
MVZ vs. BAG: 5 Fragen und Antworten
Was unterscheidet ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) von einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)? Was ist für wen sinnvoll? Und wann lohnt sich eine Umwandlung?
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Stefanie Pranschke-Schade, Fachanwältin für Medizinrecht und Wirtschaftsmediatorin von der Rechtsanwaltskanzlei “Broglie, Schade & Partner GbR”, beantwortet hier häufige Fragen zu MVZ und BAG.
Was unterscheidet ein MVZ von einer BAG?
Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)
Die Berufsausübungsgesellschaft (früher Gemeinschaftspraxis) ist die ursprüngliche Kooperationsform für im Arztregister eingetragene zugelassene Ärzte. Es ist absehbar, dass diese Kooperationsform, insbesondere im Bereich der Facharztpraxen mit angestellten Ärzten, die traditionelle Einzelpraxis ablöst. Sie kann als BGB-Gesellschaft oder als Partnerschaftsgesellschaft gegründet werden.
Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)
Im Gegensatz zur Berufsausübungsgemeinschaft, in der jeder Arzt eine eigene Zulassung erhält, wird das Medizinische Versorgungszentrum zugelassen. Anders als in der Berufsausübungsgemeinschaft, in der nur 3 Angestellte pro Arzt zugelassen werden können, kann im MVZ eine unbegrenzte Anzahl von Ärzten auf vollem oder reduziertem Versorgungsauftrag angestellt werden. Wenn das MVZ ursprünglich als fachübergreifendes Ärztezentrum geplant war, so ist mittlerweile auch die Gründung eines fachgleichen MVZ möglich.
Gründer: Gründer eines MVZ können ein oder mehrere zugelassene Ärzte sowie zugelassene Krankenhäuser, Kommunen, Erbringer von nichtärztlichen Dialyseleistungen und anerkannte Praxisnetze sein.
Rechtsform: Möchte ein zugelassener Arzt ohne einen weiteren Partner ein MVZ gründen, muss er für die Gründung des MVZ die Rechtsform der GmbH wählen. Wollen zwei oder mehr Ärzte ein MVZ gründen, kann dies in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft, einer GmbH oder einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform (AÖR) erfolgen.
Leitung: Das MVZ hat einen ärztlichen Leiter, der mindestens aufgrund eines hälftigen Versorgungsauftrages im MVZ tätig sein muss.
Welche Rechtsform für ein MVZ soll ich wählen?
GmbH: Der Einzelarzt ist auf die Rechtsform der GmbH mit allen Vor- und Nachteilen festgelegt. Vorteile ergeben sich primär aus der unbegrenzten Möglichkeit, Ärzte anzustellen und aus der Veräußerbarkeit z. B. an ein Krankenhaus.
Genossenschaft: Interessante Möglichkeiten ergeben sich, wenn Ärzte die Rechtsform einer Genossenschaft für ihr MVZ wählen. Der Vorteil des als Genossenschaft betriebenen MVZ liegt darin, dass bei der Zulassung des MVZ der Zulassungsausschuss auf die ansonsten verpflichtende persönliche Bürgschaftserklärung verzichtet – ein großer Vorteil aus Haftungsgesichtspunkten. Die Genossenschaft, die für die Gründung eine Mindestzahl von 3 Ärzten erfordert, wird dann schwierig, wenn der Praxisbetrieb veräußert werden soll. In der Praxis hat sich herausgestellt, dass für den Fall der Praxisabgabe die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils einer BGB- oder Partnerschaftsgesellschaft oder die Veräußerung einer GmbH die unproblematischste Variante darstellt.
Wie erfolgt die Nachbesetzung eines angestellten Arztes in einem MVZ?
Die Nachbesetzung ist von der Bedarfsplanung mit umfasst. Stellt das MVZ oder die Berufsausübungsgemeinschaft einen Antrag auf Nachbesetzung, findet eine Überprüfung durch den Zulassungsausschuss statt, in der festgestellt wird, ob und in welcher Form die Zulassung „gelebt“ worden ist. Stellt der Zulassungsausschuss fest, dass der angestellte Arzt nur in geringem Umfang eine volle Stelle besetzt hat, wird der Zulassungsausschuss möglicherweise die Zulassung nicht voll auf den neuen ärztlichen Kandidaten übertragen.
Wie kann eine Anstellung in einem MVZ in eine freiberufliche Zulassung umgewandelt werden?
(§ 95 Abs. 9b iVm 95 Abs. 2 S.8 2. Halbsatz)
Große Schwierigkeiten kann die Übertragung einer internistischen Zulassung bereiten, wenn die Stelle von einem Facharzt mit Schwerpunkt besetzt werden soll. Die Praxis der Zulassungsausschüsse zeigt, dass diesem Antrag nur dann stattgegeben wird, wenn anhand der vorliegenden Abrechnungen nachgewiesen werden kann, dass der Vorgänger überwiegend im Schwerpunkt gearbeitet hat. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Nachbesetzung nur an einen Internisten ohne Schwerpunkt. Es empfiehlt sich daher, in die langfristige Planung diese Imponderabilien mit einzubeziehen und möglichst früh den gewünschten Schwerpunkt (z.B. Kardiologie, Gastroenterologie) zu setzen.
Wie kann eine Zulassung von einer BAG in ein MVZ übertragen werden?
Die Übertragung einer Zulassung von einer BAG in ein MVZ aus zulassungsrechtlicher Sicht ist besonders dann strategisch vorzubereiten, wenn die Überführung einer Personengesellschaft z.B. aus Veräußerungsgründen in eine GmbH geplant ist. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn ein Krankenhaus als Käufer infrage kommt. Dabei sind sowohl steuerliche als auch zulassungsrechtliche Hürden zu nehmen.
Steuerlich sind beispielsweise Haltefristen (kein Weiterverkauf vor Ablauf von 5 Jahren ohne Steuernachteil) zu berücksichtigen. Zulassungsrechtlich muss bei einem Verzicht auf die Zulassung beachtet werden, dass die Anstellung mindestens für 3 weitere Jahre geplant sein muss. Verkürzt sich die Zeit der Anstellung, muss das MVZ mit dem Verlust der Zulassung rechnen. Zivilrechtlich sollte dies in den Verträgen Beachtung finden.
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