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Praxismanagement

20. Sep. 2017

Praxis-Homepage: Juristische Fallstricke beim Einsatz von Fotos

Viele Praxen nutzen heute ihre Homepage, um das Praxis-Team oder die Praxisräume vorzustellen. Beim Einsatz von Fotos gilt es jedoch alle relevanten Rechte zu kennen, um Unterlassung, Schadenersatz oder Schmerzensgeld zu vermeiden. Erfahren Sie hier typische Beispiele.

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Lesedauer: ca. 2 Minuten

Der folgende Beitrag basiert auf einer Praxisnachricht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). 1 Dr. Nina Mörsch fasst wesentliche Punkte für Sie zusammen.

Fotos aus dem Internet: Nicht einfach herunterladen!

Das Herunterladen von Fotos aus dem Internet für die eigene Homepage ist nicht immer erlaubt und hat mitunter sogar juristische Konsequenzen. Eine Alternative bieten Internetportale, bei denen sogenannte „Stockfotos“ gekauft werden können. Aber auch gilt es folgende Tipps zu beherzigen, so die KBV:

  • Prüfen Sie die Geschäftsbedingungen und Lizenzvereinbarungen, z.B. hinsichtlich des Nutzungszeitraums.
  • Dokumentieren Sie, wann Sie ein Foto gekauft haben und speichern Sie die tagesaktuelle Lizenzvereinbarung ab. 
  • Für eine digitale Verwendung reicht meist die kostengünstigere Version mit geringer Auflösung aus.
  • Geben Sie die Quelle bei der Abbildung des Fotos exakt so an wie vorgeschrieben.
  • Wenn Sie nicht wissen, wer die Rechte an einem Bild hat, sollten Sie es nicht verwenden.

Wer beispielsweise Google Maps für eine Anfahrtsbeschreibung verwenden möchte, darf zudem nicht einfach Screenshots verwenden, sondern muss die entsprechenden Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen des Unternehmens beachten.

Eine Auswahl an Datenbanken mit Bildern und Grafiken, die Sie etwa auch für Ihre Präsentationen oder zur Patientenaufklärung nutzen können, finden Sie außerdem in unserem Infocenter Medizinische Schaubilder.

Beauftragung eines Fotografen: Nutzungsrechte schriftlich festlegen

Der Urheber eines Fotos ist derjenige, der auf den Auslöser gedrückt hat, schreibt die KBV. Er kann sein Urheberrecht nicht abgeben oder verkaufen, jedoch ein Nutzungs- beziehungsweise Verwertungsrecht einräumen.

Wurde ein Fotograf beauftragt, gilt es schriftlich festzulegen, wofür und wie lange die Fotografien verwendet werden dürfen. Zudem muss der Urheber ausdrücklich etwa im Impressum genannt werden. Auch wenn ein Mitarbeiter fotografiert hat, rät die KBV zu einer schriftlichen Vereinbarung.

Vorstellung der Praxismitarbeiter und Räumlichkeiten

Häufig nutzen Ärzte die Praxis-Homepage, um Mitarbeiter vorzustellen. Hier lauten die Empfehlungen der KBV: „Lassen Sie sich von jedem Mitarbeiter schriftlich bestätigen, dass dieser mit der Veröffentlichung des Fotos auf der Praxis-Website, in sozialen Netzwerken oder in Broschüren einverstanden ist. Diese Einwilligung erlischt nicht automatisch mit Ende des Arbeitsverhältnisses.“

Praxen, die Bilder etwa ihrer neu renovierten Praxis zeigen möchten, müssen das Urheberrecht des Architekten beachten. Hierbei kommt es auf die „Schöpfungshöhe“ an: Eine persönliche geistige Arbeit muss ein gewisses Maß an Individualität vorweisen. Häufig ist ein Hinweis auf das Architektenbüro eine gute Lösung.

Erfahren Sie im zweiten Teil des Beitrags die strengen Regeln für das Zeigen von nackter Haut beim Nachstellen einer Behandlungssituation und welche Konsequenzen bei unerlaubter Veröffentlichung von Bildern drohen.

Zu den Maßnahmen und Strafen >>

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