
Der Mitbesuch nach Nr. 51 der GOÄ
Die Berechenbarkeit von Unzeitzuschlägen und des Wegegeldes unterscheiden sich bei der Nr. 51 erheblich vom Besuch nach der Nr. 50 Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Lesedauer: ca. 2 Minuten

Dieser Beitrag wird vertreten von der Redaktion des Ärzteportals www.der-niedergelassene-arzt.de | Redaktion: Nathalie Haidlauf
- „Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50 – einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung, 250 Punkte, 2,3-fach 33,52 €.
- Nr. 51 nicht anstelle oder neben den Nrn. 45 oder 46 (Visiten).
- Neben Nr. 51 nicht Nrn. 1, 5, 48 (Besuch auf einer Pflegestation) und/oder 52 (Helferinnenbesuch).“
Wann liegt eine „häusliche Gemeinschaft“ vor?
Die „häusliche Gemeinschaft“ nutzt abgegrenzt von anderen Gemeinschaften zentrale Lebensbereiche eines Hauses oder einer Wohnung (z. B. Küche und Toilette) gemeinsam. In einem Seniorenheim bilden die hinter verschiedenen Türen zu Zimmer oder Wohnung lebenden Personen aber auch dann keine „häusliche Gemeinschaft“ mit anderen Personen, wenn sie lediglich eine gemeinsame Küche oder Verpflegungseinrichtung nutzen. Sie bilden mit den Bewohnerinnen und Bewohnern anderer Zimmer oder Wohnungen lediglich eine „soziale Gemeinschaft“. In der Regel sind die verschiedenen häuslichen Gemeinschaften leicht am Kriterium „eigene Klingel und Klo“ voneinander abzugrenzen.
Mitbesuch: Das sollten Sie berücksichtigen
- Die Nr. 51 setzt voraus, dass unmittelbar zuvor (nicht zeitlich getrennt) bei einer anderen Patientin oder einem anderen Patienten der häuslichen Gemeinschaft ein Besuch erfolgte, der mit Nr. 50 berechnet wird. Wenn nicht, trifft nicht Nr. 51 zu, sondern Nr. 50.
- Offensichtlich ist, dass die Nrn. 1 und 5 neben der Nr. 51 nicht berechenbar sind. Wie bei der Nr. 50 sind aber z. B. die Nrn. 7 und 4 neben der Nr. 51 berechenbar.
- Damit gilt auch im Zusammenhang mit Nr. 51 das, was zu Nr. 50 gilt: Außerhalb der Sprechstunde kann, wenn keiner der Zuschläge nach E ff. berechnet wird, ggf. zu Nr. 7 oder zu Nr. 4 der Zuschlag „A“ („außerhalb der Sprechstunde“, 4,08 €) berechnet werden.
Zuschläge E ff.
Erfolgt der Mitbesuch bei dringender Anforderung unverzüglich oder zu „Unzeiten“, treffen auch für Nr. 51 die Zuschläge E ff. und auch deren eventuelle Kombinierbarkeit zu. Allerdings sind die Zuschläge E bis H zur Nr. 51 nur mit dem halben des jeweiligen Betrags ansetzbar. Der Zuschlag K2 kann zu Nr. 51 in voller Höhe angesetzt werden.
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