
Sexuelle Funktionsstörungen korrekt abrechnen
Bei Männern treten Störungen der Funktionen der Sexualorgane häufiger auf als bei Frauen, bei Männern zumeist in Form der erektilen Dysfunktion (ED). Was Sie bei der Abrechnung beachten sollten.
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Dieser Beitrag wird vertreten von der Redaktion des Ärzteportals www.der-niedergelassene-arzt.de | Redaktion: Nathalie Haidlauf
GKV-Leistungen bei Erektiler Dysfunktion
In der Regel werden Patientinnen und Patienten bei sexuellen Funktionsstörungen primär in Hausarztpraxen vorstellig. An erster Stelle zu nennen sind hier Männer mit einer ED. Schätzungen gehen davon aus, dass etwa 10 % der Männer im Alter bis etwa 50 Jahre von einer ED betroffen sind, naturgemäß werden es mit zunehmendem Alter mehr.
Der Hausärztin oder dem Hausarzt obliegt die Aufgabe zu differenzieren, ob es sich bei einer beklagten ED um ein physiologisches Vorkommen oder das Symptom einer Erkrankung handelt. Betroffene gehen häufig davon aus, dass eine Erkrankung Ursache der sexuellen Funktionsstörung ist. Erstuntersuchungen sind zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu erbringen. Die abklärende körperliche Untersuchung ist mit der Berechnung einer Versichertenpauschale abgegolten, durch die häufig bereits geklärt werden kann, ob eine Erkrankung ursächlich infrage kommt.
Abklärung
Die Hausärztin oder der Hausarzt wird zunächst Erkrankungen, in deren Folge sexuelle Funktionsstörungen auftreten, abklären, beispielsweise das Vorliegen eines Diabetes, einer Hyperthyreose und so weiter. Zur Abklärung der Durchblutungsverhältnisse des männlichen Genitales ist eine cw- und pw-Doppler-Untersuchung der Genitalgefäße zu empfehlen, die in der Regel per Überweisung an eine Spezialistin oder einen Spezialisten (Urologin/Urologe) erbracht wird. Bei Verdacht auf das Vorliegen einer Hormonstörung, können auch Hormonbestimmungen zu Lasten der GKV erfolgen.
Therapie
Sind sexuelle Funktionsstörungen durch eine Erkrankung bedingt, ist deren Behandlung zu Lasten der GKV durchzuführen. Die Verordnung von Arzneimitteln zur Behandlung einer ED ist aber auch in derartigen Fällen nicht zu Lasten der GKV möglich.
Bei psychischen Störungen kann eine psychotherapeutische Behandlung angezeigt sein.
In den meisten Fällen ist den Patienten zu verdeutlichen, dass eine „physiologisch normale“ Situation vorliegt, da sexuelle Funktionsstörungen naturgemäß – besonders ab einem bestimmten Alter – auftreten und dass diese Erscheinungen nicht als Erkrankungen einzustufen sind. Werden nach einer derartigen Aufklärung weitere Beratungen oder Behandlungen gewünscht, zumeist kombiniert mit dem Wunsch nach der Verordnung von Arzneimitteln zur Behebung der ED, sind diese Leistungen privat als IGeL zu liquidieren.
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