Titelbild von Praxismanagement
Logo von Praxismanagement

Praxismanagement

28. März 2023
Abrechnungstipps

GOÄ: Zuschläge bei Leistungen zur Unzeit und/oder bei Kindern

Wenn Beratungen oder Untersuchungen außerhalb der Sprechstunde erbracht werden, können die Zuschläge A bis D berechnet werden, bei Untersuchungen von Kindern ggf. auch der Zuschlag K1. Was ist dabei genau zu beachten?

Lesedauer: ca. 2 Minuten

Abrechnungstipps
(Foto: Dreamstime.com | Nuttapong Punna )

Dieser Beitrag wird vertreten von der Redaktion des Ärzteportals www.der-niedergelassene-arzt.de  | Redaktion: Nathalie Haidlauf  

Aus Platzgründen bitten wir darum, die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) heranzuziehen. Laut GOÄ sind die Zuschläge A bis D nur zu den Nrn. 1, 3, 4 und 5 bis 8 GOÄ berechnungsfähig, der Zuschlag K1 nur zu den Nrn. 5 bis 8 GOÄ. Dafür verlangt K1 keine Leistungserbringung zur „Unzeit“, sondern ist auch dann berechenbar, wenn ein Kind, welches das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, während der Sprechstundenzeit untersucht wurde.

Was bei den Zuschlägen zu beachten ist

Die Zuschläge sind nicht steigerungsfähig. Die Abrechnung ist nur mit dem jeweilig angegebenen Euro-Betrag möglich. Ein Zuschlag darf je Inanspruchnahme der Ärztin oder des Arztes (je „Sitzung“) nur einmal berechnet werden. Ein Mehrfachansatz desselben Zuschlags (z. B. A sowohl zu Nr. 1, als auch Nr. 7) ist nicht erlaubt. Eventuelle Kombinationen der Zuschläge B bis K1 sind jedoch möglich (s. Tabelle). Nicht kombinierbar sind die Zuschläge A bis K1 mit den für andere Leistungen (Besuche etc.) zutreffenden Zuschlägen E bis K2.

Kombinationsmöglichkeiten von Zuschlägen in der GOÄ

 ABCDK1E-K2
Aøøøø+ø
Bøøø++ø
Cøøø++ø
Dø+ oder C+ oder Bø+ø
K1++++øø
Tab.: Kombinationsmöglichkeiten von Zuschlägen in der GOÄ (Foto: WPV)

In der Rechnung müssen die Zuschläge unmittelbar im Anschluss an die Leistung, die den Zuschlag auslöst, angeführt werden. Der Zuschlag muss also zum Beispiel nach der Nr. 7 GOÄ als nächstes angeführt werden, bevor andere Leistungen in der Rechnung folgen.

Zuschlag A und D

Zuschlag „A“ (außerhalb der Sprechstunde) entfällt, wenn einer der Zuschläge B bis D berechnet werden kann. Das ist sachlogisch, denn diese Zuschläge berücksichtigen ja schon die Leistung zu in aller Regel sprechstundenfreien Zeiten. Eine Ausnahme ist der Zuschlag D. Der kann auch in einer Samstagssprechstunde berechnet werden, dann jedoch nur mit dem halben Satz (6,41 €). Auch dann ist Zuschlag A aber nicht neben Zuschlag D berechnungsfähig, denn die Leistung ist dann nicht „außerhalb der Sprechstunde“.

Mehr erfahren

Welche Kombinationsmöglichkeiten der Zuschläge sich ergeben können, wie es zu handhaben ist, wenn Leistungen die Zeitgrenzen der Zuschläge überschreiten und wie mit Zuschlägen bei zuschlagsberechtigten, aber nicht berechnungsfähigen Leistungen umzugehen ist, lesen Sie in der vollen Beitragsversion unter www.der-niedergelassene-arzt.de/praxis/abrechnung

Zum Beitrag >>

  

E-Paper „der niedergelassene arzt“

Mit der digitalen Version der Zeitschrift „der niedergelassene arzt“ haben Sie alle aktuellen Informationen aus Berufspolitik, Wirtschaft und Medizin immer im Blick. Gelangen Sie direkt zu weiteren Abrechnungstipps etwa zur Vereinbarung dringender Termine. Wir wünschen Ihnen viel Lesevergnügen!

Zum E-Paper

Impressum anzeigen