
Neuerungen 2018: Das ändert sich für Ärzte
Zum 1. Januar sind einige Änderungen in den Bereichen Gesundheit, Einkommen, Abgaben und Recht in Kraft getreten, die auch für Ärzte relevant sein können. Wir stellen Ihnen hier 10 wichtige Neuregelungen vor.
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Die folgende Auswahl an Neuregelungen hat Dr. Nina Mörsch, coliquio-Redaktion, für Sie zusammengestellt.
Neue Leistungen ab 1. Januar 2018
Botoxbehandlung bei Blasenfunktionsstörung
Die Botoxbehandlung bei bestimmten Blasenfunktionsstörungen wurde als neue Leistung in den EBM aufgenommen.1 Urologen und Gynäkologen können sie abrechnen, die Vergütung erfolgt extrabudgetär. Voraussetzung für die Abrechnung der Botoxbehandlung ist eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Diese wird erteilt, wenn jährlich die Teilnahme an von der jeweiligen Landesärztekammer anerkannten Fortbildungen zur Therapie von Blasenfunktionsstörungen im Umfang von insgesamt mindestens acht CME-Punkten nachgewiesen wird. Die Kosten für die Beschaffung des Arzneimittels Botox® trägt die Krankenkasse der gesetzlich versicherten Patienten. Mehr zur Vergütung der Behandlung lesen Sie hier.
Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen
Gesetzlich krankenversicherte Männer ab 65 Jahren haben seit Jahresbeginn einmal im Leben Anspruch auf ein Ultraschallscreening zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen.2 Das Screening dürfen Hausärzte, Urologen, Internisten mit und ohne Schwerpunkt, Chirurgen und Radiologen durchführen. Für die sonografische Untersuchung der Bauchaorta benötigen sie eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nach der Ultraschallvereinbarung.
Ernährungstherapie verordnungsfähig – Formular 18 gilt
Ab 1. Januar 2018 können spezialisierte Ärzte erstmals Ernährungstherapie als Heilmittel für Patienten mit einer seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankung oder Mukoviszidose verordnen.3 Sie nutzen dafür das Verordnungsformular 18, das bisher nur für Ergotherapie gilt. Nun wird der Formulartitel lediglich um den Begriff „Ernährungstherapie“ ergänzt.
Mehr Vorsorge beim Zahnarzt für Pflegedürftige und Menschen mit Behinderungen
Ab 1. Juli 2018 haben Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung einen erweiterten Anspruch auf Vorsorge beim Zahnarzt.4 Weil diese Patienten oftmals nur eingeschränkt für ihre Mundhygiene sorgen können, haben sie ein erhöhtes Risiko für Karies und Parodontose. Zukünftig steht ihnen einmal im Kalenderhalbjahr eine Untersuchung von Zähnen, Zahnfleisch und Schleimhäuten zu. Der Zahnarzt entwickelt daraufhin einen individuellen Plan zur Mundgesundheit, der konkrete Empfehlungen zur Mund- und Prothesenpflege und zur richtigen Ernährung enthält. Patienten selbst bzw. ihre Pflege- und Betreuungspersonen werden dazu aufgeklärt und bei Bedarf auch praktisch angeleitet. Bei der Untersuchung werden außerdem harte Zahnbeläge entfernt.
Gesetzliche Krankenversicherung: Zusatzbeitrag auf 1,0 Prozent gesenkt
Der vom Bundesministerium für Gesundheit festgesetzte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für das Jahr 2018 wird auf 1,0 Prozent (2017: 1,1 Prozent) abgesenkt.5 Eine Übersicht über die jeweils aktuelle Höhe der kassenindividuellen Zusatzbeiträge ist auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes abrufbar.
Erfahren Sie im zweiten Teil unseres Beitrags wichtige Neuregelungen in den Bereichen Einkommen, Abgaben und Recht.