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Praxismanagement

20. März 2023
E-Bike

Das Dienstrad und seine Steuervorteile

Wer seinen Praxismitarbeitern ein Dienstfahrrad (mit oder ohne Motor) überlässt, tut damit nicht nur etwas für Gesundheit und Klima. Auch steuerlich können Praxisinhaber davon profitieren, erklären der Virchowbund und die Kanzlei Prof. Dr. Bischoff & Partner.

Lesedauer: ca. 4 Minuten

E-Bike für Mitarbeiter
Ob das Dienstrad als Gehaltsextra oder im Rahmen einer Gehaltsumwandlung überlassen wird, ist von entscheidender Bedeutung. (Foto: Andrey Popov | Dreamstime.com)

Der folgende Beitrag erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Virchowbund. | Redaktion: Dr. Nina Mörsch

Das häufig wichtigste Auswahlkriterium, die Geschwindigkeit des Fahrrads, wirkt sich auf die (Lohn-)Steuer und die Sozialversicherungsbeiträge aus. Bei Geschwindigkeiten bis 25 km/h gelten Pedelecs („E-Bikes“) verkehrsrechtlich als Fahrrad, bei Geschwindigkeiten über 25 km/h dagegen als KFZ (Kennzeichen- und Versicherungspflicht).

Daneben ist die Frage, ob das E-Bike als Gehaltsextra („on Top“) oder im Rahmen einer Gehaltsumwandlung überlassen wird, von entscheidender Bedeutung.

E-Bikes bis 25 km/h

Wird das E-Bike einem Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen, ist diese Überlassung zwischen dem 1.1.2019 und dem 31.12.2030 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Unentgeltlich gestellter Ladestrom bleibt ebenfalls bis zum 31.12.2030 steuerfrei.

Erfolgt die Nutzungsüberlassung im Wege einer Gehaltsumwandlung, ist als geldwerter Vorteil grundsätzlich 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads anzusetzen.

Ausnahme: Wird das E-Bike erstmals zwischen dem 1.1.2019 und dem 31.12.2030 in Betrieb genommen, gibt es einen Steuervorteil. Als Sachlohn wird dann ab dem 1.1.2020 nur 1 % des Viertels der UVP angesetzt (auf volle 100 Euro abgerundet).

E-Bikes ab 25 km/h

Ist das Pedelec schneller als 25 km/h, gelten die Regeln zur Dienstwagenbesteuerung entsprechend. Auf der Webseite des Virchowbundes wird diese 1-%-Regelung erklärt.

Auch hier gilt der Steuervorteil, bei dem die Bemessungsgrundlage auf ein Viertel reduziert wird, wenn das E-Bike in einem bestimmten Zeitraum in Betrieb genommen wird. Hinzu kommt allerdings ein Zuschlag von 0,03 % je Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis.

Wichtig zu wissen ist auch: Die Überlassung von E-Bikes, die als KFZ gelten, ist sozialversicherungspflichtig.

Virchowbund-Seminar: Start in die Niederlassung

Auftakt-Seminar für angestellte und frisch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte

Sie denken darüber nach, eine eigene Praxis zu eröffnen oder haben es schon gewagt?
Was alles zum Projekt „Niederlassung“ gehört, lernen Sie im Webinar „Start in die Niederlassung: Das Seminar zum Einstieg in die Praxis“ veranstaltet vom Virchowbund, dem Verband der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte Deutschlands. Das Online-Seminar findet am 29.03.2023 | 18:00 Uhr (ca. 120 Minuten) statt und ist auch für Nicht-Mitglieder im Virchowbund kostenfrei zugänglich.

Folgende Fragen werden unter anderem beantwortet:

*   Was kommt wann auf mich zu?
  *  Wie funktioniert die Abrechnung?
  *  Wie erhalte ich mein Geld?
  *  Wie werde ich vom Angestellten zum Chef?

Im Anschluss können Sie weitere Vertiefungsmodule nach Wahl im Lauf der nächsten Monate besuchen.

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Vorsicht: Umsatzsteuer weicht ab

Bei unentgeltlicher Überlassung eines Rads nimmt die Finanzverwaltung einen „tauschähnlichen Umsatz“ an (Arbeitsleistung gegen Fahrradgestellung). Im Fall der Gehaltsumwandlung liegt dagegen eine Entgeltzahlung vor (Barlohnherabsetzung).

In beiden Fällen darf als Bemessungsgrundlage für die Nutzungsüberlassung monatlich 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung berücksichtigt werden (Bruttowert). Im Gegenzug kann der Praxisinhaber den Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen geltend machen. Insoweit ergibt sich oft ein Vorsteuerüberhang.

Anschaffung oder Leasing?

Beträgt der Anschaffungspreis nicht mehr als 800 Euro netto, kann dieser – wie die laufenden Kosten (z. B. Versicherung, Reparaturen, Inspektion) – sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Liegt der Preis über dieser Grenze, muss das Rad grundsätzlich über sieben Jahre abgeschrieben werden.

Wird das Rad geleast, sind die Leasinggebühren als laufende Betriebsausgaben der Praxis zu berücksichtigen.

Tipp: Ob beim Kauf des Rades durch den Mitarbeiter am Leasingende steuerpflichtiger Arbeitslohn entsteht, hängt vom Kaufpreis ab. Als Richtschnur für den Kaufpreis gelten 40 % der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Rades (auf volle 100 Euro abgerundet). Zahlt der Mitarbeiter weniger als diese Rest-Pauschale, muss die Differenz als Arbeitslohn versteuert werden.

Dienstrad als Betriebsvermögen

Wird das E-Bike zu mindestens 10 % für eigene betriebliche Fahrten genutzt, kann es dem Betriebsvermögen zugeordnet werden und sämtliche Aufwendungen stellen Betriebsausgaben dar.

Die private Nutzung eines Fahrrads, das kein KFZ ist, durch den Praxisinhaber bleibt bis zum 31.12.2030 ohne steuerliche Folgen.

Auf seiner Webseite gibt der Virchowbund weitere Tipps zur Steuererklärung als Arzt oder z. B. zum Fahrtenbuch für den Praxis-PKW. Mitglieder können außerdem die Praxisinfos

kostenfrei herunterladen und erhalten eine kostenlose Kurzberatung sowie vergünstigte Raten auf ein Steuerberatungsmandat bei der Kanzlei Prof. Dr. Bischoff & Partner. Klicken Sie hier für einen Überblick über alle Vorteile im Virchowbund.

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