Bereitschaftsdienst und Steuererklärung
Ist der Bereitschaftsdienst steuerfrei oder nicht? Dabei kommt es auf einige Details an, erklären die Kanzlei Prof. Dr. Bischoff & Partner Steuerberatungsgesellschaft für Ärzte mbH und der Virchowbund.
Lesedauer: ca. 2 Minuten

Der folgende Beitrag erscheint in Zusammenarbeit mit dem Virchowbund | Redaktion: Dr. Nina Mörsch
Soviel vorweg: Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nach § 3b Abs. 1 Satz 1 EStG häufig steuerfrei („SFN-Zuschlag“). Pauschale Zulagen für Bereitschaftsdienste dagegen nicht. Für die Steuerfreiheit ist es wichtig, dass tatsächlich erbrachte Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit einzeln aufgezeichnet werden – z. B. durch Stundenzettel, Stempelkarten bzw. in einer Anlage zum Lohnkonto.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat am Beispiel des Tarifvertrags TV- Ärzte/VKA Details dazu in einer Verfügung präzisiert:
Die Rufbereitschaftsentschädigung gem. § 11 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA ist nicht steuerfrei. Dass gilt auch für den an Wochenenden bzw. Feiertagen zu zahlenden Vervierfachungsbetrag, weil dieser auch an Samstagen und damit nicht nur für begünstigte Zeiten i.S.d. § 3b EStG gezahlt wird.
Das „übliche“ Bereitschaftsdienstentgelt nach § 12 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA ist ebenfalls nicht nach § 3b EStG steuerfrei. Es handelt sich nicht um einen Zuschlag für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bzw. nicht um „neben dem Grundlohn gezahlte Zuschläge“.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt der für die Bereitschaftsdienstzeit errechnete Grundlohn je nach Belastungsstufe in der Bereitschaftsdienstzeit bei einem (für die reguläre Arbeitszeit ermittelten) Grundlohn von z.B. 40 Euro zwischen 24 Euro und 36 Euro. Nur dieser geringere Grundlohn sei der Grundlohn für die Grenzen nach § 3b Abs. 1 EStG.
Gerichtliche Entscheidung abwarten
Die Rechtsabteilung des Virchowbundes rät Ärztinnen und Ärzten noch zur Geduld: Die Frage, an welcher Lohngrenze sich die Beurteilung der Steuerbefreiung orientiert, muss aktuell noch vom Bundesfinanzhof entschieden werden (Az. VI R 1/22).
Bei einem Bereitschaftsdienst, der am Arbeitsplatz abgeleistet werden muss, ist nach Auffassung des FG Niedersachsen die gesamte Dauer des abgeleisteten Bereitschaftsdienstes als tatsächlich geleistete Arbeit i. S. des § 3b Abs. 1 EStG zu werten. Das gilt selbst, wenn die Bereitschaftsdienstzeit laut Vertrag nicht vollumfänglich als Arbeitszeit bewertet wird. Der Grundlohn nach § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG bemisst sich in diesem Fall nach dem regulären, vertraglich vereinbarten (auf eine Stunde umgerechneten) Arbeitslohn. In entsprechenden Fällen sollte Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegt und das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragt werden.
Da die nach § 12 Abs. 3-5 TV-Ärzte/VKA zu leistenden prozentualen Zuschläge zum Bereitschaftsdienstentgelt nicht an den Grundlohn für den Bereitschaftsdienst i.S.d. § 3b EStG anknüpfen, sondern eine abweichende Bemessungsgrundlage vorgesehen ist, sind die Zuschläge nach Auffassung der Finanzverwaltung stets der Höhe nach zu ermitteln und den Höchstbeträgen (in Euro) nach § 3b EStG gegenüberzustellen.
Die zusätzlichen Fahrten zur Arbeit während eines Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft sind beim Arbeitnehmer nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
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