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31. Jan. 2024

Abrechnung von Corona-Tests und -Impfungen

Auch wenn sich das Leben weitgehend normalisiert hat, wird die Impfung gegen Covid-19 für Menschen mit Risikofaktoren nach wie vor empfohlen. Zudem melden sich wieder vermehrt Patientinnen und Patienten in den Praxen, die einen positiven Corona-Selbsttest haben. Ein Überblick über die geltenden Abrechnungsregelungen.

Lesedauer: ca. 2 Minuten

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(Foto: Dreamstime.com | Piyapong Thongcharoen)

Dieser Beitrag wird vertreten von der Redaktion des Ärzteportals www.der-niedergelassene-arzt.de | Redaktion: Nathalie Haidlauf

Corona-Testungen

Abrechnung GKV

Seit dem 1. März 2023 werden vom Bund keine Kosten mehr für präventive Corona-Tests übernommen, da die Coronatest-Verordnung des Bundes (TestV) diese seit dem 1. März 2023 ausgeschlossen hat. Damit ist auch eine für die Patientin oder den Patienten kostenfreie Durchführung der sogenannten Corona-Schnelltests in der Praxis niedergelassener Ärztinnen und Ärzte nicht mehr möglich.

Bei Patientinnen und Patienten mit coronaverdächtiger Symptomatik besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit der Abstrichentnahme für einen PCR-Test, der dann von der Laborfachärztin oder vom Laborfacharzt durchgeführt wird. Diese PCR-Tests werden ebenso wie auch Antigentests bei gegebener Indikation im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung vergütet. Sowohl der PCR-Test als auch der Labor-Antigentest belasten dabei nicht den arztpraxisspezifischen Fallwert (das sogenannte „Laborbudget“).

  • Für die Beauftragung der Laborfachärztin oder des Laborfacharztes ist das übliche Überweisungsformular für Laboruntersuchungen (Muster 10) zu benutzen. Der Abstrich selbst ist nicht gesondert abrechenbar; er ist in der jeweiligen fachspezifischen Versicherten- bzw. Grundpauschale enthalten.

Abrechnung nach GOÄ

Bei GOÄ-Abrechnung kann bei Corona-­Verdacht auch neben den Nrn. 1 und 5 GOÄ der Abstrich mit der Nr. 298 GOÄ berechnet werden, da es sich immer dann, wenn der Verdacht auf eine Corona-­Infektion ausgesprochen wird, wohl um einen neuen Behandlungsfall handeln dürfte.

Vorgehen bei asymptomatischem Patienten mit positivem Selbsttest

Auch in diesen Fällen sollte bei gesetzlich Versicherten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als auch bei GOÄ-Abrechnung ein bestätigender oder ausschließender PCR-Test durchgeführt werden. Denn bei positivem Schnelltest ist auch ohne oder bei nicht wegweisender Symptomatik die Möglichkeit einer manifesten Corona-Infektion nicht unerheblich. 

Corona-Impfungen

Die Impfung gegen Covid-19 ist seit dem 8. April 2023 Teil der Regelversorgung in der GKV, wird aber wie bisher auch weiterhin mit bundesweit einheitlichen Gebührenordnungspositionen („Pseudoziffern“) abgerechnet. Mehr dazu können Sie in der vollen Beitragsversion lesen unter www.der-niedergelassene-arzt.de/praxis.

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