Titelbild von Praxismanagement
Logo von Praxismanagement

Praxismanagement

12. Apr. 2023

Besonderheiten bei der Abrechnung in Gemeinschaftspraxen

Mehr als die Hälfte der Hausärztinnen und -ärzte, einschließlich der Internistinnen und Internisten des hausärztlichen Versorgungsbereichs, übt die vertragsärztliche Tätigkeit in Gemeinschaftspraxen aus. Bei der Abrechnung der erbrachten Leistungen sind bestimmte Vorgaben zu beachten.

Lesedauer: ca. 2 Minuten

MVZ
(Foto: Getty Images / Morsa Images)

Dieser Beitrag wird vertreten von der Redaktion des Ärzteportals www.der-niedergelassene-arzt.de  | Redaktion: Marie Fahrenhold

Werden die Vorgaben nicht beachtet, können daraus einerseits Streichungen abgerechneter Leistungen resultieren, andererseits kann die Nichtbeachtung bestimmter Abrechnungsvorteile für Gemeinschaftspraxen unnötige Honorarverluste bedingen. 

Genehmigungspflichtige Leistungen 

In Gemeinschaftspraxen vertreten sich die Ärztinnen und Ärzte bei Urlaub, Krankheit usw. in der Regel gegenseitig. Bei Vertretungen hat die vertretende Ärztin bzw. der Arzt die erbrachten Leistungen unter der eigenen lebenslangen Arztnummer (LANR) abzurechnen, auch die Leistungen, die bei Versicherten der vertretenen Kollegin bzw. des Kollegen erbracht werden. Problem: Hat Ärztin A z. B. die Genehmigung zur Abrechnung sonografischer Leistungen, der Psychosomatikpositionen 35100 und 35110 usw., Arzt B aber nicht, kann Arzt B bei Vertretung von Ärztin A diese Leistungen nicht unter seiner LANR abrechnen.  

Gegenseitige Vertretungen

Gemäß § 17 Abs. 3 Bundesmantelvertrag (BMV) haben Vertragsärztinnen und -ärzte Abwesenheiten von mehr als sieben Tagen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) unter Benennung der sie vertretenden Ärztinnen und Ärzte zu melden, auch in Gemeinschaftspraxen. Ein Unterlassen der Meldung kann unangenehme Folgen haben: Die Vertretung rechnet, insbesondere bei längeren Vertretungen, die bei den Versicherten der vertretenen Kollegin bzw. des Kollegen zu erbringenden Leistungen unter ihrer bzw. seiner LANR ab und gerät damit unter Umständen in die Mühlen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung wegen nicht plausibler Leistungsmengenausweitung.

Wurde die Abwesenheit der Kollegin bzw. des Kollegen nicht der KV gemeldet, kann zur Entlastung nicht die Vertretung der Kollegin bzw. des Kollegen und die dadurch bedingte Leistungsmengenzunahme angeführt werden, was bei Meldung der Vertretung in der Regel als Begründung für die Leistungsausweitung anerkannt wird. 

Mehr erfahren

Weitere Praxishinweise u. a. zur Behandlung durch verschiedene Ärzte in fachübergreifenden Praxen inklusive konkreter Beispiele aus der hausärztlichen Praxis, lesen Sie in der vollen Beitragsversion unter www.der-niedergelassene-arzt.de/praxis/abrechnung.

E-Paper „der niedergelassene arzt“

Mit der digitalen Version der Zeitschrift „der niedergelassene arzt“ haben Sie alle aktuellen Informationen aus Berufspolitik, Wirtschaft und Medizin immer im Blick. Gelangen Sie direkt zu weiteren Abrechnungstipps etwa zur Vereinbarung dringender Termine. Wir wünschen Ihnen viel Lesevergnügen!

Zum E-Paper

Impressum anzeigen