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Praxismanagement

20. Sep. 2021
Ärztliche Leitung im MVZ

Vorteile & Verantwortlichkeiten

Zunehmend werden Praxen an Investoren und Krankenhäuser verkauft oder in Medizinische Versorgungszentren (MVZ) umgewandelt. Dies bedingt zwangsläufig die Etablierung einer Ärztlichen Leitung. Welche Vorteile aber auch Verantwortlichkeiten bringt dieses Amt mit?

Lesedauer: ca. 2 Minuten

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Dieser Beitrag wird vertreten von Stefanie Pranschke-Schade, Fachanwältin für Medizinrecht. Redaktion: Dr. Nina Mörsch

Wenn in Chefarztverträgen die Aufgaben von Chefarzt oder Chefärztin dezidiert geregelt werden, ist das in der Regel in den Arbeitsverträgen eines Ärztlichen Leiters nicht der Fall. Auch die Vergütungsregelungen sind häufig nicht anders, als die der übrigen angestellten Ärztinnen und Ärzte im MVZ

Auf das Führungsinteresse kommt es an

Nach unserer Erfahrung wird man Ärztlicher Leiter oder Ärztliche Leiterin qua Vorkompetenz. Also z.B. der vormals niedergelassene Arzt als Verkäufer, der auf seine Zulassung verzichtet um im MVZ angestellt zu werden, die Chef- oder leitende Oberärztin einer Klinik, die ihr Aufgabenspektrum in den ambulanten Bereich erweitert, weil Ermächtigungen rar gesät sind. Eine Arztgruppe, die allerdings zur Zeit noch nicht im Fokus steht, könnten die Ärztinnen und Ärzte sein, die mit der Übernahme des Amtes einer Ärztlichen Leitung ihre eigene Niederlassung zur Probe betreiben.

Die Aufgaben der Ärztlichen Leitung, umfasst – ähnlich den Aufgaben von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte – zwei Tätigkeitsbereiche.

Zum einen sollte er oder sie ärztlich tätig sein, mindestens mit einer hälftigen Zulassung, also 20 Stunden pro Woche. Zum anderen fallen Verwaltungsaufgaben an, die eine eigene höchstpersönliche Verantwortung auch in disziplinarrechtlicher Hinsicht gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung begründen.

Im Verantwortungsbereich: Organisation und Abrechnung

Hierzu hat zu Beginn des Jahres das SG München  S 38 KA 165/19 am 21.01.2021 u.a. entschieden: „Das zugelassene medizinische Versorgungszentrum hat die volle Verantwortung für die korrekte Organisation der Behandlung und für die Leistungsabrechnung. Diese Kernaufgaben des MVZs werden in personam des Ärztlichen Leiters wahrgenommen.”

Aufgrund der Gesamtverantwortung der Ärztlichen Leitung eines MVZs, die auch die Richtigkeit der Abrechnung mit umfasst, besteht grundsätzlich keine Notwendigkeit, vorrangig disziplinarrechtlich gegen angestellte Ärztinnen und Ärzte im MVZ und allenfalls subsidiär gegen den Ärztlichen Leiter bzw. die Ärztliche Leiterin vorzugehen, auch wenn diese die Leistungen nicht entsprechend der rechtlichen Vorgaben erbracht haben sollten.

Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen beschreibt die Tätigkeit eines “Ärztlichen Leiters” in ihrem Handbuch: „MVZ-Ärztlicher Leiter“ hingegen aus anderer Sicht:

„…..Damit soll sichergestellt werden, dass die im MVZ tätigen Ärzte in ihrer Berufsausübung keinen Weisungen von Nichtärzten unterworfen sind……“

Beide Ansätze sind richtig, zeigen jedoch auch die Janusköpfigkeit mit der Ärztliche Leiter und Leiterinnen neben ihrer ärztlichen Tätigkeit zu kämpfen haben werden: Sie sind einerseits Systemüberwacher, indem sie überprüfen und kontrollieren, ob die im MVZ tätigen ärztlichen Angestellten ihre vertragsärztlichen Pflichten wie z.B. die Dokumentation erfüllen, andererseits sollen sie aber auch kollegialer Beschützer gegenüber der Geschäftsleitung des MVZ sein.

Diese Fragen bilden sich in der Regel in den Arbeitsverträgen nicht ab. Der Arzt oder die Ärztin ist mit Tätigkeiten qua Amt befasst, die er schlechtestensfalls gar nicht kennt, später aber zu verantworten hat.

Es lohnt sich vorab die genauen Tätigkeiten zu besprechen und zu definieren und dafür zu sorgen, dass vertraglich die Ärztliche Leitung auch beendet werden kann, ohne auf die ärztliche Tätigkeit im MVZ verzichten zu müssen.

Online-Seminar: Der leitende Arzt im MVZ

Die Rechtsanwaltskanzlei “Broglie, Schade & Partner GbR” veranstaltet am 22. September 2021 von 18 bis 19.30 Uhr ein Online-Seminar für Ärztinnen und Ärzte, die ein MVZ betreiben und/oder angestellt in einem MVZ sind.

Folgende Themen erwarten die Seminar-Teilnehmenden:

1. Der Ärztliche Leiter aus vertragsärztlicher Sicht 

  • Mindeststunden
  • Aufgabenbereiche
  • kooperative Leitung
  • Ausscheiden des ärztlichen Leiters – Folgen für das MVZ

2. Die straf- und disziplinarische Verantwortlichkeit des Ärztlichen Leiters

  • der Ärztliche Leiter im Arbeitsrecht
  • Haftungstatbestände – Übergang auf den MVZ-Träger? 

3. Der Arbeitsvertrag – Vergütung und Kündigungsmöglichkeiten

4. Der Ärztliche Leiter auf Zeit bei der Anstellung nach Verkauf der Praxis an ein MVZ

Über die Autorin
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Stefanie Pranschke-Schade ist Fachanwältin für Medizinrecht und Wirtschaftsmediatorin von der Rechtsanwaltskanzlei „Broglie, Schade & Partner GbR“.

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