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09. März 2021

Zahnarzt muss Mutterschutzlohn für seine stillende Arbeitnehmerin selbst zahlen

Eine Zahnärztin stillt ihr Kind nach dem ersten Geburtstag weiter. Die Krankenkasse lehnt jedoch ab, ihrem Arbeitgeber den weiteren Mutterschutzlohn zu erstatten. Das Verfahren landete vor dem Sozialgericht Frankfurt.

Lesedauer: ca. 2 Minuten

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Dieser Beitrag wird vertreten von Alexa Frey, Fachanwältin für Medizinrecht. Redaktion: Dr. med. Laura Cabrera.

Streitpunkt: Knapp 200.000 € Mutterschutzlohn

Vor dem Sozialgericht Frankfurt1 begehrte ein Zahnarzt die Erstattung des monatlichen Mutterschutzlohnes von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) der bei ihm angestellten und stillenden Zahnärztin. Insgesamt ging es um knapp 200.000 €. Die Zahnärztin erhielt eine monatliche Mindestvergütung nebst Beteiligung am Honorarumsatz.
Die GKV hatte den Mutterschutzlohn für das erste Lebensjahr des Kindes erstattet. Nach dem ersten Lebensjahr lehnte die GKV dies jedoch ab, mit der Begründung, es bestehe kein Anspruch darauf.

Der Arbeitgeber machte seine Ansprüche gegenüber der GKV im Eilverfahren vor dem Sozialgericht geltend. Er gab an, dass der Mutterschutzlohn weiter anfalle, da die Zahnärztin das Kind auch nach dem ersten Lebensjahr stille und legte dafür ein ärztliches Attest seiner Arbeitnehmerin vor.

Still-Attest ist nicht gleich Beschäftigungsverbot

Das Sozialgericht lehnte einen Erstattungsanspruch der GKV ab, da es ein Beschäftigungsverbot der stillenden Mutter als nicht nachgewiesen ansah. Die GKV ist zur vollen Erstattung des gezahlten Arbeitsentgeltes bei Vorliegen eines Beschäftigungsverbotes, gem. § 18 MuSchG verpflichtet. Ein solches Beschäftigungsverbot sah das Sozialgericht im Fall der Zahnärztin aber nicht als gegeben an.

Still-Zeiten nicht nachgewiesen

Es sei nicht ausreichend dargelegt worden, dass die Zahnärztin während der Zeit stille, in der ihre Arbeitszeit liegt. Dies ging weder aus dem Attest noch aus der eidesstattlichen Versicherung der Zahnärztin hervor. Insoweit hätte ein Nachweis der konkreten Stillzeiten erfolgen müssen. Die Vorlage eines ärztlich bescheinigten Beschäftigungsverbots und konkrete Stillzeitnachweise hatte das Gericht ausdrücklich angefordert. Eine Vorlage erfolgte nicht.

Umgestaltung des Arbeitsplatzes hat Vorrang

Zudem hatte der Arbeitgeber keinerlei Angaben dazu gemacht, weshalb eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen aufgrund unverhältnismäßigen Aufwands unzumutbar wäre. Eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes hätte – bei Nichtvorliegen eines ärztlich attestierten Beschäftigungsverbotes – vorrangig erfolgen müssen. Für das Gericht war daher nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Arbeitgeber die Nichterbringung der Arbeitsleistung der Zahnärztin bei gleichzeitiger Lohnfortzahlung akzeptierte.

Der Arbeitgeber bekam den bezahlten Arbeitslohn daher nicht als Mutterschutzlohn von der GKV erstattet, da bereits der Nachweis eines Beschäftigungsverbotes fehlte.

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Alexa Frey ist selbständige Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht und Fachanwältin für IT-Recht. Sie berät Leistungserbringer im Gesundheitswesen in Fragen des Arzthaftungsrechts, IT-Rechts, Datenschutzes, Vertrags- und Gesellschaftsrechts, Vergütungsrechts und Medizinstrafrechts.
Kontakt: [email protected]

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Quellen
  1. SG Frankfurt, Beschluss vom 24. November 2020 – S 34 KR 2391/20 ER

Bildquelle: © Getty Images/ljubaphoto

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