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06. Nov. 2023
MoPeG kommt

Gesellschaftervertrag jetzt prüfen: Neues Gesetz verspricht Vorteile

Die Bundesregierung will das Personengesellschaftsrecht reformieren. Grund genug für Ärztinnen und Ärzte in Gemeinschaftspraxen in den Gesellschaftsvertrag zu sehen. Denn eine Anpassung heute könnte sich lohnen – nicht nur finanziell.

Lesedauer: ca. 4 Minuten

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Der folgende Beitrag wird vertreten von der Anwaltskanzlei Broglie & Schade. Redaktion: Sebastian Schmidt

Am 01.01.2024 soll das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, kurz „MoPeG“, in Kraft treten. Experten raten Ärztinnen und Ärzte, die nicht als „Alleinkämpfer“ praktizieren, jetzt schon einen Blick in den Gesellschaftervertrag zu werfen.

Wann Sie von der Reform betroffen sind

Die Initiatoren der Reform nehmen Personengesellschaften in den Blick. Dabei handelt es sich beispielsweise um Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Diese ist die wohl häufigste Rechtsform, wenn Medizinerinnen und Mediziner zusammenarbeiten. Weil die medizinischen Berufe als freie Berufe eingeordnet wurden, konnten sie bisher die im kaufmännischen Bereich viel verwendeten haftungsbegrenzenden Gesellschaftsformen, wie OHG und GmbH & Co. KG, nicht nutzen. Doch das soll sich nun ändern!

Reform als Chance für den Generationenwechsel

Der ärztliche Beruf gehört zu den freien Berufen. Die Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten sei es, der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Bevölkerung zu dienen. Die Berufsordnung formuliert es so: Leitmotiv ärztlicher Tätigkeit solle nicht die Gewinnerzielung sein, sondern das Wohl des Patienten solle im Mittelpunkt stehen.

Deshalb argumentiert manch einer, das Arzt-Patienten-Verhältnis verlange als Korrektiv die persönliche Vollhaftung für mögliche Fehler. Ein Handelsgewerbe dagegen ist geprägt von der Absicht, beim Handel mit Waren und Autos Gewinn zu erzielen.

Dr. jur. Dirk Schulenburg und Rechtsanwältin Katharina Eibl von der Ärztekammer Nordrhein analysieren in einem Beitrag im Rheinischen Ärzteblatt kritisch auf die Reform des Gesellschaftsrechts. Sie sehen eine Unvereinbarkeit zwischen ärztlichem Vertrauensverhältnis zu Patienten und dem Handel mit Waren und Dienstleistungen.1

Über den Autoren:
Hans-Joachim Schade, Fachanwalt für Medizinrecht
Hans-Joachim Schade (Foto: Kanzlei Broglie & Schade)

Hans-Joachim A. Schade ist Fachanwalt für Medizinrecht und Wirtschaftsmediator von der Rechtsanwaltskanzlei “Broglie, Schade & Partner GbR” mit den Sitzen in Wiesbaden, Berlin und München.

Die Frage nach der Haftung ist keineswegs trivial. Für den ärztlichen Nachwuchs ist das einer der Gründe, eine angestellte Tätigkeit vorzuziehen. Das hat den Gesetzgeber motiviert, die Haftungsbeschränkungen zukünftig auch für die freien Berufe zu nutzen.

Eine Einschränkung gibt es jedoch: das Berufsrecht. Damit wird innerhalb der Ärzteschaft auf Kammerebene eine intensive Grundsatzdiskussion entstehen. Es bleibt abzuwarten, ob die Ärztekammern über die vorsichtigen Eingrenzungen der Partnerschaftsgesellschaft hinausgehen.

Neues Gesellschaftsregister ist freiwillig

Vergleichbar dem Handelsregister, wird ein Gesellschaftsregister eingeführt. Darin können Gesellschaften bürgerlichen Rechts eingetragen werden. Durch dieses Vorgehen soll Publizität und Transparenz gestärkt werden. Eingetragen werden Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft, Angaben zu den Gesellschaftern und Vertretungsbefugnis. Außerdem müssen eingetragene Gesellschaften den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft“ bzw. „eGbR“ tragen.

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist freiwillig und nicht konstitutiv für die Erlangung der Rechtsfähigkeit. Zwingend ist die Eintragung, wenn die GbR Rechte erwerben will, die in öffentlichen Registern einzutragen sind, wie beim Eigentumserwerb von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen. Bisher war es üblich, bei Arztgesellschaften den Grundstücksbereich außerhalb der Gesellschaft zu lassen.

Vorteile einer Eintragung könnten überwiegen

Besondere Bedeutung in der Praxis wird der Fall haben, wenn geplant ist, die ärztliche Praxis in eine MVZ-GmbH umzuwandeln. Bisher war es notwendig, eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft zu begründen, um den jeweiligen steuerlichen Gestaltungsansprüchen zu entsprechen.

Nun erfüllt die freiwillige Eintragung ins Gesellschaftsregister die geforderte steuerliche Umwandlungsvoraussetzung. Ein Vorteil für die Ärzteschaft, wenngleich die Gründung einer Arztpraxis in Form einer GmbH auch künftig die Ausnahme darstellen sollte – sieht man von der Abgabe an investorengeführte MVZ ab.

Denkbar ist außerdem, dass in Zukunft Banken und Versicherungen als Voraussetzung für eine Geschäftsverbindung eine Eintragung verlangen, um sicher zu sein, dass insbesondere im Bereich der Gewinnverteilung keine unzulässigen Abreden getroffen wurden.

Des Weiteren dürfte sich beim Ausscheiden eines Partners, die Nachhaftung, die zurzeit 5 Jahre beträgt durch die Publizität verkürzen. Auch neu: Der Gesetzgeber geht zukünftig beim Ausscheiden eines Partners in jedem Fall von einer Fortführung aus.

Online-Seminar: Müssen Ärzte und Zahnärzte ihre Gesellschaftsverträge anpassen?

Die Rechtsanwaltskanzlei Broglie, Schade & Partner GbR veranstaltet am 08. November 2023 von 18 bis 19.30 Uhr das Online-Seminar „Neue Gesetzeslage für BGB-Gesellschaften ab dem 01.01.2024: Müssen Ärzte und Zahnärzte ihre Gesellschaftsverträge anpassen?” für Ärzte, Zahnärzte und alle Unternehmer in der ambulanten Versorgung. 

Themen des Online-Seminars sind u.a.:

  • Was bietet die BGB als rechtsfähige Gesellschaft?
  • Was bedeutet die Einführung eines Gesellschaftsregister?
  • Wie steht es mit dem ärztlichen Berufsrecht?
  • Wie nutzen Sie Ausscheidensregelungen in einem Markt, der keine Nachfolger mehr hat?
  • Ist das jährliche, strukturierte Gesellschaftergespräch mediationstauglich?

Es lohnt, die Beteiligungsverhältnisse zu prüfen

Auch die Regelungen über die Stimmkraft hat der Gesetzgeber geändert. Bisher galt der Grundsatz: Gesellschafterbeschlüsse sind einstimmig zu fassen, wenn nicht im Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsentscheidung festgelegt wurde.

Mit der Änderung wird die Abstimmung entsprechend der Beteiligungsverhältnisse gesetzlicher Regelfall. Und auch hier gilt: Sofern es bei einer Abstimmung nach Köpfen bleiben soll, ist es ratsam jetzt den Gesellschaftsvertrag anzupassen.

Was ist nun aktuell zu tun?

Das neue MoPeG kann eine Chance sein, längst überfällige Anpassungen im Gesellschaftsvertrag vorzunehmen. Fragen könnten auch sein:

  • Gibt es Regelungen, die angestellte Ärztinnen und Ärzte betreffen?
  • Was geschieht, wenn ein Partner ausscheidet?
  • Welche Regelungen gibt es, wenn ein Partner seine Beteiligung vermindert oder erhöht?
  • Was geschieht im Fall, dass eine Praxisabgabe ansteht in einem Markt, der keine Nachfolger mehr hat?
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