haben sowie Updates beim Notfallvertretungsrecht und der Verordnung.

Lesedauer: ca. 3 Minuten

Neuerungen ab 1. Januar 2023
Auch für Kliniker bringt das Jahr einige Neuerungen. (Foto: GettyImages / Nora Carol Photography)

Die folgenden Informationen basieren im Wesentlichen auf Informationen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) | Redaktion: Dr. Nina Mörsch, Marina Urbanietz

Zweitmeinung

Entfernung der Gallenblase
Vor einer geplanten Entfernung der Gallenblase haben gesetzlich Versicherte seit 1. Januar Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Ärztinnen und Ärzte, die als „Zweitmeiner“ tätig sein möchten, können nunmehr eine Genehmigung bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung beantragen. Diese Möglichkeit besteht für Internisten und Gastroenterologen, Kinder-Gastroenterologen sowie für Allgemein-, Viszeral-, Kinder- und Jugendchirurgen. Ausführlichere Informationen, etwa zu den notwendigen Qualifikationen der "Zweitmeiner", lesen Sie hier.

Bei diesen planbaren Eingriffen besteht derzeit ein rechtlicher Zweitmeinungsanspruch:
  • Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
  • Eingriff an Gaumen- oder Rachenmandeln (Tonsillektomie, Tonsillotomie)
  • Eingriff an der Wirbelsäule
  • Gallenblasenentfernung (Cholezystektomie)
  • Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)
  • Gelenkspiegelungen an der Schulter (Schulterarthroskopie)
  • Herzkatheteruntersuchung und Ablationen (Verödungen) am Herzen
  • Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators
  • Implantation einer Knieendoprothese

Geplant ist laut G-BA in 2023 als weitere Indikation das Ersetzen des Hüftgelenks in das Zweitmeinungsverfahren aufzunehmen.

Weitere Neuerungen für Kliniken

Höhere Mindestmengen für komplexe Operationen
Vom 1. Januar 2023 müssen Kliniken bei bestimmten komplexen Eingriffen höhere Fallzahlen vorweisen, um die Operationen durchführen zu können. So haben sich die sogenannten Mindestmengen bei OPs an der Speiseröhre von 10 auf 26 Fälle pro Jahr und Standort erhöht; für die Versorgung extrem kleiner Frühchen müssen die Perinatalzentren jetzt 20 statt wie bisher 14 Fälle behandeln. Zudem hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Mindestmengen für die Transplantation von allogenen Stammzellen erhöht. Mehr Informationen finden Sie beim G-BA hier >>

Mehr Pflegepersonal in Urologie, Rheumatologie und HNO
Seit 1. Januar müssen auch urologische und rheumatologische Kliniken sowie Fachabteilungen der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde bestimmte Vorgaben zur personellen Besetzung der Pflege auf ihren Stationen einhalten. Weitere Informationen finden hier >>

Weniger Dokumentation in der Psychiatrie
Kliniken der Psychiatrie und Psychosomatik müssen die stations- und monatsbezogenen Nachweispflichten der Richtlinie zur Personalausstattung von psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen (PPP-RL) vorerst nicht erfüllen. Weitere Details finden Sie hier >>

Mehr Orientierung zu Mindestmengenregelungen in Krankenhäusern
Auf den Internetseiten des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen können sich Patientinnen und Patienten künftig darüber informieren, welche Krankenhausstandorte in der näheren und weiteren Umgebung berechtigt sind, bestimmte planbare und mindestmengenrelevante stationäre Leistungen zu erbringen. Nach Eingabe von Postleitzahl und geplantem Eingriff werden entsprechende Krankenhausstandorte in der Nähe angezeigt, die die Mindestmengen erreichen: Zur Internetseite des IQTIG >>

Und sonstige Änderungen

Notfallvertretung neu geregelt
Seit 1. Januar gilt das sogenannte Notvertretungsrecht (Paragraf 1358 Bürgerliches Gesetz­buch). Danach dürfen sich Eheleute und eingetragene Lebensgemeinschaften in einer Notfallsituation wie Unfall oder Erkrankung gegenseitig vertreten und für den anderen gesundheitliche Entscheidungen treffen. Bisher konnten sich Ehepartner in einer medizinischen Notsituation nur dann rechtlich gegenseitig vertreten, wenn eine gemeinsame Vorsorgevollmacht vorlag. Das Gesetz umfasst die gesundheitliche gegen­seitige Vertretung in Angelegenheiten der Gesund­heits­sorge für maximal sechs Monate. 

Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege
Zum 1. Januar 2023 ist die neue Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege in Kraft getreten. Damit wird die außerklinische Intensivpflege aus der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege herausgelöst. Allerdings hat der G-BA eine Übergangsregelung geschaffen. Diese besagt, dass bis einschließlich 30. Oktober 2023 das Verordnen von Leistungen zur außerklinischen Intensivpflege nach der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege weiterhin möglich ist. Über den genauen Ablauf der Verordnung sowie über die ärztliche Qualifikation informiert die KBV hier >>.

Verordnung von Rehabilitationssport und Funktionstraining
Neuerungen betreffen hier unter anderem die Angabe von Diagnosen, aber auch die Verordnung von Herzsport bei Herzinsuffizienz. Auch das dazugehörige Verordnungsformular (Muster 56) wurde angepasst. Die bisherigen Formulare dürfen ab Januar nicht mehr verwendet werden.

Diagnoselisten für Heilmittel angepasst
Der G-BA hat die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf um zusätzliche Diagnosen ab Januar 2023 ergänzt. Unter anderem wurden weitere neuromuskuläre Erkrankungen sowie Mehrfachamputationen an Armen und Beinen ergänzt. Hier finden Sie die aktuelle Diagnoseliste (Stand 1.1.2023) >>.

Kassen bezahlen Krankenfahrten auch zu Früherkennungsuntersuchungen
Für Versicherte mit einer stark eingeschränkten Mobilität übernehmen die Krankenkassen Fahrtkosten auch zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen. Ärztinnen und Ärzte können seit 11. Januar anspruchsberechtigten Patienten somit auch in diesen Fällen eine Verordnung ausstellen. Eine Genehmigung durch die Krankenkasse ist nicht erforderlich.

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