Praxis-Homepage: Strafen bei unerlaubter Veröffentlichung von Fotos
Die unerlaubte Veröffentlichtung von Bildern auf der Praxis-Homepage kann Betreibern teuer zu stehen kommen – vor allem wenn nackte Haut gezeigt wird. Erfahren Sie hier, welche schweren Konsequenzen unter Umständen drohen.

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Nachstellen einer Behandlungssituation: Strenge Regeln für nackte Haut
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn für die Außendarstellung der Praxis Patienten – insbesondere Minderjährige – abgelichtet werden sollen, etwa um eine klassische Behandlungssituation darzustellen, schreibt die Kassenärztliche Bundesvereinigung.1
Wichtig: Holen Sie unbedingt vorher eine Einwilligungserklärung des Fotografierten oder dessen gesetzlichen Vertreters ein. Gegen den Willen von Minderjährigen sollten selbst bei Einwilligung der Eltern keine Aufnahmen gemacht und veröffentlicht werden.
Achtung bei Kinderfotos: Stellen Sie Untersuchungen am Kind für ein Foto immer mit einem bekleideten Kind nach. Die KBV weist hier auf Paragraf 201a Strafgesetzbuch hin: Wer von einer nackten Person unter 18 Jahren ein Foto unbefugt herstellt oder anbietet, um dieses Bild einer dritten Person zu verkaufen oder selbst ein solches Bild kauft, kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden. Auch das unbefugte Fotografieren etwa im Behandlungszimmer oder bei einem Hausbesuch kann mitunter strafbar sein, besagt das Gesetz. 2
Unerlaubte Veröffentlichung von Bildern: Mögliche Konsequenzen
Unterlassung, Beseitigung, Vernichtung, Herausgabe und Aufwendungs-/Schadenersatz – können Praxen drohen, die Bilder unerlaubt veröffentlicht haben, heißt es bei der KBV. Und schnell kann es richtig teuer werden. Klagt zum Beispiel der Urheber eines zu Unrecht veröffentlichten Bildes, kann er Anspruch auf eine nachträgliche Vergütung haben.
Bei einem professionellen Fotografen können Streitwerte von mehreren Tausend Euro entstehen. Auch für die unlizenzierte Nutzung von Kartenmaterial und Stadtplänen werden in Gerichtsverfahren oftmals horrende Schadenersatzsummen verlangt.
Eine unwillentlich abgebildete Person kann auf Unterlassung klagen, verbunden mit Anwaltskosten. Bei besonders schwerwiegender Verletzung des Persönlichkeitsrechtes wird unter Umständen Schmerzensgeld fällig.