Titelbild von Pädiatrie kompakt
Logo von Pädiatrie kompakt

Pädiatrie kompakt

14. Feb. 2023
Pädiatrie

Zuschläge A bis D und Zuschlag K 1 in der GOÄ

Nachfragen in GOÄ-Seminaren zeigen bei manchen Kinderärztinnen und -ärzten bzw. deren Mitarbeitenden Unsicherheiten bei der Anwendung der Zuschläge A bis D, weniger beim Zuschlag K1. Wir haben für Sie hilfreiche Hinweise zur Abrechnung von Zuschlägen.

Lesedauer: ca. 2 Minuten

Abrechnung Praxis
(Foto: Getty Images / Everyday better to do everything you love)

Dieser Beitrag wird vertreten von der Redaktion des Ärzteportals www.der-niedergelassene-arzt.de | Redaktion: Dr. Nina Mörsch   

Die Zuschläge A bis D sind zu Leistungen nach den Nrn. 1, 3, 4 und 5 bis 8 der GOÄ berechenbar, der Zuschlag K 1 nur zu den Untersuchungen nach den Nrn. 5 bis 8.

Während die Zuschläge A bis C eine Leistungserbringung zur „Unzeit“ (außerhalb der Sprechstundenzeit) voraussetzen, ist das bei Zuschlag K 1 anders. Er kann auch dann berechnet werden, wenn die Untersuchung eines Kindes „bis zum vollendeten 4. Lebensjahr“ (dem 4. Geburtstag) innerhalb der Sprechstundenzeit erfolgte. Mit dem Zuschlag K 1 wird nur das berücksichtigt, was die Untersuchung des Kindes generell aufwendiger macht (z.B. Hilfestellung durch die Mutter). Eine Faktorsteigerung zu der Untersuchung aus anderen Gründen (z.B. eine erschwerte Untersuchung bei akuten Schmerzen) ist mit dem Zuschlag K 1 nicht ausgeschlossen.

Der Zuschlag D (Samstag, Sonntag, Feiertag) kann nicht nur bei Leistungen zur „Unzeit“ berechnet werden. Er ist auch innerhalb einer Samstagssprechstunde berechenbar, allerdings dann nur mit dem halben Satz (6,41 €).

Die Zuschläge sind nicht steigerungsfähig. Die Abrechnung ist nur mit dem jeweilig angegebenen Euro-Betrag möglich. Ein Zuschlag darf je Inanspruchnahme der Ärztin bzw. des Arztes (je „Sitzung“) nur einmal berechnet werden. Ein Mehrfachansatz desselben Zuschlags (z.B. A sowohl zu Nr. 1, als auch zu Nr. 7) ist nicht erlaubt. Eventuelle Kombinationen der Zuschläge B bis K1 sind jedoch möglich (s. Tabelle). Nicht kombinierbar sind die Zuschläge A bis K1 mit den für andere Leistungen (Besuche etc.) zutreffenden Zuschlägen E bis K2. In der Rechnung müssen die Zuschläge unmittelbar im Anschluss an die den Zuschlag auslösende Leistung angeführt werden. Der Zuschlag muss also z.B. nach der Nr. 7 GOÄ als nächstes angeführt werden, bevor andere Leistungen in der Rechnung folgen.

Tabelle Zuschläge A bis D und Zuschlag K 1 in der GOÄ
Tabelle Zuschläge A bis D und Zuschlag K 1 in der GOÄ

Mehr zum Thema

Welche Kombinationsmöglichkeiten der Zuschläge sich ergeben können und wie mit Zuschlägen bei zuschlagsberechtigten, aber nicht berechnungsfähigen Leistungen umzugehen ist, lesen Sie in der vollen Beitragsversion unter www.der-niedergelassene-arzt.de/praxis/abrechnung.

Zum Beitrag >>

E-Paper „der niedergelassene arzt“

Mit der digitalen Version der Zeitschrift „der niedergelassene arzt“ haben Sie alle aktuellen Informationen aus Berufspolitik, Wirtschaft und Medizin immer im Blick. Gelangen Sie direkt zu weiteren Abrechnungstipps etwa zur Übersicht von EBM-Ziffern bei speziellen Hausbesuchen. Wir wünschen Ihnen viel Lesevergnügen!

Zum ePaper >>

Impressum anzeigen