
Vorgaben vor der Erbringung beachten!
Immer wieder wird auch in der Laienpresse über das Angebot individueller Gesundheitsleistungen (IGeL) in Vertragsarztpraxen berichtet. Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten über Regularien, welche bei der Inanspruchnahme von IGeL zu beachten sind.
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Dieser Beitrag wird vertreten von der Redaktion des Ärzteportals www.der-niedergelassene-arzt.de | Redaktion: Nathalie Haidlauf
IGeL sind Wunschleistungen, die grundsätzlich von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen sind. Bei Wunschleistungen ist immer vor der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsvertrag zu schließen (§ 18 Bundesmantelvertrag Ärzte).
Behandlungsvertrag im Detail
Angeblich werden nach Erhebungen der Krankenkassen nach wie vor etwa die Hälfte aller IGeL ohne Behandlungsvertrag erbracht und berechnet. Damit wird ein Angriffspunkt gegeben, die Begleichung der Liquidation von IGeL ganz oder teilweise zu verweigern mit dem Argument, es sei nicht bewusst gewesen, dass eine Leistung außerhalb der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt wurde.
Oder: Die IGeL wären nicht in Anspruch genommen worden, wenn vorab die (hohen) Kosten für deren Durchführung bekannt gewesen wären.
Der Behandlungsvertrag sollte einige Punkte beinhalten:
- Auflistung der wahrscheinlichen Einzelleistungen mit Angabe der GOÄ-Positionen bzw. der Analogziffern und des Steigerungssatzes.
- Voraussichtliche Höhe des Honorars in Euro.
- Ausdrückliche Erklärung, dass die Erbringung der Leistungen auf Wunsch erfolgte, am besten mit dem Zusatz in der Liquidation „auf Verlangen“.
- Dass aufgeklärt wurde, dass die gewünschte IGeL nicht Bestandteil der GKV-Leistungspflicht ist.
- Dass informiert wurde, dass die IGeL nicht mit der Krankenkasse abgerechnet werden können und dass kein Anspruch auf Kostenerstattung besteht.
- Der Behandlungsvertrag ist in doppelter Ausführung zu erstellen und sowohl von der Ärztin bzw. dem Arzt als auch von der Patientin bzw. dem Patienten zu unterschreiben, ein Exemplar erhält die Patientin bzw. der Patient, eines verbleibt in der Praxis.
Liquidation
IGeL sind grundsätzlich nach der GOÄ zu liquidieren. Bei einfachen Bescheinigungen, in der Regel abzurechnen mit Nr. 70 der GOÄ, wird zumeist weder ein Behandlungsvertrag noch eine Liquidation nach der GOÄ erstellt. Im Zweifelsfall würde die liquidierende Ärztin bzw. der Arzt aber das Nachsehen haben, auch wenn es in der Praxis kaum vorkommen wird, dass die pauschale Liquidation einfacher Bescheinigungen oder Atteste nach Nr. 70 GOÄ (2,15-fach/5,00 €) beanstandet wird.
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Was Sie beachten sollten, wenn Patientinnen und Patienten eine besondere Ausführung einer IGeL wünschen oder wenn die gewünschte IGeL eigentlich als Kassenleistung durchführbar ist, lesen Sie in der vollen Beitragsversion unter www.der-niedergelassene-arzt.de/praxis/abrechnung
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