
Das erwartet Sie im neuen Jahr
Auch 2023 erwarten Ärztinnen und Ärzte in Praxis und Klinik einige Neuregelungen im Gesundheitswesen. Finden Sie hier eine Auswahl wichtiger Änderungen.
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Die folgenden Informationen basieren im Wesentlichen auf Informationen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) | Redaktion: Marina Urbanietz, Dr. Nina Mörsch
Digitalisierung
eAU: Seit Januar für alle Arbeitgeber Pflicht
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind in diesem Jahr dazu verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmende müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Dies gilt auch für Praxen.
Mit der Umstellung des Verfahrens müssen Arztpraxen nicht mehr in jedem Fall ihren Patientinnen und Patienten eine ausgedruckte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) für den Arbeitgeber aushändigen. Dies ist nur noch in Ausnahmefällen, zum Beispiel für Arbeitslose, oder auf Wunsch des Patienten bzw. der Patientin erforderlich. Mehr Informationen hierzu finden Sie bei der KBV.
Neues zur elektronischen Patientenakte
2023 wird die elektronische Patientenakte (ePA) um neue Funktionen erweitert. Versicherte können dann in ihrer ePA weitere medizinische Informationen wie u.a. Daten zur Arbeitsunfähigkeit in Form der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Krankenhaus-Entlassungsbriefe, Laborwerte, Pflegeüberleitungsbögen, Teilnahme an strukturierten Behandlungsprogrammen bei chronischen Krankheiten oder digitale Gesundheitsanwendungen speichern. Vertragsärztinnen und -ärzte sowie Physiotherapeutinnen und -therapeuten erhalten weiterhin 10 Euro für die Erstbefüllung der ePA (GOP 01648 einmal pro Patient).
TI-Pauschale
Für die Finanzierung der Ausstattungs- und Betriebskosten gibt es künftig eine monatliche TI-Pauschale. Die konkrete Höhe der Pauschale und welche Komponenten und Dienste zur erforderlichen Ausstattung der Praxen gehören, sollen Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband für jeweils 2 Jahre festlegen – erstmals zum 30. April 2023. Können sich die Beteiligten nicht einigen, wird das Bundesgesundheitsministerium die Pauschale festlegen.
Ausgezahlt werden soll die Pauschale erstmals am 1. Juli 2023. Für Praxen bedeutet die neue Finanzierungsregelung, dass sie bei Neuanschaffungen erst einmal in Vorleistung gehen müssen.
Abrechnung und Honorar
Orientierungswert um 2 % gestiegen
Der Orientierungswert ist mit Jahresbeginn auf 11,4915 Cent gestiegen (2022: 11,2662 Cent). Damit erhöhen sich die Preise aller ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen um 2 Prozent. Die KBV klagt gegen diesen Beschluss und möchte erreichen, dass die Praxen einen Ausgleich für die aktuell steigenden Kosten aufgrund der hohen Inflationsrate erhalten.
Terminvermittlung: Praxen erhalten höhere Zuschläge
Die Zuschläge für eine schnelle Terminvermittlung wurden zum 1. Januar deutlich angehoben. Außerdem erhalten Hausärztinnen und Hausärzte statt 10 Euro nun 15 Euro, wenn sie für ihre Patientinnen und Patienten einen dringenden Termin für eine fachärztliche Behandlung vereinbaren. Dies hat der Bundestag im Oktober im Zusammenhang mit der Abschaffung der Neupatientenregelung beschlossen. Detaillierte Informationen finden Sie hier >>.
Neue GOP für Labornachweis des Affenpockenerregers
Für den Nukleinsäurenachweis des Affenpockenerregers gibt es die neue GOP 32810 im EBM. Sie ersetzt die bisherige Pseudo-Gebührenordnungsposition 88740. Die neue GOP ist mit 19,90 Euro bewertet und kann bis zu 3× im Behandlungsfall abgerechnet werden.
Ambulantes Operieren: Neue Eingriffe und höhere Vergütung
Viele Eingriffe, die bisher stationär erbracht werden, könnten nun auch ambulant stattfinden. KBV und GKV-Spitzenverband haben deshalb zum Jahresende ein Maßnahmenpaket beschlossen, das die Ambulantisierung vorantreiben soll. Das Paket beinhaltet:
- Höhere Vergütung für ausgewählte ambulante Operationen (rund 500 OPS-Kodes) – die Vergütung dieser ausgewählten Operationen steigt dadurch um 16–42 Prozent.
- Reihe von stationären Eingriffen, die ab Januar ambulant von Vertragsärztinnen und -ärzten durchgeführt werden können. Insgesamt werden 196 OPs-Verfahren in Anhang 2 des EBM aufgenommen. Diese umfassen Neurostimulatoren, Rhythmuschirurgie (Erweiterung, Schrittmacher, Defibrillatoren), Ophthalmochirurgie, proktologische und gynäkologische Eingriffe, arthroskopische Gelenkeingriffe/Eingriffe an den Bewegungsorganen.
- Möglichkeit einer verlängerten postoperativen Überwachung
- Überprüfung und gegebenenfalls angepasste Bewertung sämtlicher ambulanter und belegärztlicher Leistungen im EBM
Weitere Informationen wie eine Übersicht der neuen Bewertungen sowie die neuen Kodes finden Sie bei der KBV.
Neue ambulante Therapie bei Knorpelschäden am Knie
Die matrixassoziierte autologe Chondrozytenimplantation (M-ACI) wurde zum 1. Januar in den EBM aufgenommen. Gesetzlich Versicherten, die unter schweren Knorpelschäden am Knie leiden, steht damit eine neue ambulante Therapieoption zur Verfügung. Weitere Informationen zur M-ACI und den neuen OPS-Kodes stellt die KBV in einer PraxisNachricht bereit.
Neue Gebührenordnungsposition für gynäkologische Zytologie
Niedergelassene Frauenärztinnen und Frauenärzte können künftig immun-zytologische Untersuchungen der Zervix kurativ abrechnen. Abrechnungsberechtigt sind Ärztinnen und Ärzte der Pathologie sowie Gynäkologie mit der Zusatz-Weiterbildung in gynäkologischer Exfoliativ-Zytologie. Mit der Erweiterung um immun-zytologische Untersuchungen, die ab 1. Januar gilt, wird die kurative Zervix-Zytologie im EBM an die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie der Musterweiterbildungsordnung 2018 angepasst. Für die Abrechnung nutzen Praxen ab 1. Januar die Gebührenordnungsposition (GOP) 19327. Detaillierte Informationen finden Sie hier bei der KBV >>
Rund um Covid-19
Impfpflicht für Gesundheitspersonal entfällt
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist mit Ablauf des 31. Dezember 2022 entfallen. Ende November hatte das Bundesgesundheitsministerium beschlossen, sie nicht zu verlängern. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass eine Impfung kaum oder gar nicht vor der Übertragung der neuen Omikron-Varianten schütze.
Keine kostenfreien Tests mehr
Der Bund übernimmt ab 1. März für sämtliche präventive Coronatests nicht mehr die Kosten. Dies betrifft neben Bürgertestungen auch PoC-Antigentests von Personal in Gesundheitseinrichtungen, Tests vor Aufnahme in eine Gesundheitseinrichtung oder vor einer ambulanten Operation. Der Nachweis von SARS-CoV-2 bei Erkrankung ist nicht von den Regelungen zur Testverordnung umfasst.
Covid-19-Impfung erst ab 8. April in der Regelversorgung
Schutzimpfungen gegen Covid-19 können weiterhin wie bisher in den Praxen erfolgen – bis zum 8. April. Danach gehen sie in die Regelversorgung über. Außerdem wurde die Covid-19-Impfung in die Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA aufgenommen. Allerdings sind zukünftig Empfehlungen der Ständigen Impfkommission notwendig, die nicht alleine auf eine pandemische Situation ausgerichtet sind.
Covid-19-Präexpositionsprophylaxe: Beratung wird vergütet
Für die Präexpositionsprophylaxe (PrEP) einer Covid-19-Erkrankung mit dem monoklonalen Antikörper Evusheld® gibt es nun die neue GOP 01940 im EBM (18,73 Euro). Sie ist 2× im Krankheitsfall (= 4 Quartale) berechnungsfähig – sofern die PrEP mindestens einmal verabreicht wurde. Abrechnungsberechtigt sind Hausärztinnen und Hausärzte sowie Ärztinnen und Ärzte der Kinder- und Jugendmedizin und der Inneren Medizin. Das Mittel ist für Personen ab 12 Jahren (mindestens 40 kg Körpergewicht) zugelassen, bei denen
- kein ausreichender Immunschutz durch eine Impfung erreicht werden kann oder
- die Impfung kontraindiziert ist oder wenn
- Risikofaktoren für einen schweren Verlauf vorliegen.
Telefon-AU bis Ende März 2023 möglich
Krankschreibungen wegen Erkältungsbeschwerden bleiben noch bis ins Frühjahr auch telefonisch möglich – ohne extra Besuch in der Praxis.
Für Zahnärzte
EBZ nun Pflicht
Seit Jahresbeginn ist das Elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren – Zahnärzte (EBZ) in der zahnärztlichen Versorgung Pflicht. Antrag, Genehmigung und Behandlungsbeginn sollen jetzt schneller, sicherer und verlässlicher erfolgen. Mehr dazu lesen Sie hier.
Festzuschussbeiträge 2023
Der G-BA hat mit Wirkung zum 1. Januar 2023 eine Anpassung der Festzuschussbeträge zum Zahnersatz beschlossen. Die aktuelle Abrechnungshilfe können Sie auf der Internetseite der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung hier herunterladen.
Neues für Kliniken, Zweitmeinung & Notfallvertretung
Im zweiten Teil des Beitrags erfahren Sie, welche Änderungen 2023 für Kliniken relevant werden, Neues zur Zweitmeinung sowie Updates beim Notfallvertretungsrecht und bei der Verordnung.