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Praxismanagement

08. März 2023

Arzt oder MFA mit Nebenjob: Was ist erlaubt?

Viele Angestellte gehen zusätzlich zu ihrem Hauptjob in der Arztpraxis einer Nebentätigkeit nach. Der Virchowbund erklärt, was Praxisinhaber, angestellte Ärztinnen und Ärzte und MFA wissen und beachten sollten.

Lesedauer: ca. 3 Minuten

Nebenjobs von MFA und angestellten Ärzten
(Foto: Prazis | Dreamstime.com)

Der folgende Beitrag erscheint in Zusammenarbeit mit dem Virchowbund. | Redaktion: Dr. Nina Mörsch

Eine MFA will ihr Gehalt aufbessern, eine angestellte Ärztin sich sozial engagieren oder ein zweites Standbein aufbauen – es gibt viele Gründe, warum Angestellte einen zweiten Job annehmen. „Das ist erlaubt und darf auch vom Arbeitgeber zunächst einmal nicht verboten werden“, sagt Andrea Schannath, die Justiziarin des Verbandes der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte (Virchowbund).

Einige Details gibt es jedoch zu beachten, wenn Sie möglichen späteren Konflikten vorbeugen wollen.

Vieles ist erlaubt …

Rechtlich dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehreren beruflichen Tätigkeiten nachgehen. Dies ergibt sich aus dem Grundgesetz Artikel 12. Er regelt das Recht auf freie Berufsausübung. Deshalb muss die Nebentätigkeit auch nicht vom Arbeitgeber genehmigt werden.

Nur, wenn, im Arbeitsvertrag etwas anderes geregelt wurde, gilt das nicht. Dann ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, und zwar vor Aufnahme des Zweitjobs.

Erlaubt und unproblematisch ist die Nebentätigkeit dann, wenn sie weder die Leistung des Mitarbeiters in seiner Haupttätigkeit beeinträchtigt, noch das öffentliche Image Ihrer Praxis.

… aber manches darf verboten werden

Entsprechend gibt es jedoch Fälle, in denen Arbeitgeber die Nebenbeschäftigung verbieten dürfen. Nämlich dann, wenn die Nebentätigkeit gegen ihre berechtigten Interessen verstößt.

Der Virchowbund nennt als mögliche Gründe für solche Verstöße z. B. wenn:

  • die MFA im Nebenjob für einen direkten Wettbewerber arbeiten will, z. B. eine andere Arztpraxis desselben Fachgebiets
  • der Nebenjob das öffentliche Image der Praxis beschädigen kann, z. B. ein Job in der Pharma-Industrie
  • die Leistung bei der Haupttätigkeit beeinträchtigt wird, z. B. durch Erschöpfung.
  • dadurch insgesamt mehr als 8 Arbeitsstunden pro Werktag anfallen

Die Virchowbund-Justiziarin rät Arbeitgebenden: „Fragen Sie Ihre MFA oder angestellte Ärztin, wann sie und wie lange sie ihre Nebentätigkeit ausüben will. Das Arbeitszeitgesetz betrifft auch die zeitliche Abstimmung zwischen Haupt- und Nebenjob. Zwischen zwei Arbeitseinsätzen muss z. B. mindestens 11 Stunden Pause liegen.“

Details zu den Themen Arbeitszeit und Arbeitsschutz erklärt der Virchowbund online unter Grundlagen des Arbeitsrechts. Mitglieder im Virchowbund können sich außerdem direkt an die Rechtsberatung wenden und auch eine Vorlage zur Arbeitszeitdokumentation herunterladen.

Veranstaltungshinweis des Virchowbundes: Cybercrime in der Praxis

Das Bundeskriminalamt (BKA) erfasste 2021 über 124.000 Fälle von IT-Angriffen, und die Zahlen steigen von Jahr zu Jahr drastisch an. Auch Arztpraxen werden zum Ziel. Die Größe der Praxis ist für die Angreifer kein Kriterium. Für Praxisinhaberinnen und -inhaber ist es wichtig zu wissen, woher Gefahren drohen und wie man sich absichern kann.

Cybercrime in der Arztpraxis
(Foto: Leowolfert | Dreamstime.com)

Wie Schutz möglich ist und was zu tun bleibt, wenn doch ein Angriff passiert – das und mehr erfahren Sie in diesem Webinar vom Leiter der Abteilung Cybercrime beim BKA, Carsten Meywirth am Mittwoch, 15.03.2023, ab 19:00 Uhr (online). Die Teilnahme ist kostenlos - auch für Nicht-Mitglieder im Virchowbund. Sie haben die Gelegenheit vor, während und nach der Veranstaltung Fragen an den Experten zu stellen.

Details zur Anmeldung finden Sie hier unter www.virchowbund.de/veranstaltungen.

Urlaub und Krankheit

Es ist nicht verboten, der Nebentätigkeit während dem Urlaub nachzugehen – jedoch nur, solange sie die Erholung nicht gefährdet. Denn eigentlich dient der Urlaub der Erholung. Schließlich sollten Angestellte nach dem Urlaub wieder leistungsfähig sein. Laut Bundesurlaubsgesetz dürfen Mitarbeiter während ihrer Urlaubszeit keine „dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit“ ausführen.

Ähnliches gilt, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter krankgeschrieben sind. Es ist nicht grundsätzlich verboten, während einer Krankschreibung in Zweitjob, Minijob, Ehrenamt oder sonstiger Nebentätigkeit zu arbeiten. Allerdings darf die Arbeit das Gesundwerden nicht verzögern oder beeinträchtigen.

Grundsätzliches zur Krankschreibung erklärt die Virchowbund Praxisinfo „Erkrankte Mitarbeiter“. Mitglieder können außerdem u. a. die Rechtsberatung und die Muster-Arbeitsverträge des Verbandes nutzen.

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