
Was sollte man tun, wenn ein Patient den Vorwurf eines Behandlungsfehlers erhebt? Welche Erstmaßnahmen müssen getroffen werden? Alexa Frey, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht, gibt hier wichtige Tipps.
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Der folgende Beitrag wird vertreten durch Alexa Frey, Fachanwältin für Medizinrecht. Redaktion: Marina Urbanietz.
Bereits bevor ein solcher Vorwurf erhoben wird, sollte der Arzt in regelmäßigen Abständen seinen Versicherungsschutz des Berufshaftpflichtversicherers überprüfen und ggfs. an Änderungen der Praxisstruktur und -ausrichtung anpassen. Praxen, bei denen Ärzte angestellt sind, müssen sicherstellen, dass alle selbstständig und angestellt tätigen Ärzte vom Versicherungsvertrag umfasst sind und das gesamte Behandlungsspektrum der Praxis abgebildet wird.
Angestellte Ärzte sollten darauf achten, dass eine Regelung zur Berufshaftpflichtversicherung im Arbeitsvertrag enthalten ist und ggfs. Einsicht in den Versicherungsvertrag nehmen. Ferner kann für alle Ärzte ein separat vereinbarter Strafrechtsschutz sinnvoll sein.
Bei der Abwehr von Behandlungsfehlervorwürfen spielt die Behandlungsdokumentation eine entscheidende Rolle. Sie ist Grundlage für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens im gerichtlichen Verfahren und bildet die ärztliche Behandlung ab. Daher sollte – gerade bei Einheiten mit mehreren Ärzten – ein gewisser Standard etabliert und festgelegt werden, wie Befunde, Diagnosen, Anamnese etc. einheitlich dokumentiert werden. Zudem sollte festgelegt sein, wie mit Aufklärungsbögen, Fremdbefunden, bildgebender Diagnostik und Arztbriefen umgegangen wird.
Der Behandlungsfehlervorwurf umfasst gewöhnlich die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche (Schadenersatz und Schmerzensgeld).
Dokumentation: In der Regel wird der Behandlungsfehlervorwurf durch den Patienten zunächst selbst erhoben. Sofern dies ausschließlich mündlich erfolgt, sollte der Vorwurf so konkret wie möglich in der Behandlungsdokumentation vermerkt werden. Bei der Anzeige des Vorwurfs durch einen, vom Patienten beauftragten Rechtsanwalt, sollte der gesamte Schriftverkehr aufbewahrt werden. Sofern der Patient Einsicht in die Behandlungsdokumentation erhält, sollte dies ebenfalls dokumentiert werden.
Meldung an Berufshaftpflichtversicherung:Melden Sie den Behandlungsfehlervorwurf unverzüglich Ihrer Berufshaftpflichtversicherung und stimmen Sie das weitere Vorgehen mit dieser ab. Sie sind aufgrund des Versicherungsvertrages zu einer Meldung des Behandlungsfehlervorwurfs und somit eines möglichen Schadensereignisses verpflichtet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vorwurf tatsächlich begründet ist oder nicht. Unterlässt der Arzt die Schadensmeldung, kann dies den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge haben.
Erinnerungsprotokoll erstellen: Erstellen Sie ein Erinnerungsprotokoll zu dem Behandlungsfall, sobald Sie Kenntnis vom Vorwurf eines Behandlungsfehlers erhalten haben. Versehen Sie dieses Protokoll mit Datum und Unterschrift und ergänzen Sie dieses bei Bedarf. Bewahren Sie es sorgfältig – jedoch getrennt von der Behandlungsdokumentation – auf. Sofern es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, können zwischen dem Gerichtstermin und der behaupteten fehlerhaften Behandlung mehrere Jahre vergehen. Da die Erinnerung mit der Zeit verblasst und durch Informationen von außen beeinflusst werden kann, ist das Erinnerungsprotokoll eine gute Gedächtnisstütze, auch für die Besprechung und Abstimmung mit dem eigenen Rechtsanwalt.
Behandlungsdokumentation sichten: Überprüfen Sie die Vollständigkeit der Behandlungsdokumentation. Tragen Sie alle relevanten Unterlagen zu dem maßgeblichen Behandlungszeitraum zusammen. Bei Kliniken ist darauf zu achten, dass neben der stationären Akte auch ambulante Krankenakten (Nachsorge) sowie umfassende Bildgebung existieren können.
Neben der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, kann es auch zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung kommen. Erfahren Sie hier, was Sie in so einem Fall unternehmen sollten.