Hilfreiche Tipps für Ärzte
Unabhängig ihres Versichertenstatus beanspruchen Patientinnen und Patienten häufig ärztliche Leistungen, für die sie selbst aufkommen müssen. Lesen Sie hier, was Sie bei der Abrechnung beachten sollten.
Lesedauer: ca. 3 Minuten

Autor: Dieter Jentzsch, Referent zur GOÄ bei Büdingen Med der Ärztlichen Verrechnungsstelle Büdingen GmbH. Redaktion: Marina Urbanietz
„Individuelle Gesundheitsleistungen“ (IGeL) sind in den Arztpraxen, der Fachpresse und der öffentlichen gesundheitspolitischen Diskussion präsent. Inzwischen gibt es dafür sogar umfassende Informationsangebote. Die Bundesärztekammer (BÄK) beispielsweise bietet neutrale Informationen an.
Sowohl die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) als auch die private Krankenversicherung (PKV) schließen verschiedene Leistungen grundsätzlich aus, obwohl sie in manchen Fällen medizinisch sinnvoll und empfehlenswert sind. Das in der GKV strenger gehandhabte Sachleistungsprinzip bildet allerdings Grenzen, an denen sich auch private Krankenversicherer orientieren – wenngleich sie gesetzlich dazu nicht verpflichtet sind.
Leistungen erbringen, für die Sie von der KV nicht zugelassen sind
Im GKV-Bereich erbringen Ärztinnen und Ärzte einen Großteil der Leistungen und rechnen über die kassenärztliche Vereinigung (KV) ab. Nach dem Sachleistungsprinzip kommen für diese Leistungen so genannte IGeL-Vereinbarungen erst gar nicht infrage.
Ein Sonderfall entsteht, wenn Vertragsärztinnen und -ärzte gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten behandeln und Leistungen erbringen, für die sie von der KV nicht zugelassen sind. Dann müssen die Patienten entweder eine andere Praxis aufsuchen, wo diese Leistungen zum vertraglich zwischen Praxis und KV vereinbarten Spektrum gehören. Oder sie beauftragen die Leistungen und verzichten auf den Schutz der GKV. Dann tragen sie die Kosten selbst und erhalten eine Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
IGeL-Abrechnung: 2 Grundsätze
Gleich, wie jemand krankenversichert ist: IGeL, so ist die Gesetzeslage, müssen unter Beachtung folgender Grundsätze erbracht und berechnet werden:
1. Für die vereinbarten IGeL gibt es einen schriftlichen Vertrag zwischen Arzt und Patient.
§ 630 c BGB, das so genannte Patientenrechtegesetz, verlangt, dass Patienten „in Textform“ darüber aufgeklärt werden, dass die IGeL wahrscheinlich nicht von einem Kostenträger (gleich, ob gesetzlich oder privat krankenversichert) erstattet werden.
2. Erbrachte IGeL können nur nach der GOÄ abgerechnet werden.
Privatversicherte sind es gewohnt, für ihre gewöhnliche ärztliche Versorgung Liquidationen nach der GOÄ zu erhalten. IGeL sind Wunschleistungen und müssen deshalb ausdrücklich als solche ausgewiesen werden. Sogar die Formvorschriften (§ 12 GOÄ) gelten wie bei jeder Privatbehandlung. Die Arztrechnung wäre schon dann nicht fällig, wenn der Hinweis „Leistung/en wurden auf Wunsch des Patienten erbracht“, fehlt.
Hier sehen Sie eine kurze Aufstellung häufiger IGeL:
Leistung | GOÄ-Ziffer | Honorar 2,3/1,8-fach |
---|---|---|
Kurzes Attest | 70 | 5,36€ |
Ausführlicher Arztbrief | 75 | 17,43€ |
Reisemedizin = Beratung, Untersuchung | 1+7 | 10,72€+21,45€ |
Schutzimpfung, z.B. Malaria | 375 | 10,72€ |
Ultraschall ohne medizinische Notwendigkeit | 410, bis zu 3x 420 | bis zu 48,97 € |
Sportmedizinische Untersuchung | 1,7,652, 250 + Labor | rd. 100 € zzgl. Labor |
Beratung Zweitmeinung mindestens 10 Minuten | 3 | 20,11 € |
Hypnose zwecks Raucherentwöhnung | 845 | 20,11€ |
Seitdem die Intervalle, in denen die meisten Vorsorgen auf Kosten der Krankenkassen erbracht werden dürfen, verlängert wurden, kommen als typische IGeL (oder auch Wunschleistungen) die Vorsorgeuntersuchungen häufiger vor. Patientinnen und Patienten sind bereit, dafür außer der Reihe (z.B. alle zwei statt alle drei Jahre) selbst zu zahlen. Oder sie möchten vor einer Auslandsreise gegen eine Tropenkrankheit geimpft werden.
Keine Barzahlung gegen Quittung
Früher wurden IGeL sofort nach der erbrachten Leistung häufig bar – gegen Quittung – bezahlt. Davor kann nur gewarnt werden: Der Honoraranspruch ist erst entstanden, wenn der Patient eine Rechnung in den Händen hält, die der GOÄ entspricht. Patienten können auch nachträglich eine Arztliquidation, die dem GOÄ § 12 entspricht, verlangen.
Zur Honorarhöhe
Die GOÄ ermöglicht es allen Ärztinnen und Ärzten, medizinische Leistungen mit dem 2,3-fachen, technische Leistungen mit dem 1,8-fachen Satz abzurechnen, ohne dies zu begründen. Darüber hinaus darf auch bis zum 3,5/2,5-fachen Satz abgerechnet werden, wenn die in § 5 GOÄ vorgesehenen besonderen Umstände, der Zeitaufwand oder die medizinische Schwierigkeit dies bei einer IGeL rechtfertigen.
Die Honorarhöhe ist nämlich den erbringenden Ärztinnen und Ärzten überlassen. Das gilt auch dann, wenn am lokalen Gesundheitsmarkt für Vergleichbares niedrigere Preise gelten.