Wie die Kooperation mit der Klinik gelingt
Eine Zusammenarbeit zwischen Niedergelassenen und Kliniken kann zu beiderseitigem Vorteil sein. Dabei gibt es viele unterschiedliche Formen der Kooperation. Doch vor der Vertragsunterschrift ist Vorsicht geboten. Denn oft stehen die Kooperationen im Fokus staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen.
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Dieser Beitrag wird vertreten von Stefanie Pranschke-Schade, Fachanwältin für Medizinrecht. Redaktion: Sebastian Schmidt
Belegärztliche Tätigkeiten waren lange die einzige Form der Zusammenarbeit zwischen externen Medizinerinnen und Medizinern und Klinken. Diese Zeit ist lange vorbei. Häufiger sind heute Kooperationen niedergelassener Ärztinnen und Ärzte mit Kliniken.
Der niedergelassene und gleichzeitig angestellte Arzt am Krankenhaus ist keine Seltenheit mehr. Gegen eine Zusammenarbeit über die normale konsiliarärztliche Tätigkeit hinaus spricht ohnehin nichts. Bislang betraf dies vor allem jedoch Fachärztinnen und Fachärzte. Mittlerweile heißen die Kliniken aber zunehmend auch Hausärztinnen und Hausärzte willkommen, die dort die Geriatrie- und Palliativ- Abteilungen unterstützen.
Auf dem Weg zum gemeinsamen MVZ – ein Fallbericht
Eine fachärztliche Berufsausübungsgemeinschaft ist seit Jahren erfolgreich im Schwerpunkt Kardiologie tätig. Sie arbeitet mit dem örtlichen Krankenhaus eng zusammen. Der Geschäftsführer des Krankenhauses bietet ihnen an, in das von ihm neu geplante Ärztehaus umzuziehen. Die Konditionen stimmen: die Miete ist angemessen und die Tätigkeit im stationären Bereich des Krankenhauses klingt reizvoll.Kopfschmerzen bereitet den Partnern die hohe Investitionssumme für den Umzug. Denn in den letzten Jahren investierten die Partner in den Zukauf von 2 Zulassungen, auf denen nun 2 angestellte Ärzte tätig sind.Der Steuerberater rät zu dem Umzug, drängt jedoch darauf im Vorfeld die angebotenen Konditionen ganz genau zu klären. Die Ärzte treten daraufhin in nähere Verhandlungen mit dem Krankenhaus und erhalten als Ergebnis folgende Angebote:
- Einen Mietvertrag über eine Laufzeit von 10 Jahren. Das Krankenhaus bietet den Ausbau der Praxisräume und die Übernahme der Investition an. Der Mietzins scheint ortsüblich zu sein.
- Alternativ bietet der Geschäftsführer ihnen einen Festpreis an, der bei guter Kooperation auch reduziert werden könnte.
- Angestelltenverträge, die dem Ärzteteam angemessen erscheinen. Jedoch bevorzugen die Gesellschafter lieber freiberuflich – wie Konsiliarärzte – tätig zu werden. Diesen Vorschlag hat das Krankenhaus abgelehnt, ohne hierfür eine Begründung zu nennen.
- Einen Gesellschaftervertrag für ein kardiologisches MVZ, das der Geschäftsführer der Klinik in der Nähe der Praxis plant.
Die Partner wissen nicht, was sie davon halten sollen und suchen Rechtsrat für die weiteren Verhandlungen.
Klinken und Ärzte gründen eine „Stille Gesellschaft“
Niedergelassene Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie auch Krankenhäuser haben die Berechtigung Medizinische Versorgungszentren (MVZ) zu gründen. Geht das allerdings auch gemeinsam? Wenn ja, stellt sich die Frage, ob Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bei diesem Modell der Zusammenarbeit die überwiegenden Anteile an einem MVZ mit dem Krankenhaus halten müssen.
Manche Kooperationspartner nutzen die Möglichkeit der Gründung einer „Stillen Gesellschaft“, um Schwierigkeiten in den einzelnen Zulassungsausschüssen zu umgehen. Da es jedoch eine berufsrechtliche Vorschrift (§ 24 BOÄ) gibt, wonach der Arzt jegliche seine ärztliche Tätigkeit betreffenden Verträge gegenüber seiner Kammer vorzulegen hat, müsste auch ein solcher Vertrag vorgelegt werden. Offen ist derzeit die Frage, was geschieht, wenn dies vergessen wird?
Über die Autorin

Stefanie Pranschke-Schade ist Fachanwältin für Medizinrecht und Wirtschaftsmediatorin von der Rechtsanwaltskanzlei „Broglie, Schade & Partner GbR“.
Mietvertrag als Basis der Kooperation
Eine weitere beliebte Möglichkeit ist die Kooperation mit dem Krankenhaus auf der Basis eines Mietvertrages. Befinden sich die Behandlungsräume im Krankenhaus, müssen sie abgeschlossen sein. Damit diese Auflage gegeben ist, muss ein getrennter Zugang möglich sein. Die Kassenärztliche Vereinigung verlangt in der Regel die Vorlage des Mietvertrages. Wichtig ist dabei die Vereinbarung eines angemessenen ortsüblichen Mietpreises. Ansonsten machen sich die unterzeichnenden Vertragspartner korruptionsrechtlich angreifbar. Außerdem sollten Medizinerinnen und Mediziner, die diese Kooperationsform nutzen wollen, auch steuerliche vertragsärztliche Gesichtspunkte beachten, wenn kein fester Mietpreis vereinbart wird.

Die Rechtsanwaltskanzlei „Broglie, Schade & Partner GbR” veranstaltet am 17. November 2021 von 18 bis 19.30 Uhr ein Online-Seminar für Niedergelassene und das Krankenhausmanagement und zukünftige MVZ-Unternehmer. Das Online-Seminar soll einen Eindruck geben, was vor der Kooperation und konkret bei der Vertragsgestaltung zwischen Praxisinhabern und Kliniken beachtet werden sollte.
Die Experten gehen im Seminar im Detail auf die Formen der Zusammenarbeit, das Krankenhaus als “Stiller Gesellschafter”, Mietvertag am Krankenhaus und korruptionsrechtliche bedeutsame Fallen ein.
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