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17. Mai 2023

4 häufige Fragen zur Inflationsausgleichsprämie

In der Praxis stellen sich viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Frage, ob die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG) zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird und damit steuerfrei ist oder ob es sich nur um eine nicht begünstigte Gehaltsumwandlung handelt. Dieser Beitrag beantwortet die häufigsten Fragen zur Prämie.

Lesedauer: ca. 2 Minuten

Inflationsausgleichsprämie
(Foto: Dreamstime.com | Syda Productions )

Dieser Beitrag wird vertreten von der Redaktion des Ärzteportals www.der-niedergelassene-arzt.de  | Redaktion: Nathalie Haidlauf

Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise aufgrund der Erhöhung der Lebenshaltungskosten kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nach dem Willen des Gesetzgebers seinen Beschäftigten im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie von insgesamt (also für den gesamten angegebenen Zeitraum) 3.000 Euro gewähren (§ 3 Nr. 11c EStG). 

Die 4 häufigsten Fragen zur Prämie

1. Ist eine Geldzahlung notwendig?

Es ist zu beachten, dass es sich bei der Inflationsausgleichsprämie um einen Freibetrag handelt, der unabhängig davon gilt, ob die zusätzliche Arbeitgeberleistung in Form von Barzuschüssen oder Sach­bezügen gewährt wird. 

2. Wer ist anspruchsberechtigt?

Der Steuerfreibetrag gilt – vorbehaltlich einer verdeckten Gewinnausschüttung beim Gesellschafter-Geschäftsführer und eines Fremdvergleichs bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen – für alle Arbeitnehmenden im steuerlichen Sinne und somit z. B. auch für Minijobber. Besonders anzumerken ist, dass dies auch bei einem bestehenden Dienstverhältnis anzuwenden ist, wenn lediglich Lohnersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld) bezogen werden. Auch Versorgungsempfänger und Betriebsrentner gehören zum anspruchsberechtigten Personenkreis im Sinne dieser gesetzlichen Regelung.

3. Für welche Dienstverhältnisse gilt die Prämie?

Die Steuerbefreiung kann bis zu dem Betrag von 3.000 Euro für jedes Dienstverhältnis in Anspruch genommen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für mehrere aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse. Allerdings gilt dies nicht bei mehreren aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen zu ein und demselben Arbeitgeber.

4. Kann die Prämie neben anderen Begünstigungen gewährt werden?

Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen (u. a. monatliche 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge oder der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro jährlich) oder auch Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben von der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie unberührt und können daneben in Anspruch genommen werden.

Beispiel: Sachbezug

Ärztin Dr. Aufmerksam zahlt ihrer Medizinischen Fachangestellten (MFA) Frau Tüchtig im Januar 2023 zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Zuschuss von 3.000 Euro.

  • Der Zuschuss ist steuer- und beitragsfrei.

Frau Tüchtig erhält von ihrer Arbeitgeberin zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise einen Einkaufsgutschein in Höhe von 3.000 Euro.

  • Auch diese als Sachbezug gewährte Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 Euro ist demnach steuer- und beitragsfrei.

Weitere Beispiele aus der Praxis

Ob sowohl Geld- als auch Sachzuwendungen begünstigt sind sowie konkrete Beispiele aus der Praxis, lesen Sie in der vollen Beitragsversion unter www.der-niedergelassene-arzt.de/praxis/wirtschaft

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