
Impfschaden nach 71 Jahren anerkannt
Die Halbseitenlähmung einer im Jahr 1948 geborenen Frau wurde nach über 7 Jahrzehnten als Impfschaden, ausgelöst durch eine Zwangsimpfung gegen Pocken, anerkannt. Auch moderne bildgebende Verfahren verhalfen zum Nachweis des Impfschadens.
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Dieser Beitrag wird vertreten durch Alexa Frey, Fachanwältin für Medizinrecht.
Gesundheitsschäden nach Pockenschutzimpfung
Im Jahre 1948 wurde bei der damals 9 Monate alten, bis dahin unauffällig entwickelten Klägerin, eine Schutzimpfung gegen Pocken durchgeführt. In den Tagen nach der Impfung entwickelte sie hohes Fieber. Monate später stellte sich heraus, dass das Kind mit der rechten Hand nicht greifen und zunächst nicht laufen lernen konnte. Eine Lähmung war im Januar 1949 erstmals ärztlich festgestellt worden. Bis heute leidet sie unter einer Halbseitenparese. Nach einem erfolglosen Gesuch der Eltern im Jahre 1962, stellte die Klägerin 1986 selbst einen Antrag auf Feststellung eines Impfschadens und Versorgung beim zuständigen Versorgungsamt.
Versorgungsamt lehnt Ansprüche der Klägerin zunächst ab
Das Versorgungsamt lehnte einen Anspruch der Klägerin aus einem Impfschaden jedoch ab. Es wurde nicht als gesichert angesehen, dass die Halbseitenlähmung auf die Impfung 1948 zurückzuführen sei. Da außerdem Fieber bis zum 3. Tag nach der Impfung nicht unüblich sei, könne der Nachweis einer unüblichen Impfreaktion nicht geführt werden. Auch die Lähmungserscheinungen seien erst 3 bzw. 8 Monate nach der Impfung schriftlich dokumentiert worden. Insoweit fehle es an der notwendigen Wahrscheinlichkeit.
Die Klägerin legte gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. In der Folge erhob sie Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid beim zuständigen Sozialgericht Landshut.
Sozialgericht erkennt Impfschaden an
Das Sozialgericht hob die Bescheide auf und erkannte den Impfschaden nach § 60 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfS) an. Im sozialgerichtlichen Verfahren muss die Frau die schädigende Einwirkung (Impfung), die gesundheitliche Primärschädigung (unübliche Impfreaktion) und den Impfschaden (Gesundheitsschaden) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Für die Kausalität zwischen der Impfung und der unüblichen Impfreaktion sowie zwischen dieser und dem Gesundheitsschaden, genügt eine Wahrscheinlichkeit – in der Form, dass mehr dafür als dagegen spricht.
Beweisführung nach über 70 Jahren
Aufgrund der Schwierigkeit, nach mehr als 70 Jahren Beweise im Sinne von ärztlichen Befunden oder Zeugenaussagen zu erlangen, wendete das Gericht zugunsten der Klägerin die Vorschrift des § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVfG) auf den Impfschaden an. Danach sind die Angaben des Antragstellers, die sich auf die Tatsachen der Schädigung beziehen, der Entscheidung des Gerichtes zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder beschafft werden können und die Angaben des Antragstellers glaubhaft sind.
Weitere spannende Gerichtsentscheidungen, die teils weitreichende Folgen für Ärzte in Praxis und Klinik nach sich zogen, finden Sie in unserem Überblick „Arzt & Recht: 7 zentrale Urteile”
Bildgebende Verfahren und Aussagen der Eltern stützen das Urteil
Aufgrund der glaubhaften und gut dokumentierten Aussagen der Eltern der Klägerin, hatte das Gericht keine Zweifel daran, dass die Klägerin nach der Impfung an hohem Fieber und zeitnah an Zeichen einer rechtsseitigen Hemiplegie litt. Die Eltern hatten die Leiden ihrer Tochter damals in sich stimmig beschrieben. Ihre Aussagen sowie Arztberichte und Behandlungsmaßnahmen in Bezug auf die Halbseitenlähmung waren dokumentiert. Eine anderweitige Entwicklungsstörung der Klägerin ließ sich nicht nachweisen.
- Ein neuroradiologischer Sachverständiger führte im Jahr 2018 eine craniale Computertomographie (cCT) an der Klägerin durch. Er stellte dabei einen Hirnsubstanzdefekt von 5 cm Durchmesser im Bereich des Frontal- und Temporallappens, sowie einen weiteren Defekt okzipital fest.
- Anhand der Volumenasymmetrie des Gehirns und der Minderauswölbung der linksseitigen Schädelkalotte datierte er den ischämischen Defekt auf die frühe Kindheit der Klägerin.
- Die Inzidenz eines Schlaganfalls im ersten Lebensjahr liegt bei 1 zu 2400/2500.
- Wahrscheinlich führte eine impfbedingte Pockenenzephalitis zu den entzündlichen Veränderungen an den Hirngefäßen und damit zur zerebralen Ischämie.
- Da keinerlei Hinweise auf konkurrierende Ursachenfaktoren oder sonstige klinisch begründbare Verdachtsmomente vorlagen, war der Schlaganfall höchstwahrscheinlich die Folge der Pockenschutzimpfung aus dem Jahr 1948.
Daher wurde die Halbseitenlähmung als Impfschaden der Pockenschutzimpfung anerkannt. Der Widerspruchsbescheid wurde aufgehoben, die rechtseitige Halbseitenparese als Impfschadensfolge anerkannt und das Versorgungsamt dem Grunde nach verpflichtet, Beschädigtenversorgung nach dem Infektionsschutzgesetz zu gewähren.
Empfehlungen der ständigen Impfkommission (STIKO):
Die einmal jährlich veröffentlichten Empfehlungen der STIKO sind auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts abrufbar und sollten bei der Behandlung von Patienten berücksichtigt werden. Hier finden sich auch weitere Informationen zum Thema „Impfen“ (bspw. Impfkalender) und den einzelnen Impfungen. Wichtig ist in der eigenen Arztpraxis ein Impfmanagement zu etablieren und die Patienten und Eltern – insbesondere bei Impfkritikern – ausführlich und umfassend aufzuklären.
Über die Autorin:

Alexa Frey ist selbständige Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht. Sie ist neben dem Arzthaftungsrecht in den Bereichen des Vertragsarztrechts der Ärzte, des Vertrags- und Gesellschaftsrechts, des Berufsrechts, des Vergütungsrechts der Heilberufe sowie des Krankenhausrechts tätig. Kontakt: [email protected]
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